Einstellung von Minijobbern – Mist, Betriebsrat vergessen!

Die Frage: Wir haben seit 6 Wochen erstmals einen Betriebsrat in unserem Unternehmen und der legt gleich richtig los. Nun möchten wir ab dem 1. Januar eine 450-Euro-Kraft einstellen. Müssen wir dazu auch den Betriebsrat beteiligen? Und was müssen wir ihm genau mitteilen?

Die Antwort: Der Betriebsrat hat bei allen Einstellungen nach § 99 Abs. 1 Betriebsverfassungsgesetz ein Mitspracherecht: Er muss zustimmen. Damit er das kann, haben Sie ihn umfassend zu informieren. Und das gilt nicht nur für diese eine 450-Euro-Kraft, sondern für sämtliche Bewerbungsunterlagen, die bei Ihnen eingegangen sind. Haben Bewerber Personalfragebögen ausgefüllt, müssen Sie diese an den Betriebsrat weitergeben. Gleiches gilt für Einstellungstests u. ä.

Wichtig: Ihr Betriebsrat hat allerdings kein Recht, an dem Bewerbungsgespräch selbst teilzunehmen.

Der Betriebsrat kann auch nicht völlig grundlos seine Zustimmung verweigern. Die Verweigerungsgründe sind abschließend in § 99 Abs. 2 BetrVG genannt. Grob zusammengefasst ist eine Zustimmungsverweigerung dann möglich, wenn

  • die Einstellung gegen ein Gesetz oder eine Betriebsvereinbarung verstößt,
  • die Besorgnis besteht, dass andere Mitarbeiter gekündigt werden oder
  • zu befürchten steht, dass der Bewerber den Betriebsfrieden gefährdet.

Selbst dann ist Ihnen jedoch die Einstellung als vorläufige personelle Maßnahme nach § 100 BetrVG möglich. Spätestens in diesem Fall sollten sie sich allerdings in eine weitere Rechtsberatung begeben, da sie in diesem Fall auf Konfrontationskurs mit Ihrem Betriebsrat gehen.