Von Günter Stein, 03.09.2010

„Upps, dieser Minijobber muss ja auch noch Urlaub haben!“

In der arbeitsrechtlichen Praxis wird von Arbeitgebern gerne einmal übersehen, dass auch Aushilfen Anspruch auf Urlaub haben. Für Ihre 400-Euro-Jobber heißt das:

Auch geringfügig Beschäftigten müssen Sie bezahlten Urlaub gewähren.

Die Anzahl der bezahlten Urlaubstage richtet sich entweder nach dem Arbeits- oder Tarifvertrag oder dem Bundesurlaubsgesetz (der gesetzliche Mindesturlaub beträgt mindestens 24 Werktage – zu den Werktagen zählt auch der Samstag).

Teilzeitbeschäftigte – wie etwa Minijobber – erhalten zwar weniger Urlaubstage als Vollzeitkräfte, wenn sie z. B. nur an zwei Tagen in der Woche arbeiten. Da sie aber auch nur Urlaub für ihre tatsächlichen Arbeitstage nehmen müssen, kommen sie trotzdem auf die gleiche Anzahl freier Wochen wie Vollzeitbeschäftigte.

Und so berechnen Sie den Urlaubsanspruch:

Jahresurlaub (Vollzeit) x Arbeitstage des Minijobbers

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betriebsübliche Arbeitstage pro Woche

Bei einer betriebsüblichen 5-Tage-Woche und 30 Tagen Urlaub erhält eine 400 Euro-Kraft, die nur an 2 Tagen wöchentlich arbeitet, 30 x 2 : 5 = 12 Urlaubstage.


 

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