Überstundenzuschläge bei Teilzeitkräften und Aushilfen: Worauf es ankommt
Zuschläge auf die Überstunden zahlen Sie für Ihre Teilzeitkräfte und Aushilfen nur dann, wenn diese auch einen Anspruch darauf haben. Ein solcher Anspruch kann sich aus dem Arbeitsvertrag, Tarifverträgen oder Betriebsvereinbarungen ergeben.
Dabei gilt grundsätzlich: Teilzeitmitarbeiter haben in der Regel erst dann einen Anspruch auf Zuschläge, wenn sie die Stundenzahl erreichen, bei der auch Vollzeitkräfte Zuschläge bekommen. Das ist von der Rechtsprechung auch so abgesegnet (EuGH, Urteil vom 15.12.1994, Az. C 399/92 und BAG, Urteil vom 25.7.1996, Az. 6 AZR 138/94).
Beispiel:
Nach dem bei Ihnen gültigen Tarifvertrag haben Sie Überstunden mit einem Zuschlag von 10 % zu bezahlen. Ihre Teilzeitkraft verdient pro Stunde 10 €. Eine Überstunde ist dann also mit 11 € von Ihnen zu bezahlen.
So vermeiden Sie die Zahlung von Zuschlägen
Das funktioniert am besten mit einer Klarstellung im Arbeitsvertrag.
Formulierungsbeispiel:
„Überstunden werden mit 9 € pro Stunde vergütet. Darüber hinausgehende Zuschläge werden nicht gezahlt.“
Freizeitgewährung als Alternative
Viele Arbeitgeber möchten die Überstunden nicht bezahlen, sondern in Freizeit abgelten. Das dürfen Sie jedoch nur dann, wenn Sie eine entsprechende Vereinbarung getroffen haben oder sich wiederum ein Anspruch aus Tarifverträgen oder Betriebsvereinbarungen ergibt.
Formulierungsbeispiel:
„Angefallene Überstunden werden in Freizeit abgegolten.“
Wichtig:
Grundsätzlich braucht keiner Ihrer Mitarbeiter, auch nicht Ihre Teilzeitkräfte und Aushilfen, Überstunden oder Mehrarbeit zu leisten. Von diesem Grundsatz gibt es jedoch 3 praxisrelevante Ausnahmen:
1. Vereinbarungen in Verträgen
Ihr Recht, Überstunden oder Mehrarbeit anzuordnen, kann sich aus
- dem Arbeitsvertrag,
- Tarifverträgen oder
- Betriebsvereinbarungen
ergeben.
Beispiel
Im Arbeitsvertrag oder einem Tarifvertrag befindet sich folgende Formulierung:
„Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, auch über die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit hinaus auf Anordnung Überstunden zu leisten.“
2. Vereinbarung im Einzelfall
Sie können jederzeit eine Vereinbarung mit Ihren Mitarbeitern zur Ableistung von Überstunden treffen. Das kann auch eine mündliche Abrede sein. Wichtig ist aber stets, dass Ihr Mitarbeiter mit den Überstunden einverstanden sein muss.
Und: Achten Sie auf entgegenstehende Regelungen in Gesetzen, Tarifverträgen oder Betriebsvereinbarungen. Die gehen in der Regel einer Einzelvereinbarung vor.
Beispiel:
Sie möchten an einem bestimmten Tag eine Stunde länger arbeiten lassen. Ihre Mitarbeiter sind dazu bereit. In diesem Fall haben Sie eine Einzelvereinbarung geschlossen.
3. Notfälle
In Notfällen dürfen Sie über die vertragliche Vereinbarung hinausgehende Überstunden anordnen. Dieses Recht haben Sie aber nur
- bei drohenden Gefahren für Ihren Betrieb,
- aufgrund unvorhersehbarer äußerer Ereignisse.
Diese Ausnahme kommt in der Praxis nur sehr selten vor.
Tipp:
Fehlt in Ihren Arbeitsverträgen die Möglichkeit der Anordnung von Überstunden, versuchen Sie die Verträge einvernehmlich oder durch eine Änderungskündigung zu ändern.
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