Urlaubsanspruch: Krank im Urlaub - Darauf kommt es an
Die Frage: Wir haben nun zwei Krankmeldungen von urlaubenden Arbeitnehmern aus dem Ausland erhalten. Von Arbeitnehmern, die angeblich im Urlaub erkrankt sind. Wie muss die Krankheit nachgewiesen werden, damit wir die Urlaubstage gutschreiben müssen?
Die Frage: Wir haben nun zwei Krankmeldungen von urlaubenden Arbeitnehmern aus dem Ausland erhalten. Von Arbeitnehmern, die angeblich im Urlaub erkrankt sind. Wie muss die Krankheit nachgewiesen werden, damit wir die Urlaubstage gutschreiben müssen?
Erkrankung muss sofort angezeigt werden
Die Antwort: Die betroffenen Mitarbeiter müssen im Fall einer Arbeitsunfähigkeit Ihnen gegenüber die Erkrankung sofort anzeigen. Das ergibt sich aus § 5 des Entgeltfortzahlungsgesetzes (EFZG). Als Nachweis der Arbeitsunfähigkeit dient dabei die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigu<wbr />ng des Arztes vor Ort. Doch diesen Bescheid sollten Sie genau prüfen. Das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen hat nämlich mit Urteil vom 4.8.2006 entschieden, dass eine ärztliche Bescheinigung, in der lediglich bestätigt wird, dass ein Mitarbeiter „erkrankt“ ist, nicht ausreicht (Az. L 11 KR 16/06).
Arbeitsloser Arbeitnehmer war im Ausland erkrankt
Im zu Grunde liegenden Fall ging es um einen türkischen arbeitslosen Arbeitnehmer, der im Ausland erkrankt war. Doch erst nach seiner Rückkehr meldete er seine Arbeitsunfähigkeit. Das Attest seines Arztes aber wollte die Bundesagentur für Arbeit nicht anerkennen. Zu Recht, so die Richter. Denn eine „Krankschreibung“ aus dem Ausland hat keinen Beweiswert. Das Urteil betrifft auch Arbeitgeber. Die Spielregeln sind die gleichen. Das bedeutet: Bei der „Rückgutschrift“ der Urlaubstage brauchen Sie eine solche Meldung nur dann zu berücksichtigen, wenn zu erkennen ist, ob dem ausländischen Arzt der Unterschied zwischen Erkrankung und Arbeitsunfähigkeit bekannt und bewusst war.
Krankschreibung aus dem Ausland hat keinen Beweiswert
Grundsätzlich gilt: Wenn ein Arbeitnehmer im Ausland erkrankt, muss er Ihnen
- die Arbeitsunfähigkeit,
- deren voraussichtliche Dauer und
- die Adresse am Aufenthaltsort
auf schnellstmöglichem Weg übermitteln (Telefon, Fax, E-Mail). Die durch die Mitteilung entstehenden Kosten kann er bei Ihnen geltend machen. Sie stellen einen steuer- und abgabenfreien Aufwendungsersatz dar. Wenn der arbeitsunfähig erkrankte Arbeitnehmer ins Inland zurückkehrt, muss er Sie bzw. seinen Vorgesetzten unverzüglich über seine Rückkehr informieren. Ist der Mitarbeiter gesetzlich krankenversichert, muss er auch seiner Krankenkasse gegenüber die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich anzeigen.
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