Lohnabrechnung:
Wie wichtig es ist, die richtige Vereinbarung konkret zu formulieren, zeigt ein Fall des Bundesarbeitsgerichts (BAG). Eine bezahlte Freistellung Ihres Mitarbeiters müssen Sie ausdrücklich vereinbaren.
Ist dies nicht der Fall, besteht der Vergütungsanspruch nur bei Arbeitsfähigkeit oder nach den gesetzlichen Vorschriften über die Entgeltfortzahlung.
Der Fall: Die klagende Arbeitnehmerin war bereits mehr als 6 Wochen arbeitsunfähig krank. Am 15.12.2003 behauptete sie, wieder arbeitsfähig zu sein. Ein ärztliches Attest legte sie aber erst am 26.01.2004 vor. In einem Kündigungsschutzprozess am 16.12.2003 vereinbarten der Arbeitgeber und die Mitarbeiterin folgenden Vergleich:
„Das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis wird auf Grund fristgemäßer, arbeitgeberseitiger Kündigung aus betriebsbedingten Gründen mit dem 31.03.2004 sein Ende finden. Bis zu diesem Zeitpunkt wird das Arbeitsverhältnis ordnungsgemäß abgerechnet, wobei die Klägerin ab 15.12.2003 unwiderruflich unter Fortzahlung der Bezüge und unter Anrechnung auf bestehende Urlaubsansprüche von der Arbeitsleistung freigestellt wird.“
Der Arbeitgeber leistete für Dezember 2003 keine und für Januar 2004 nur eine anteilige Vergütung. Mit der Klage begehrt die Mitarbeiterin die Zahlung des restlichen Arbeitslohns.
Die Entscheidung: Das BAG entschied, dass die Arbeitgeberin nur bei Arbeitsfähigkeit der Arbeitnehmerin oder nach den gesetzlichen Vorschriften über die Entgeltfortzahlung zur Zahlung von Arbeitslohn verpflichtet sei. Aus der Vereinbarung ergebe sich dagegen keine Zahlungsverpflichtung. Vereinbaren Arbeitgeber und Arbeitnehmer, den Arbeitnehmer unter Fortzahlung der Bezüge unwiderruflich von der Arbeit freizustellen, führt die Auslegung dieser Vereinbarung im Allgemeinen nur dazu, dass die Arbeitspflicht entfällt. Es wird dagegen kein Anspruch auf Arbeitsvergütung über die gesetzlichen Grundlagen hinaus begründet. Soll eine entsprechende Zahlungspflicht geschaffen werden, muss dies ausdrücklich vereinbart werden. Hieran fehlt es im Streitfall. Es sollte lediglich ohne Rücksicht auf die Freistellung „ordnungsgemäß abgerechnet“ werden. BAG, Urteil vom 23.01.2008, Aktenzeichen: 5 AZR 393/07
|
TIPP: Wenn Sie ein Arbeitsverhältnis einvernehmlich per Vergleich beenden, sollten Sie alle offenen Punkte klären. Das sollte in jedem Fall schriftlich erfolgen, und zwar vor allem zu den Punkten
|
Mehr Tipps und Informationen zum Thema Lohnabrechnung finden Sie in "Lohn & Gehalt aktuell". Jetzt gratis testen!
Ähnliche News
Lohnabrechnung: Wann muss das Weihnachtsgeld zurückgezahlt werden?
Generell gilt: Das Weihnachtsgeld, das von Ihrem Unternehmen gezahlt wird, dürfen Sie behalten. Allerdings vereinbaren Arbeitgeber in den Arbeitsverträgen häufig Rückzahlungsklauseln. Diese legen fest, dass der Mitarbeiter das Weihnachtsgeld teilweise oder in voller Höhe zurückzahlen muss, wenn er innerhalb der nächsten Zeit aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet. ...
Lohnabrechnung: Weihnachtsgeld für kranke Mitarbeiter
Wenn einer Ihrer Mitarbeiter lange Zeit krankheitsbedingt abwesend ist, muss er damit rechnen, dass sein Weihnachtsgeld gekürzt wird. Allerdings kann die Kürzung von Seiten des Arbeitgebers nicht willkürlich geschehen, sondern ist an bestimmte Voraussetzungen geknüpft. ...
ELENA: So melden Sie ab dem 1.1.2010 hundertprozentig richtig
Jetzt wird es ernst: Sie melden das erste Mal für die Mitarbeiter Ihres Unternehmens den Multifunktionalen Verdienstdatensatz (MVDS). Dabei haben Sie eine ganze Menge Vorgaben zu beachten. Möglicherweise müssen Sie ja auch noch einige Voraussetzungen schaffen, bestimmte Nummern besorgen etc. Dann sollten Sie sich umgehend darum kümmern. ...