Einstellung von Minijobbern – Mist, Betriebsrat vergessen!
Die Antwort: Der Betriebsrat hat bei allen Einstellungen nach § 99 Abs. 1 Betriebsverfassungsgesetz ein Mitspracherecht: Er muss zustimmen. Damit er das kann, haben Sie ihn umfassend zu informieren. Und das gilt nicht nur für diese eine 450-Euro-Kraft, sondern für sämtliche Bewerbungsunterlagen, die bei Ihnen eingegangen sind. Haben Bewerber Personalfragebögen ausgefüllt, müssen Sie diese an den Betriebsrat weitergeben. Gleiches gilt für Einstellungstests u. ä.
Wichtig: Ihr Betriebsrat hat allerdings kein Recht, an dem Bewerbungsgespräch selbst teilzunehmen.
Der Betriebsrat kann auch nicht völlig grundlos seine Zustimmung verweigern. Die Verweigerungsgründe sind abschließend in § 99 Abs. 2 BetrVG genannt. Grob zusammengefasst ist eine Zustimmungsverweigerung dann möglich, wenn
- die Einstellung gegen ein Gesetz oder eine Betriebsvereinbarung verstößt,
- die Besorgnis besteht, dass andere Mitarbeiter gekündigt werden oder
- zu befürchten steht, dass der Bewerber den Betriebsfrieden gefährdet.
Selbst dann ist Ihnen jedoch die Einstellung als vorläufige personelle Maßnahme nach § 100 BetrVG möglich. Spätestens in diesem Fall sollten sie sich allerdings in eine weitere Rechtsberatung begeben, da sie in diesem Fall auf Konfrontationskurs mit Ihrem Betriebsrat gehen.