Spezial-Report
von:
Thomas Müller, Redaktion „Neues Arbeitsrecht
für Vorgesetzte“
Datum:
03. September 2010
|
Liebe Leserin, lieber Leser,
Wenn Ihr Mitarbeiter seinen finanziellen Verpflichtungen nicht mehr nachkommt, kann es schnell zu Lohnpfändungen kommen. Eine Lohnpfändung bedeutet für Sie als Arbeitgeber zunächst einmal Mehrarbeit und zudem haben Sie ein erhebliches Haftungsrisiko.
Fehler kommen Sie dann teuer zu stehen. Ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) hat unmittelbare Auswirkungen auf Ihre betriebliche Praxis. Denn Sie dürfen Ihrem Mitarbeiter keinerlei Kosten oder Kostenpauschalen für die Bearbeitung von Lohnpfändungen mehr in Rechnung stellen.
Um teure Fehler zu vermeiden, sollten Sie immer die amtlichen Lohnpfändungstabellen benutzen. Bei der Anwendung der Lohnpfändungstabellen haben Sie folgende 5 Schritte zu erledigen:
- Ermitteln Sie zunächst den Bruttolohn Ihres Mitarbeiters.
- Ziehen Sie dann vom Bruttolohn die Lohnsteuer und die Sozialversicherungsbeiträge ab.
- Ebenfalls vom Bruttolohn abzuziehen sind danach die ganz oder teilweise pfändungsfreien Sonderbezüge im unpfändbaren Betrag.
- Jetzt müssen Sie die Unterhaltspflichten ermitteln.
- Schließlich bestimmen Sie den bei dem Nettoeinkommen und den Unterhaltspflichten des Mitarbeiters nach der Lohnpfändungstabelle pfändbaren Einkommensteil.
Wenn Ihnen der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss zugestellt wird, sehen Sie als Arbeitgeber lediglich, welche Summe Ihr Mitarbeiter einem Gläubiger schuldet, die jetzt gepfändet ist. Für Sie ist allerdings nicht erkennbar, welchen Anteil vom Gehalt Ihres Mitarbeiters Sie an den Gläubiger auszahlen müssen. Jetzt sind Sie als Arbeitgeber am Zug: Sie müssen genau berechnen, was an den Gläubiger ausgezahlt werden darf und welchen Lohn Ihr Mitarbeiter auch noch weiterhin zu seiner Existenzsicherung erhalten muss.
Wie Sie den Pfändungsbetrag und den nicht pfändbaren Teil des Lohns Ihres Mitarbeiters genau berechnen, erfahren Sie in den folgenden 4 Schritten. Für Sie als Arbeitgeber ist die exakte Berechnung dieser Beträge sehr wichtig und ein besonderer Kostenfaktor. Denn jeder Rechenfehler kann zu Ihren Lasten gehen.
Im 1. Schritt müssen Sie das pfändbare Arbeitseinkommen Ihres Mitarbeiters ermitteln. Zum Arbeitseinkommen gehören alle nach § 850 ZPO in Geld zahlbaren Lohnbestandteile, die Ihrem Mitarbeiter aus dem Arbeitsverhältnis zustehen. Auf die genaue Bezeichnung kommt es dabei nicht an.
Zu den Lohnbestandteilen gehören beispielsweise
- alle Einnahmen, deren Grundlage jetzige oder frühere Arbeitsleistungen waren,
- Akkordlöhne, Zeitlöhne,
- Provisionen und Gewinnbeteiligungen sowie Gratifikationen,
- Entgelt für Bereitschaftsdienste oder Rufbereitschaft,
- Erfolgsbeteiligungen und Prämien,
- rückständiger Lohn oder Nachzahlungen auf Grund von Lohnerhöhungen,
- Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall,
- Sozialplanabfindungen und andere Abfindungen,
- Übergangsgelder,
- Urlaubsabgeltung wegen Ausscheidens aus dem Betrieb,
- außertarifliche oder tarifliche Zulagen sowie Zuschläge.
Im 2. Schritt müssen Sie das Nettoarbeitsentgelt Ihres Mitarbeiters ermitteln. Denn nur das Nettoeinkommen ist pfändbar und nicht etwa bereits das Bruttoarbeitsentgelt. Hierbei sind zunächst die vermögenswirksamen Leistungen und etwaige Beiträge zur betrieblichen Altersversorgung Ihres Mitarbeiters abzuziehen. Der Bruttoarbeitslohn ist die maßgebliche Größe, von der Sie diese vermögenswirksamen Leistungen abziehen müssen.
Völlig unpfändbar und damit ebenfalls vom Bruttoarbeitsentgelt abzuziehen sind folgende in § 850a ZPO aufgeführten Bezüge:
- Lohn- und Kirchensteuer, § 850e Nr. 1 ZPO
- Solidaritätszuschlag, § 850e Nr. 1 ZPO
- Sozialversicherungsbeiträge Ihres Mitarbeiters, § 850 Nr. 1 ZPO
- 50 % der für die Leistungen von Mehrarbeitsstunden gezahlten Teile des Arbeitseinkommens. Bei den Mehrarbeitsvergütungen ist nicht nur der Zuschlag, sondern der gesamte für die Überstunden gezahlte Lohn zur Hälfte unpfändbar, § 850a Nr. 1 ZPO
- Urlaubsgeld, also das für die Dauer eines Urlaubs über das Arbeitseinkommen hinaus gewährte Entgelt, Urlaubszuschuss, § 850a Nr. 2 ZPO
- Zuwendungen aus Anlass eines besonderen Betriebsereignisses (Betriebsjubiläum) und Treuegelder, soweit sie den Rahmen des Üblichen nicht übersteigen, § 850a Nr. 2 ZPO
- Aufwandsentschädigungen, also Aufwendungsersatz für Fahrtkosten, Reisekosten, Verpflegungsmehraufwand oder Übernachtungskosten, Auslösungsgelder und soziale Zulagen für auswärtige Beschäftigungen, § 850a Nr. 3 ZPO
- Das Entgelt für selbst gestelltes Arbeitsmaterial, Gefahrenzulagen sowie Schmutz- und Erschwerniszulagen, § 850a Nr. 3 ZPO
- Tage- und Übernachtungsgelder in einer Höhe, wie sie die Lohnsteuer-Richtlinien als steuerfreie Pauschalbeträge anerkennen
Weihnachtsvergütungen bis zur Hälfte des monatlichen Arbeitseinkommens, höchstens aber bis zum Betrag von 500 €, § 850a Nr. 4 ZPO
- Heirats- und Geburtsbeihilfen, sofern die Vollstreckung wegen anderer als der aus Anlass der Heirat oder der Geburt entstandenen Ansprüche betrieben wird, § 850a Nr. 5 ZPO
- Erziehungsgelder, Studienbeihilfen und ähnliche Bezüge, § 850a Nr. 6 ZPO
- Sterbe- und Gnadenbezüge aus Arbeits- oder Dienstverhältnissen, § 850a Nr. 7 ZPO
- Blindenzulagen, § 850a Nr. 8 ZPO Unpfändbar sind weiterhin
- das Elterngeld nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) sowie
- Beiträge, die Sie als Arbeitgeber zur betrieblichen Altersversorgung an eine Pensionskasse zahlen, § 850 Absatz 2 ZPO.
Die gesetzlichen Abzüge, also Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge, sind stets vom vollen Bruttolohn vorzunehmen. Die pfändungsfreien Beträge sind also immer Nettobeträge.
Naturalleistungen, das heißt Sachbezüge, die für Arbeitsleistungen von Ihnen geschuldet werden, sind durchweg unpfändbar. Erhält Ihr Mitarbeiter neben seinen Bezügen auch Naturalleistungen, wie
- Verpflegung,
- freie oder verbilligte Wohnung,
- Dienst- oder Arbeitskleidung,
- unentgeltlichen oder verbilligten Warenbezug, so sind die Geld- und Naturalbezüge zusammenzurechnen.
Der in Geld zahlbare Betrag ist dann insoweit pfändbar, als der nach § 850c ZPO unpfändbare Teil des Gesamteinkommens durch den Wert der dem Mitarbeiter verbleibenden Naturalbezüge gedeckt ist. Hier handelt es sich um eine wertmäßige Zusammenrechnung der Geld- und Naturalbezüge, nicht auch um eine gleichzeitige Pfändung der Letzteren. Als Arbeitgeber müssen Sie diese Zusammenrechnung auch ohne besondere Anordnung des Vollstreckungsgerichts durchführen. Da Sie hierfür den Wert der Naturalbezüge bestimmen müssen, sollten Sie vorab bei der Berechnung die Zustimmung des Pfändungsgläubigers und Ihres Mitarbeiters einholen. Wenn hier keine Einigung erzielt werden kann, sollten Sie sich sofort an das Vollstreckungsgericht wenden, das dann den pfändbaren Betrag festsetzt.

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