Von Günter Stein, 30.07.2010

Hier sind 4 Arbeitgeber-Tipps zum Thema „Urlaub“ für sie:

Die folgenden 4 Tipps habe ich für Sie im Tipp des Tages zusammengefasst. Möchten Sie die 3 häufigsten Fragen und Antworten zum Thema Urlaub“ ebenfalls kennen – dann klicken Sie gleich hier. Denn um diese Frage dreht sich die aktuelle Ausgabe meines Pods – dem kostenlosen Newsletter zum Hören. Doch hier nun die versprochenen 4 Tipps für Sie:

1. Urlaubsbescheinigung verlangen

Verlangen Sie bei der Neueinstellung eines Mitarbeiters von diesem eine Urlaubsbescheinigung über die Anzahl der im laufenden Jahr bereits gewährten bzw. abgegoltenen Urlaubstage, damit es bei einem unterjährigen Wechsel eines Arbeitnehmers nicht zu doppelten Urlaubsforderungen kommt. Diese Bescheinigung muss ihm der Vor- Arbeitgeber ausstellen (§ 6 Abs. 2 BUrlG). So können Sie prüfen, inwieweit die Urlaubsansprüche für das Kalenderjahr schon erfüllt worden sind.

2. Urlaubsgeld kürzen

Vereinbaren Sie für den Fall der Arbeitsunfähigkeit eine Kürzung des Urlaubsgelds. So geben Sie Mitarbeitern einen Anreiz, Fehlzeiten zu vermeiden, und sparen dabei noch Geld. Die Kürzung darf für jeden Krankheitstag aber maximal 1/4 der Arbeitsvergütung betragen, die im Jahresdurchschnitt auf einen Arbeitstag entfällt (vgl. § 4a EFZG):

Für jeden Krankheitstag im Kalenderjahr kann der Arbeitgeber das Urlaubsgeld um 1/4 des Arbeitsentgelts kürzen, das im Jahresdurchschnitt auf einen Arbeitstag entfällt. Zu viel gezahltes Urlaubsgeld kann zurückgefordert werden.

3. Planen Sie frühzeitig

Um alle Urlaubswünsche bestmöglich berücksichtigen zu können und Auseinandersetzungen zu vermeiden, sollten Sie so früh wie möglich mit einer konkreten Urlaubsplanung beginnen.

4. Wartezeit ist kein Muss

Warten Sie nicht bei jedem Arbeitnehmer stur den Ablauf der 6 Monate ab. Denn es kann durchaus sinnvoll sein, neuen Mitarbeitern frühzeitig Urlaub zu geben, z.B. damit er nicht in die Haupturlaubszeit fällt. Oder haben Sie etwa zum gleichen Zeitpunkt mehrere Mitarbeiter neu eingestellt, läuft auch die Wartezeit fast gleichzeitig aus. Wenn dann alle in Urlaub gehen wollen, kann es zu personellen Engpässen kommen. Allerdings gilt auch: Scheidet ein Mitarbeiter vor Ablauf der Wartezeit aus, haben Sie ihm möglicherweise mehr Urlaub gewährt, als ihm eigentlich zusteht. Hier heißt es also abwägen. Aber insgesamt entpuppt sich so eine Regelung meist als vorteilhafter.

Ähnliche News

Urlaubsanspruch, 26.04.2012

Die 3 häufigsten Probleme mit Mitarbeitern, wenn es um Urlaub geht

- hier sind sie: 1. Mitarbeiter geht eigenmächtig in Urlaub Im Bundesurlaubsgesetz heißt es, dass bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs die Wünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen sind (§ 7 Abs. 1 S. 1 BUrlG). Daraus lässt sich eindeutig ableiten: Ohne Ihre Zustimmung geht es nicht – Sie sind schließlich der Chef. ...

Urlaubsanspruch, 03.04.2012

Staffelung Urlaubsansprüche nach Alter – Ist das im Arbeitsvertrag erlaubt?

Die Frage: Wir verwenden in unserem Betrieb Musterarbeitsverträge. Aus Gerechtigkeitsgründen ist dort folgende Urlaubsregelung aufgeführt: Arbeitnehmer bis 30 Jahre erhalten 25 Tage Urlaub, Arbeitnehmer bis 45 Jahre erhalten 28 Tage Urlaub, ältere Arbeitnehmer erhalten 32 Tage Urlaub. Jetzt haben wir gehört, dass es ein neues Urteil geben soll, nach der eine solche Regelung nicht wirksam ist. Was ist da dran? ...

Urlaubsanspruch, 23.03.2012

Ansammeln von Urlaub: Auf die vertragliche Regelung kommt es an

Ein Arbeitnehmer hatte nach seinem Arbeitsvertrag einen Anspruch auf 30 Arbeitstage Erholungsurlaub. Zudem enthielt der Arbeitsvertrag folgende Regelung: „Eine Übertragung von Resturlaub auf Folgejahre ist möglich. Falls am Tage der Beendigung des Vertrags noch Resturlaub vorhanden ist, wird dieser mit 50 % vergütet.“ ...

Kommentare

 
Bitte füllen Sie alle mit * gekennzeichneten Felder aus!