Urlaubsanspruch: Stückelung des Urlaubs gesetzlich unzulässig?
Das war der Fall: Eine Mitarbeiterin war entlassen worden. Nach der Entlassung verlangte sie eine Urlaubsvergütung für den Urlaub des letzten Arbeitsjahres. Sie wollte eine Vergütung für den gesamten Jahresurlaub, obwohl sie die meisten Urlaubstage bereits genommen hatte.
Die Mitarbeiterin begründete ihre Forderung folgendermaßen: Das Bundesurlaubsgesetz schreibt vor, dass der Urlaub zusammenhängend gewährt werden muss. Sie aber hatte immer nur Teilstücke genommen. Ihr Arbeitgeber hätte dies nicht erlauben dürfen. Deshalb sei ihr bisher genommener Urlaub nicht wirksam und es stünde ihr immer noch der gesamte Jahresurlaub zu. Der Arbeitgeber zahlte den Urlaub nicht aus. Die Mitarbeiterin klagte.
Urlaubsanspruch: Stückelung des Urlaubs nicht vom Arbeitgeber verlangt
So urteilte das Landesarbeitsgericht (LAG) Niedersachsen: Es wies die Klage der Mitarbeiterin ab. Begründung: Es stimmt zwar, dass der Urlaub zusammenhängend gewährt werden soll. Wenn aber die Mitarbeiterin selbst wünscht, dass sie den Urlaub in Teilstücken in Anspruch nimmt, spricht dies dem Sinn und Zweck des Gesetzes nicht entgegen. Der Urlaub war damit wirksam erteilt und genommen worden, weil der Arbeitgeber die Stückelung des Urlaubs nicht verlangt hatte (LAG Niedersachsen, 23.4.09, 7 Sa 1655/08).
Urlaubsanspruch: Mitarbeiter dürfen Ihren Urlaub stückeln
Fazit für Sie: Ihre Mitarbeiter dürfen ihren Urlaub stückeln. Als Führungskraft dürfen Sie diese Stückelung jedoch nicht verlangen. Wenn Sie erkennen können, dass ein Mitarbeiter sich in diesen Zeitspannen nicht erholen kann, müssen Sie seinen Antrag ablehnen bzw. ihm einen längeren Urlaub nahelegen.
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