Sonderurlaub Todesfall, Hochzeit, Umzug: Wie viel Sonderurlaub Ihrem Mitarbeiter zusteht
Im betrieblichen Alltag kommt es immer wieder vor, dass Mitarbeiter Sonderurlaub verlangen, etwa wegen einer Hochzeit oder anderer familiärer Ereignisse, für Arztbesuche oder Behördengänge oder auch wegen eines Umzugs. Tatsächlich haben Ihre Mitarbeiter Anspruch auf bezahlte Freistellung von der Arbeit, wenn sie aus persönlichen Gründen unverschuldet und für verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit an der Arbeitsleistung gehindert sind (§ 616 BGB). Welche Fälle das betrifft, entnehmen Sie der folgenden Übersicht.
Im betrieblichen Alltag kommt es immer wieder vor, dass Mitarbeiter Sonderurlaub verlangen, etwa wegen einer Hochzeit oder anderer familiärer Ereignisse, für Arztbesuche oder Behördengänge oder auch wegen eines Umzugs.
Tatsächlich haben Ihre Mitarbeiter Anspruch auf bezahlte Freistellung von der Arbeit, wenn sie aus persönlichen Gründen unverschuldet und für verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit an der Arbeitsleistung gehindert sind (§ 616 BGB).Welche Fälle das betrifft, entnehmen Sie der folgenden Übersicht.
Sonderurlaub nur, wenn der Mitarbeiter zur Arbeit verpflichtet wäre
Der Anspruch auf Sonderurlaub gemäß § 616 BGB setzt voraus, dass ein im Vollzug befindliches Arbeitsverhältnis vorliegt. Dementsprechend hat Ihr Mitarbeiter keinen Anspruch auf eine Freistellung, wenn sein Arbeitsverhältnis wegen Elternzeit oder Wehr-/Zivildienst ruht.
Aber auch wenn Ihr Mitarbeiter sich im Erholungsurlaub befindet, hat er keine Ansprüche nach § 616 BGB.
Beispiel: Herr Heinz genießt gerade seinen Jahresurlaub, als er die Nachricht erhält, dass sein Vater verstorben ist. Die Beerdigung findet noch während des Urlaubs statt. In diesem Fall hat Herr Heinz keine zusätzlichen Urlaubsansprüche.
Ebenso wenig besteht ein Freistellungsanspruch, wenn das Ereignis nicht in die Arbeitszeit fällt.
Beispiel: Frau Gruber feiert am Sonntag silberne Hochzeit. Da dieser Tag für Frau Gruber arbeitsfrei ist (sie arbeitet montags bis freitags), besteht auch kein Anspruch auf Sonderurlaub.
Sonderurlaub nach § 616 BGB: Ja oder nein?
Anlass |
Recht auf Sonderurlaub? |
Arztbesuch |
Nur wenn der Arztbesuch unaufschiebbar ist (z.B. wegen akuter Beschwerden) oder kein Termin außerhalb der Arbeitszeit möglich ist. Für Arztbesuche während der Gleitzeit brauchen Sie keine Zeitgutschrift zu geben (LAG Köln, 10.2.1993, 8 Sa 984/92) |
Behördengänge |
Umstritten |
Ehrenamtliche Tätigkeiten |
In der Regel nein, Ausnahme: Katastropheneinsatz bei THW oder freiwilliger Feuerwehr. Tipp: Sie können sich die Kosten vom THW bzw. der Gemeinde erstatten lassen. |
Familiäre Ereignisse (außergewöhnliche) |
Ja, Beispiele: eigene Hochzeit oder Silberhochzeit, goldene Hochzeit der Eltern, Geburt oder Hochzeit des eigenen Kindes, Tod eines nahen Angehörigen |
Führerscheinprüfung, TÜV-Untersuchung |
Umstritten, eher nein , da es um den privaten Lebensbereich des Mitarbeiters geht |
Gerichtstermine |
Nein bei Terminen in eigener Sache. Ja bei Zeugenaussagen und Tätigkeit als Schöffe |
Kinderbetreuung wegen Erkrankung des Kindes |
Ja, insbesondere wenn das Kind noch keine 12 Jahre alt ist und keine andere im Haushalt lebende Betreuungsperson verfügbar ist |
Umzug |
Ja, sofern der Umzug während der Arbeitszeit objektiv notwendig ist |
Untersuchungshaft |
Nein (LAG Hamm, 5.5.2000, 5 Sa 1170/99) |
Verkehrsstörungen (z. B. Stau, Nebel, Streik) |
Nein |
Wegeunfall |
Ja, nach herrschender Meinung |
Wie lange Sie zur Zahlung verpflichtet sind
§ 616 BGB sagt nicht konkret, wie lange Sie Ihrem Mitarbeiter im Einzelfall bezahlten Sonderurlaub gewähren müssen. Ausschlaggebend ist die für den Verhinderungsgrund objektiv notwendige Zeit. Bei familiären Ereignissen oder einem Umzug dürften das 1 bis 2 Tage sein, bei der Pflege eines kranken Kindes bis zu 5 Tage je Krankheitsfall.
Beachten Sie: Darüber hinaus kann Ihr Mitarbeiter einen Anspruch auf unbezahlte Freistellung haben – beispielsweise zur Pflege eines kranken Kindes (siehe rechts).
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