Erholungsbeihilfen zum Aufbessern der Urlaubskasse
Wenn Sie Ihrem Mitarbeiter eine Erholungsbeihilfe zahlen, ist diese zwar grundsätzlich steuer- und breitragpflichtig. Sie dürfen Erholungsbeihilfen jedoch mit 25 % pauschalversteuert und sozialabgabenfrei auszahlen.
Wenn Sie Ihrem Mitarbeiter eine Erholungsbeihilfe zahlen, ist diese zwar grundsätzlich steuer- und breitragpflichtig. Sie dürfen Erholungsbeihilfen jedoch mit 25 % pauschalversteuert und sozialabgabenfrei auszahlen, sofern sie pro Jahr höchstens
- 156 € für den Mitarbeiter,
- 104 € für den Ehepartner und
- 52 € für jedes Kind
betragen (§ 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 EStG).
Dabei muss sichergestellt sein, dass die Beihilfe zu Erholungszwecken verwendet wird. Die Zahlung muss daher im zeitlichen Zusammenhang mit der Erholungsmaßnahme (z. B. Kur oder Urlaub, auch Urlaub zu Hause) erfolgen.
Es genügt, wenn
- die Erholungsmaßnahme innerhalb von 3 Monaten vor oder nach der Auszahlung endet bzw. beginnt oder
- der Mitarbeiter innerhalb dieser Zeit eine Anzahlung (Nachweis erforderlich) auf eine fest vereinbarte Erholungsmaßnahme geleistet hat.
Übersteigen die in einem Jahr gezahlten Erholungsbeihilfen die oben genannten Höchstbeträge, ist die Zahlung insgesamt steuer- und beitragspflichtig.
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