Von Günter Stein, 26.01.2010

Betriebsrat: Das müssen Sie bei der Freistellung von Mitarbeitern beachten

Regel 1 bei der Freistellung für den Betriebsrat: Anwesenheit ist Pflicht

Das BetrVG fasst die Bandbreite der Aufgaben eines Betriebsratsmitgliedes sehr weit. Sie müssen die Aufgaben von Tarifverträgen überwachen, die tatsächliche Gleichstellung von Männern und Frauen fördern und in Verhandlungen mit dem Arbeitgeber darauf hinwirken, dass die Ideen der Arbeitnehmer verwirklicht werden. Die Aufgaben des Betriebsrates haben Vorrang vor den regulären Aufgaben. Aus diesem Grund sind auch Betriebsratsmitglieder in Teilfreistellung häufig nicht am Arbeitsplatz anzutreffen. Doch das bedeutet nicht, dass das Betriebsratsmitglied nach eigenem Belieben anwesend sein kann.

Denn auch für sie gelten die üblichen Arbeitszeiten. Ist in Ihrem Betrieb also Arbeitsbeginn um 7:30 Uhr, hat das Betriebsratsmitglied auch dann zu erscheinen. Ebenso muss das Betriebsratsmitglied am Betriebssitz erreichbar und für die Kollegen ansprechbar sein.

Regel 2 bei der Freistellung für den Betriebsrat: Keine Wahrnehmung der Aufgaben ohne Abmeldung

Das Betriebsratsmitglied muss sich für seine Tätigkeit an seinem Arbeitsplatz ab- und anmelden (Bundesarbeitsgericht (BAG), Urteil vom 15. 7.1992, Az. 7 AZR 466/91). Störungen im betrieblichen Ablauf sollen so weitestgehend verhindert werden. Dafür reicht nach Maßgabe des BAG ein formloses Schreiben wie „Ich möchte am ... in der Zeit von ... bis ... im Rahmen meiner Betriebsratsaufgaben die anfallenden Angelegenheiten nach dem Mitbestimmungs- und Mitwirkungsrecht des Betriebsrates erledigen“. Der Abmeldung müssen Sie nicht zustimmen.

Einzelheiten über seine Tätigkeit muss das Betriebsratsmitglied Ihnen aber nicht mitteilen, wie ein Urteil des BAG zeigt. Im verhandelten Fall hatte ein Arbeitgeber stichwortartige Angaben zur Art der beabsichtigten Betriebsratstätigkeit gefordert. Diese verweigerte das Betriebsratsmitglied mit Hinweis darauf, dass stichwortartige Angaben zur Art der beabsichtigten Betriebsratstätigkeit dem Arbeitgeber Kontrollmöglichkeiten eröffneten. Hierdurch werde die Unabhängigkeit seiner Amtsführung gefährdet. Mit dieser Argumentation erhielt er Recht (BAG, Urteil vom 15.3.1995, Az. 7 AZR 643/94).

Regel 3 bei der Freistellung für den Betriebsrat: Bei Schulungen betriebliche Situation berücksichtigen

Jedes Betriebsratsmitglied hat Anspruch auf bezahlte Freistellung für insgesamt 3 Wochen zur Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen. Der Anspruch erhöht sich für Arbeitnehmer, die erstmals das Amt eines Betriebsratsmitglieds übernehmen und auch nicht zuvor Jugend- und Auszubildendenvertreter waren, auf 4 Wochen (§ 37 Abs. 7 BetrVG). Doch auch hier sind klare Grenzen gesetzt: Denn der Betriebsrat „hat bei der Festlegung der zeitlichen Lage der Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen die betrieblichen Notwendigkeiten zu berücksichtigen“ (§ 37 Abs. 6 BetrVG). Was genau darunter zu verstehen ist, wird nicht definiert. Die „betrieblichen Notwendigkeiten“ können aber dann z. B. nicht ausreichend berücksichtigt sein, wenn Sie gerade Überstunden ankündigen, um einen Großauftrag abzuwickeln.

Halten Sie die betrieblichen Notwendigkeiten für nicht ausreichend berücksichtigt, so können Sie die Einigungsstelle anrufen. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat (§ 37 Abs. 6 BetrVG).

Regel 4 bei der Freistellung für den Betriebsrat: Nicht jede Tätigkeit fällt unter die Betriebsratsaufgaben

Auch dem vielfältigen Aufgabenbereich eines Betriebsrates sind Grenzen gesetzt: Nicht jede Aufgabe, die für die Arbeit eines Betriebsrats interessant sein könnte, fällt auch in seinen Aufgabenbereich. Nicht zu seinen Aufgaben zählt z. B. der Besuch von arbeitsgerichtlichen Verhandlungen, wie ein Urteil des BAG zeigt. Im verhandelten Fall war die stellvertretendeBetriebsratsvorsitzende zu einer arbeitsgerichtlichen Verhandlung in einem Kündigungsschutzverfahren eines Mitarbeiters des Unternehmens gegangen. Ihr Arbeitgeber hatte das ausdrücklich untersagt und mit einer Abmahnung reagiert. Zu Recht, urteilte das BAG, denn eine auf die Verletzung vertraglicher Arbeitspflichten gestützte Abmahnung sei rechtlich nicht zu beanstanden (BAG, Urteil vom 31.8.1994, Az. 7 AZR 893/93).

Regel 5 bei der Freistellung für den Betriebsrat: Verstöße können mit Lohnkürzungen geahndet werden

Nach § 37 Abs. 2 BetrVG sind Mitglieder des Betriebsrats „von ihrer beruflichen Tätigkeit ohne Minderung des Arbeitsentgelts zu befreien“. Doch auch hier gelten Ausnahmen. Haben Sie Zweifel, dass das Betriebsratsmitglied bei jeder Abmeldung wirklich seine Betriebsratsaufgaben nachgeht, können Sie den Lohn kürzen. In einer arbeitsgerichtlichen Auseinandersetzung muss das Betriebsratsmitglied dann nachweisen, wann es welchen Aufgaben im Rahmen seiner Tätigkeit als Betriebsratsmitglied nachgekommen ist (BAG, Urteil vom 15.3.1995, Az. 7 AZR 643/94).

Ähnliche News

Mitarbeiterführung, 16.05.2012

Motivation 2012 – So bringen Sie Ihre Mitarbeiter zu Höchstleistungen

Die Frage: Herr Schrader, zur Mitarbeitermotivation haben wir schon viele Seminare im Personalbereich belegt. Von Ihnen als Arbeitsrechtler hätte ich jedoch gerne einmal knallharte Fakten, wie wir mit arbeitsrechtlichen Instrumenten die Motivation stärken könnten. ...

Mitarbeiterführung, 07.05.2012

So machen Sie Ihr Team mit einer Mitarbeiterbefragung fit für die Zukunft

Viele Führungskräfte würden gern wissen, was in den Köpfen ihrer Mitarbeiter genau vorgeht. Je offener das Klima in Ihrem Team ist und je vertrauensvoller das Verhältnis Ihrer Mitarbeiter zu Ihnen als Führungskraft, desto eher werden Sie die Wahrheit von Ihren Leuten erfahren. Wer Vorschläge und Kritik unumwunden bei seinem Vorgesetzten anbringen darf und wer genügend Gelegenheit hat, mit seinem Chef über seine beruflichen Ziele, Wünsche und Schwierigkeiten zu sprechen, braucht nicht extra befragt zu werden. Denn dann führen Sie ohnehin am Puls Ihrer Mitarbeiter. ...

Mitarbeiterführung, 29.04.2012

So überwinden Sie die 6 typischen Delegations-Hürden – und haben auf einmal fast doppelt so viel Zeit!

Hand aufs Herz: Eine Führungskraft wird nicht daran gemessen, was sie tut, sondern daran, was sie bewirkt! Und eines der wichtigsten Wirkungsinstrumente ist die Delegation. ...

Kommentare

 
Bitte füllen Sie alle mit * gekennzeichneten Felder aus!