Hier sind 4 Arbeitgeber-Tipps zum Thema „Urlaub“ für sie:
Die folgenden 4 Tipps habe ich für Sie zum Thema Urlaub zusammengefasst. 1. Urlaubsbescheinigung verlangen 2. Urlaubsgeld kürzen 3. Planen Sie frühzeitig 4. Wartezeit ist kein Muss
Die folgenden 4 Tipps habe ich für Sie im Tipp des Tages zusammengefasst. Möchten Sie die 3 häufigsten Fragen und Antworten zum Thema Urlaub“ ebenfalls kennen – dann klicken Sie gleich hier. Denn um diese Frage dreht sich die aktuelle Ausgabe meines Pods – dem kostenlosen Newsletter zum Hören. Doch hier nun die versprochenen 4 Tipps für Sie:
1. Urlaubsbescheinigung verlangen
Verlangen Sie bei der Neueinstellung eines Mitarbeiters von diesem eine Urlaubsbescheinigung über die Anzahl der im laufenden Jahr bereits gewährten bzw. abgegoltenen Urlaubstage, damit es bei einem unterjährigen Wechsel eines Arbeitnehmers nicht zu doppelten Urlaubsforderungen kommt. Diese Bescheinigung muss ihm der Vor- Arbeitgeber ausstellen (§ 6 Abs. 2 BUrlG). So können Sie prüfen, inwieweit die Urlaubsansprüche für das Kalenderjahr schon erfüllt worden sind.
2. Urlaubsgeld kürzen
Vereinbaren Sie für den Fall der Arbeitsunfähigkeit eine Kürzung des Urlaubsgelds. So geben Sie Mitarbeitern einen Anreiz, Fehlzeiten zu vermeiden, und sparen dabei noch Geld. Die Kürzung darf für jeden Krankheitstag aber maximal 1/4 der Arbeitsvergütung betragen, die im Jahresdurchschnitt auf einen Arbeitstag entfällt (vgl. § 4a EFZG):
Für jeden Krankheitstag im Kalenderjahr kann der Arbeitgeber das Urlaubsgeld um 1/4 des Arbeitsentgelts kürzen, das im Jahresdurchschnitt auf einen Arbeitstag entfällt. Zu viel gezahltes Urlaubsgeld kann zurückgefordert werden.
3. Planen Sie frühzeitig
Um alle Urlaubswünsche bestmöglich berücksichtigen zu können und Auseinandersetzungen zu vermeiden, sollten Sie so früh wie möglich mit einer konkreten Urlaubsplanung beginnen.
4. Wartezeit ist kein Muss
Warten Sie nicht bei jedem Arbeitnehmer stur den Ablauf der 6 Monate ab. Denn es kann durchaus sinnvoll sein, neuen Mitarbeitern frühzeitig Urlaub zu geben, z.B. damit er nicht in die Haupturlaubszeit fällt. Oder haben Sie etwa zum gleichen Zeitpunkt mehrere Mitarbeiter neu eingestellt, läuft auch die Wartezeit fast gleichzeitig aus. Wenn dann alle in Urlaub gehen wollen, kann es zu personellen Engpässen kommen. Allerdings gilt auch: Scheidet ein Mitarbeiter vor Ablauf der Wartezeit aus, haben Sie ihm möglicherweise mehr Urlaub gewährt, als ihm eigentlich zusteht. Hier heißt es also abwägen. Aber insgesamt entpuppt sich so eine Regelung meist als vorteilhafter.
Und nachdem das nun geklärt ist:
Hier noch mein Download-Tipp zum Wochenende für sie:
Ähnliche News
Raus! Diese Urlaubsregelung darf in KEINEN Vertrag mehr hinein!
Frage: Ich habe gehört, dass eine Regelung, wonach älteren Mitarbeitern mehr Urlaub zusteht als jüngeren, nicht erlaubt ist. Wir haben in einigen Verträgen aber so eine Regelung enthalten. Was sind die Konsequenzen? ...
Urlaubsabgeltung – Nach 15 Monaten ist Schluss!
Die Frage: Das Thema Urlaubsabgeltung bei Langzeiterkrankten kann ich nun wirklich schon nicht mehr hören. Wir haben das Gefühl, dass fast täglich neue Urteile in diesem Bereich erfolgen. Und nun haben wir wirklich tatsächlich einen Fall in unserer Personalabteilung, auf den die neue Rechtsprechung zutrifft. Der Kollege ist seit 2010 arbeitsunfähig erkrankt und bereits seit langem ausgesteuert. Unsere Geschäftsführung möchte nun, dass wir einen Aufhebungsvertrag mit dem Arbeitnehmer schließen. Der ist grundsätzlich damit auch einverstanden, wir wollen jedoch beim Thema Urlaubsabgeltung auch auf Nummer sicher gehen. Wie ist denn dazu nun die gesetzliche aktuelle Rechtslage? Und was ist mit dem neuen Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg? ...
Urlaubsanspruch: Urlaubsvergütung - Das müssen Sie als Arbeitgeber weiterzahlen
Wenn Ihre Mitarbeiter im Urlaub sind, müssen Sie als Arbeitgeber das Gehalt weiterzahlen, §§ 1, 11 BUrlG. Die Lohnfortzahlung während des Urlaubs richtet sich nach dem vorherigen durchschnittlich erzielten Arbeitsentgelt, mit Ausnahme des zusätzlich für Überstunden gezahlten Entgelts. Das von Ihnen fortzuzahlende Arbeitsentgelt wird Urlaubsentgelt genannt. ...