Von Günter Stein, 12.01.2010

Urlaubsanspruch: Auch Ihre kurzfristig Beschäftigen haben Anspruch auf Urlaub!

Alle Arbeitnehmer haben bezahlten Urlaubsanspruch

Die Antwort: Ja! Nach dem Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) haben in Deutschland alle Arbeitnehmer Anspruch auf bezahlten Urlaub. Dazu gehören auch Teilzeitkräfte. Nach § 4 BUrlG entsteht der volle Urlaubsanspruch allerdings erst dann, wenn das Arbeitsverhältnis 6 Monate gedauert hat. Kurzfristige Aushilfen erfüllen die Wartezeit nicht.

Urlaubsanspruch besteht ab einem Monat Beschäftigungsdauer

Das heißt aber nicht, dass sie keinen Urlaubsanspruch haben. Sie können nur keinen vollen Urlaubsanspruch erwerben. Das heißt: Sie können einen Teil des Jahresurlaubs beanspruchen. Das gilt jedoch nur, wenn sie mindestens einen Monat beschäftigt sind. Wenn dies der Fall ist, besteht für Ihren Mitarbeiter Anspruch auf 1/12 des Urlaubs, der Ihren Vollzeitarbeitnehmern zusteht. Der gesetzliche Mindesturlaub beträgt jährlich 24 Werktage (§ 3 BUrlG). Das sind alle Tage, die nicht Sonn- oder gesetzliche Feiertage sind. Zu den Werktagen gehören also auch die Samstage.


Beispiel: Sie beschäftigen eine Aushilfsverkäuferin in der Zeit vom 1.7. bis 31.8. Vereinbart wurde der gesetzliche Mindesturlaub von 24 Werktagen.

Ergebnis: Da die Verkäuferin 2 Monate beschäftigt ist, hat sie Anspruch auf 2/12 dieses Urlaubs, also auf 4 Urlaubstage (24 : 12 = 2 Tage x 2 = 4 Tage). Wenn Ihr Betrieb mit der 5-Tage-Woche arbeitet, müssen Sie die Werktage auf Arbeitstage umrechnen. Hier teilen Sie die Zahl der Werktage durch 6 und multiplizieren sie mit 5.


Wird die Beschäftigung an einzelnen Tagen übers Jahr verteilt (50-Tage-Rahmen), so errechnet sich der Urlaubsanspruch Ihrer Aushilfe wie folgt: Zahl der Arbeitstage des kurzfristig Beschäftigten x Jahresurlaub der Vollzeitbeschäftigten Ihres Betriebs: Zahl der Arbeitstage dieser Kräfte im Jahr.

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