Anmeldung der Probearbeit
Sofern sich Ihr Mitarbeiter in einem unbezahlten Einfühlungsverhältnis befindet, brauchen Sie Ihn nicht anzumelden. Bei Bezahlung müsste Ihr Mitarbeiter auf Probe bei der zuständigen Krankenkasse angemeldet werden. Dies gilt auch bei einer kurzfristigen Beschäftigung.
Sie beschäftigen Herrn Forst für 1 Tag zur Probe und bezahlen ihn auch für diesen Tag. Hier handelt es sich wegen der Bezahlung nicht um ein Schnupperverhältnis, sondern zumindest um eine kurzfristige Beschäftigung. Es besteht also Anmeldepflicht.
Für versicherungsfreie, kurzfristige Beschäftigte müssen Sie jedoch keine Jahresmeldungen oder Unterbrechungsmeldungen erstatten. Die Anmeldung müssen Sie innerhalb von 2 Wochen nach Beginn der Beschäftigung vornehmen. Abmelden müssen Sie den Mitarbeiter auf Probe innerhalb von 6 Wochen nach Ende der Beschäftigung. Dauert die Probearbeit 1 Woche an, so können Sie An- und Abmeldung gleichzeitig vornehmen.
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