Wie Sie in der Probezeit richtig kündigen
Die Frage: Wir haben zum ersten Mal den Fall, dass wir einem Mitarbeiter in der Probezeit kündigen müssen. Worauf müssen wir achten?
Die Frage: Wir haben zum ersten Mal den Fall, dass wir einem Mitarbeiter in der Probezeit kündigen müssen. Worauf müssen wir achten?
Worauf Sie bei einer Kündigung in der Probezeit achten müssen
Die Antwort: Während der Probezeit dürfen Sie und Ihr neuer Mitarbeiter das Arbeits-verhältnis schnell und problemlos beenden. Als Arbeitgeber brauchen Sie keinen Grund für die Beendigung anzugeben, denn Ihr Mitarbeiter genießt während der Probezeit keinen Kündigungsschutz (Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm, Urteil vom 11.03.2005, Aktenzeichen: 10 Sa 2027/04). Voraussetzung hierfür ist, dass die Probezeit nicht über 6 Monate hinaus andauert.
Kündigung in der Probezeit muss schriftlich erfolgen
Achten Sie bei jeder Probezeitkündigung auf einige wichtige formale Punkte:
Form: Kündigung muss schriftlich erfolgen
Wie bei allen Kündigungen ist auch bei der Probezeitkündigung die Schriftform Pflicht, § 623 BGB. Jede Probezeitkündigung muss schriftlich ausgesprochen werden. Außerdem muss das Kündigungsschreiben von Ihnen als Arbeitgeber oder einem Kündigungsberechtigten mit Originalunterschrift unterzeichnet sein. Nicht ausreichend ist
- eine mündliche Kündigung,
- eine Kündigung per E-Mail oder
- die Kündigungserklärung per Telefax.
Entspricht Ihre Kündigungserklärung nicht den gesetzlichen Formerfordernissen, ist sie unwirksam, § 125 BGB.
Frist: Denken Sie an die Kündigungsfristen
Dauert die vereinbarte Probezeit nicht länger als 6 Monate, können beide Vertragsparteien in der Regel mit einer Frist von 2 Wochen zu jedem Termin kündigen, § 622 Absatz 3 BGB. Eine kürzere Kündigungsfrist können Sie einzelvertraglich nicht vereinbaren. Allerdings sehen manchmal Tarifverträge kürzere Kündigungsfristen vor, § 622 Absatz 4 BGB. Prüfen Sie daher, ob Sie für sich eine kürzere als die gesetzliche Kündigungsfrist nutzen können, weil dies ein für Ihren Betrieb bindender Tarifvertrag vorsieht. Längere Kündigungsfristen für die Probezeit können Sie ohne Probleme im Einzelarbeitsvertrag vereinbaren, § 622 Absatz 5 Satz 3 BGB.
Kündigungszeitpunkt: Der letzte Tag der Probezeit zählt
Zur Klarstellung: Eine Probezeitkündigung können Sie auch noch am letzten Tag der Probezeit aussprechen. Die Kündigungsfrist läuft dann erst ab, wenn Ihr Mitarbeiter bereits im siebten Beschäftigungsmonat ist.
Beispiel: Probezeitkündigung am letzten Tag – aber nur bei rechtzeitigem Zugang
Sie wollen das Arbeitsverhältnis von Ines F. am letzten Tag der Probezeit kündigen. Folge: Dieser Termin für die Kündigung ist zulässig. Sie müssen aber bedenken, dass Sie – falls vorhanden – vorher Ihren Betriebsrat anhören müssen und dieser sich eine Woche Zeit mit seiner Stellungnahme lassen kann. Zudem müssen Sie bedenken, dass die Kündigung am letzten Tag der Probezeit unbedingt bei Ines F. zugehen muss. Das bloße Absenden reicht nicht aus.
Für die Wirksamkeit der Kündigung ist der Zeitpunkt des Zugangs wichtig. Falls Sie die Kündigung am letzten Tag der Probezeit aussprechen, ist darauf zu achten, dass Ihr Mitarbeiter die Kündigungserklärung unbedingt an diesem Tag erhält oder sie ihm zugestellt wird. Es reicht nicht, wenn die Kündigungserklärung am letzten Tag der Probezeit abgeschickt wird, diese den Mitarbeiter aber erst zu einem späteren Zeitpunkt erreicht.
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