Mitarbeiterführung: Mitarbeiter erscheint nicht – Was tun?
Die Frage: Wir haben einen arbeitslosen Branchenneuling zum 15.07.2010 befristet für ein halbes Jahr eingestellt. Nach einer Woche stellte er fest, dass diese Arbeit nach eigener Aussage „nicht sein Ding“ ist. Das hat er so seinem Vorgesetzten mitgeteilt.
Die Frage: Wir haben einen arbeitslosen Branchenneuling zum 15.07.2010 befristet für ein halbes Jahr eingestellt. Nach einer Woche stellte er fest, dass diese Arbeit nach eigener Aussage „nicht sein Ding“ ist. Das hat er so seinem Vorgesetzten mitgeteilt. Dabei hat er auch angekündigt, deshalb am nächsten Tag nicht mehr zu kommen. Noch am selben Tag riefen wir ihn dann an; wir forderten ihn auf, uns seine Kündigung zukommen zu lassen, was er auch tun wollte. Darauf warten wir immer noch – trotz wiederholter Erinnerung. Wie sollen wir uns nun verhalten?
Mündliche Kündigung eines Arbeitnehmers ist unwirksam
Die Antwort: Auch Arbeitnehmer müssen schriftlich kündigen; eine mündliche Kündigung ist unwirksam. Außerdem kann ein befristetes Arbeitsverhältnis nur aus wichtigem Grund gekündigt werden, außer Sie haben im Arbeitsvertrag die ordentliche Kündigungsmöglichkeit vereinbart. Wenn der Mitarbeiter es sich nun doch noch anders überlegt, könnte er versuchen, sich auf diese beiden Punkte zu berufen, nach dem Motto: „Das ging ja alles gar nicht, wie ich mir das vorgestellt habe – deswegen bin ich wieder da!“ Ich würde deshalb eine Art Bestätigungsschreiben aufsetzen. Hier wäre es am besten, wenn Sie persönlich bei ihm vorbeifahren – mit Zeugen! – oder ihn bitten, noch mal in die Firma zu kommen, damit Sie sich das Ganze gegenzeichnen lassen können.
Musterformulierung für eine Bitte um Kündigungsbestätigung
Formulieren Sie etwa:
Sehr geehrter Herr ...,
wie Sie uns gegenüber erklärt haben, haben Sie an einem Arbeitsverhältnis in unserem Hause kein Interesse mehr. Deswegen haben Sie auf eigenen Wunsch die Arbeit zum ... eingestellt. Wir halten damit fest, dass das Arbeitsverhältnis zum ... aufgelöst wurde. Bitte bestätigen Sie uns dies auf beiliegendem Schreiben.
Funktioniert das nicht, sollten Sie zeitnah fristlos kündigen – schriftlich natürlich. Achten Sie dabei auch auf eine korrekte Zustellung des Kündigungsschreibens.
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