Von Günter Stein, 20.04.2009

Betriebsurlaub darf nicht unnötig viele Urlaubstage belegen

Grundsätzlich gilt: Sie müssen die Urlaubswünsche Ihrer Mitarbeiter berücksichtigen, soweit keine dringenden betrieblichen Erfordernisse oder vorrangige Urlaubswünsche anderer Mitarbeiter dem entgegenstehen (§ 7 BUrlG). Betriebsurlaub dürfen Sie daher nur wegen dringender betrieblicher Erfordernisse festlegen.

Anerkannt ist das dringende betriebliche Erfordernis etwa

  • in Saisonbetrieben (auch wenn während der Zeit der Betriebsschließung Vorbereitungs- oder Wartungsarbeiten erledigt werden),
  • in Zuliefererbetrieben wegen Betriebsurlaubs des Kunden oder auch
  • weil die Anwesenheit des Arbeitgebers erforderlich ist (z. B. bei einem niedergelassenen Arzt).

Eine feste Grenze, welchen Anteil am Jahresurlaub Ihrer Mitarbeiter Sie verplanen dürfen, gibt es nicht. Es kommt darauf an, was betrieblich dringend erforderlich ist.

In Bezug auf den Betriebsurlaub ist es von Vorteil, wenn Sie einen Betriebsrat haben. Dieser bestimmt zwar über Lage und Dauer mit. Ist der Betriebsurlaub aber einmal in einer Betriebsvereinbarung festgelegt, gehen die Gerichte davon aus, dass es dringende betriebliche Gründe hierfür gibt. Das BAG hat es in diesem Zusammenhang auch für zulässig erachtet, dass der Betriebsurlaub drei Fünftel des Jahresurlaubs in Anspruch nimmt.

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