Wie Sie die Probezeit rechtlich einwandfrei über 6 Monate hinaus verlängern
Normalerweise ist nach 6 Monaten Probezeit Schluss. Dann spätestens müssen Sie sich ent-scheiden: „Nehme ich den Mitarbeiter – oder nicht?“ Doch was viele Arbeitgeber nicht wis-sen: Sie können die Probezeit über den Zeitraum der 6 Monate hinaus auch legal verlängern!
Normalerweise ist nach 6 Monaten Probezeit Schluss. Dann spätestens müssen Sie sich entscheiden: „Nehme ich den Mitarbeiter – oder nicht?“ Doch was viele Arbeitgeber nicht wissen: Sie können die Probezeit über den Zeitraum der 6 Monate hinaus auch legal verlängern!
Wichtig: Ihr neuer Mitarbeiter muss mitspielen! Der Trick ist ein so genannter vorsorglicher Aufhebungsvertrag. Die Rechtsprechung erkennt solche Aufhebungsverträge mit bedingter Wiedereinstellungszusage in der Probezeit als zulässig an (BAG, Urteil vom 07.03.2002, Aktenzeichen: 2 AZR 93/01).Beispiel: Kristina M. steht kurz vor Ablauf ihrer 6-monatigen Probezeit am 31.12. Sie sind sich unsicher, ob sie die richtige Mitarbeiterin auf der Stelle ist, und möchten die Probezeit verlängern. Noch während der Probezeit schließen Sie eine Aufhebungsvereinbarung, die eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 31.03. vorsieht. Für den Fall der Bewährung vereinbaren Sie die Vernichtung des Aufhebungsvertrags.
Folge: Diese Aufhebungsvereinbarung mit bedingter Wiedereinstellungszusage ist wirksam. Es liegt hier keine Umgehung des Kündigungsschutzgesetzes vor.
Das möchten Sie nutzen? Gehen Sie hier in folgenden 4 Schritten vor:
1. Schritt: Schließen Sie vor Ablauf der ursprünglich vereinbarten Probezeit einen vorsorglichen Aufhebungsvertrag zum Ablauf der Probezeitverlängerung.
2. Schritt: Vereinbaren Sie mit Ihrem Mitarbeiter in diesem Aufhebungsvertrag, dass das Arbeitsverhältnis zu einem bestimmten Zeitpunkt nach Ablauf der verlängerten Probezeit endet.
3. Schritt: Bewährt sich der neue Mitarbeiter in diesem verlängerten Zeitraum, können Sie den Aufhebungsvertrag zurücknehmen und das Arbeitsverhältnis wird fortgesetzt.
4. Schritt: Bewährt sich der neue Mitarbeiter auch trotz der zweite Chance durch die Verlängerung des Einsatzes nicht, so kommt der Aufhebungsvertrag zum Tragen. Das Arbeitsverhältnis endet automatisch zu dem im Aufhebungsvertrag vereinbarten Termin.
Ein solcher Aufhebungsvertrag kann wie folgt formuliert werden:
Das am xx.xx.xxxx begründete Arbeitsverhältnis zwischen ……. und der Firma ……… wird noch während der laufenden Probezeit einvernehmlich zum xx.xx.xxxx beendet. Der Mitarbeiter (Name) erhält ein qualifiziertes Arbeitszeugnis. Der Mitarbeiter (Name) wurde von der Firma auf die möglichen Folgen dieser Aufhebungsvereinbarung beim Bezug von Arbeitslosengeld – zum Beispiel 12-wöchige Sperrfrist – hingewiesen. Zusätzlich wurde (Name). darauf hingewiesen, dass verbindliche Auskünfte über Sperr- und Ruhensfristen nur von der für ihn zuständigen Agentur für Arbeit erteilt werden können. Über die steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Folgen dieser Aufhebungsvereinbarung können verbindliche Auskünfte nur vom zuständigen Finanzamt oder von der zuständigen Krankenkasse erteilt werden.
Mit Erfüllung der Verpflichtungen aus diesem Aufhebungsvertrag sind alle gegenseitigen Ansprüche der Vertragsparteien aus dem Arbeitsverhältnis und seiner Beendigung, gleich aus welchem Rechtsgrund und ob bekannt oder unbekannt, erledigt. Eine Aufrechnung mit etwaigen Ansprüchen des Mitarbeiters aus dem Arbeitsverhältnis gegen diese Aufhebungsvereinbarung ist ausgeschlossen.
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