![]() Newsletter - Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz im BetriebAktuelle Ausgabe vom 21.04.2006Lieber Herr Mohr, Sie erhalten heute Ihre neue Ausgabe von Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz im Betrieb. Viel Spaß beim Lesen!
Umweltschutz im Büro: VerpackungenVerpackungen unterliegen der gesetzlichen Rücknahmepflicht(Verpackungsverordnung) durch Hersteller, Transporteure und Vertreiber. Diese sind zugleich zur umweltgerechten Entsorgung verpflichtet. Geben Sie leere Toner, Farbbänder und Farbkartuschen immer dem Hersteller oder dem Händler zurück, diese Kartuschen werden vom Hersteller wiederbefüllt. Sprechen Sie bei größeren Verpackungen mit Lieferanten und Transporteuren über die Rückgabemodalitäten. TIPP Kaufen Sie bevorzugt Produkte ohne oder mit wenig Verpackungsmaterial. Ganz schlimm sind beispielsweise jene aufwendig einzeln verpackten Stifte aus Kaufhäusern/ von Büroartikel-Ketten. Besser: einfache Vorratspacks aus Karton. Im Einkauf liegt der (Umwelt-)Gewinn Besprechen Sie mit den Einkaufsverantwortlichen Folgendes: Beachten Sie beim Warenkauf neben Preis, Qualität und Umweltverträglichkeit des Materials auch folgende Kriterien:
Arbeitsschutz auch für Erntehelfer sicherstellenAuf die Spargelzeit freuen sich alle – aber ohne die Saisonarbeiter aus den osteuropäischen Ländern gäbe es das begehrte Gemüse wohl nur aus der Dose. Leider kommt der Arbeitsschutz unserer Gäste oft zu kurz. Ob zur Spargel-, Erdbeer- oder Weinernte: Ausländische Erntehelfer bleiben oft nur wenige Wochen – viele Arbeitgeber „improvisieren“ deshalb beim Arbeitsschutz. Außerdem sprechen die Saisonkräfte meist kaum Deutsch: Sicherheitsinstruktionen können sie darum oft gar nicht verstehen. Stichprobe ergibt: Sicherheitsmängel an der Tagesordnung Das Arbeitsschutzamt Aachen hat im Frühjahr 2005 54 Betriebe, in denen Saisonkräfte als Erntehelfer arbeiteten, überprüft. Dabei wurden als häufigste Arbeitsschutzdefizite festgestellt: Verstöße gegen die Arbeitszeit- und Pausenregelungen fehlende persönliche Schutzausrüstungen Arbeitsmittel, die nicht den geltenden Vorschriften entsprachen keine Toiletten am Einsatzort Bedenkliche Defizite gab es auch im Bereich „Erste Hilfe“: Es fehlten vor allem ausgebildete Ersthelfer, ausreichendes Erste-Hilfe-Material und Sicherheitshinweise in der Sprache der Arbeitskräfte. Bei den Unterkünften fielen Mängel besonders beim Brandschutz, den Notausgängen sowie den sanitären Einrichtungen auf. Bei Fragen die Arbeitsagentur ansprechen Prüfen Sie jetzt, wie es bei diesen Punkten in Ihrem Betrieb aussieht. Stimmen Sie sich bei Unklarheiten mit Ihrer zuständigen Arbeitsagentur (nicht dem Arbeitsschutzamt!) ab, denn diese überwacht neuerdings nicht nur den Arbeitsschutz der ausländischen Erntehelfer, sondern auch ihre ordnungsgemäße Unterbringung.
Prüffristen für überwachungsbedürftige AnlagenÜberwachungsbedürftige Anlagen sind nach der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) regelmäßigen Prüfungen zu unterziehen. Wie oft, müssen Sie als Betreiber auf der Grundlage einer so genannten „sicherheitstechnischen Bewertung“ selbst festlegen (§ 15). Ihre „Fristenlösung“ müssen Sie dann der zuständigen Arbeitsschutzbehörde mitteilen. Hier lesen Sie, worauf es bei der Bewertung ankommt. Für welche Anlagen ist die Bewertung erforderlich? Überwachungsbedürftige Anlagen sind z. B. Druckkessel, Druckleitungen für entzündliche Gase und Personenaufzüge. Sie sind in § 1 der BetrSichV aufgeführt. Aber nicht für alle überwachungsbedürftigen Anlagen ist eine sicherheitstechnische Bewertung erforderlich, sondern nur für die, bei denen eine zugelassene Überwachungsstelle (ZÜS) für die wiederkehrenden Prüfungen vorgeschrieben ist. Das ist nach § 15 u. a. für Anlagen in explosionsgeschützten Bereichen der Fall. Welche Faktoren Sie berücksichtigen müssen Ziehen Sie bei der Bewertung alle Faktoren in Betracht, die die Sicherheit der Anlage beeinträchtigen können. Dazu gehören z. B.
Wichtig: Bei der sicherheitstechnischen Bewertung müssen Sie nur Faktoren berücksichtigen, die für die Festlegung der Prüffristen notwendig sind – sie ist deshalb nicht zu verwechseln mit der nach dem Arbeitsschutzgesetz und der BetrSichV (§ 3) vorgeschriebenen Gefährdungsbeurteilung für Arbeitsmittel allgemein. Ob ein Beschäftigter z. B. Hitzeeinwirkungen ausgesetzt ist, wirkt sich nicht auf die Prüffristen aus. Welche Dokumente Sie für die Bewertung nutzen können Weitere Anhaltspunkte für die Festlegung der Prüffristen liefert Ihnen die technische Dokumentation der Anlage; dazu gehören u. a. Konstruktionszeichnungen, Hydraulikpläne, Wartungsanweisungen usw.
Auch Betriebstagebücher und Instandhaltungsaufzeichnungen können aufschlussreich sein, z. B. häufige Ausfälle bestimmter Komponenten und überdurchschnittlich viele Reparaturen. Möglicherweise sind sogar schon bei der Inbetriebnahmeprüfung Schwachstellen aufgefallen. Werfen Sie deshalb noch einmal einen Blick in die entsprechenden Aufzeichnungen. Dokumentieren Sie Ihre Bewertung nachvollziehbar Eines vorweg: Die in der BetrSichV festgelegten Höchstfristen für die Prüfungen (für Personenaufzüge z. B. 2 Jahre) dürfen Sie nicht überschreiten. Auch können Sie nicht einfach die in den Berufsgenossenschaftlichen Vorschriften angegebenen Prüfintervalle übernehmen. Die ZÜS kann der von Ihnen ermittelten „Fristenlösung“ widersprechen, wenn sie der Ansicht ist, dass Sie die Prüfintervalle zu großzügig bemessen haben. In diesem Fall muss sie Ihre zuständige Arbeitsschutzbehörde über die unterschiedlichen Prüffristen informieren, die dann letztlich die Entscheidung trifft. Für Sie bedeutet das Ärger und unnötigen Aufwand, denn dann dürfen Sie die Anlage zunächst nur bis zum Ablauf der von der ZÜS festgelegten kürzeren Frist betreiben. Dies bedeutet für Sie: Dokumentieren Sie sorgfältig und in einer für Überwachungsstellen und Behörden nachvollziehbaren Form, aufgrund welcher Daten und Erwägungen Sie zu „Ihren“ Prüffristen gekommen sind. Mit freundlichen Grüßen, Anke Carnevale
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