Wo, wann und wie Sie den Pfändungsschutz bei Lohnpfändungen beachten müssen
Das Arbeitseinkommen eines unter die Lohnpfändung fallenden Mitarbeiters ist stets nur zu einem Teil pfändbar. Ihr Mitarbeiter hat immer die Möglichkeit, wegen besonderer Bedürfnisse beim Vollstreckungsgericht einen Antrag auf erweiterten Pfändungsschutz zu stellen, den Sie dann auch beachten müssen. Diesen Antrag muss jedoch Ihr Mitarbeiter stellen. Wird Ihnen eine Entscheidung des Vollstreckungsgerichts zugestellt, müssen Sie diese beachten.
Ihnen kommt jedoch zunächst die Aufgabe zu, bei der Berechnung des pfändbaren Betrags die unpfändbaren Bezüge festzustellen und abzuziehen. Die unpfändbaren Bezüge sind nämlich der Abtretung, Verpfändung und Aufrechnung entzogen.
Zu den unpfändbaren Bezügen gehören insbesondere:
- die Hälfte der Bruttogesamtvergütung für Mehrarbeit (dies gilt nicht nur für den Zuschlag, sondern auch für die gesamte Überstundenvergütung),
- Urlaubsgeld,
- Zuwendungen aus Anlass eines besonderen Betriebsereignisses,
- Treuegelder, soweit sie den Rahmen des Üblichen nicht übersteigen,
- Aufwandsentschädigungen,
- Auslösungsgelder und sonstige soziale Zulagen für auswärtige Beschäftigungen,
- Entgelt für selbst gestelltes Arbeitsmaterial,
- Gefahrenzulagen sowie Schmutz- und Erschwerniszulagen, soweit diese Bezüge den Rahmen des Üblichen nicht übersteigen,
- Weihnachtsvergütungen bis zur Hälfte des monatlichen Entgelts, maximal aber 500 €,
- Heirats- und Geburtsbeihilfen,
- Erziehungsgelder, Studienbeihilfen und ähnliche Bezüge,
- Sterbe- und Gnadenbezüge aus Arbeits- oder Dienstverhältnissen,
- Blindenzulagen,
- vermögenswirksame Leistungen (§ 850e ZPO),
- Kindergeld.
Ergebnis: Diese Bezüge ziehen Sie in dem Monat ab, in dem sie ausgezahlt werden. Als Ergebnis erhalten Sie das pfändbare Bruttoeinkommen.
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