09.02.2012

Überstundenzuschläge bei Teilzeitkräften und Aushilfen: Worauf es ankommt

1. Vereinbarungen in Verträgen

Ihr Recht, Überstunden oder Mehrarbeit anzuordnen, kann sich aus

  • dem Arbeitsvertrag,
  • Tarifverträgen oder
  • Betriebsvereinbarungen

ergeben.

Beispiel
Im Arbeitsvertrag oder einem Tarifvertrag befindet sich folgende Formulierung:

„Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, auch über die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit hinaus auf Anordnung Überstunden zu leisten.“

2. Vereinbarung im Einzelfall

Sie können jederzeit eine Vereinbarung mit Ihren Mitarbeitern zur Ableistung von Überstunden treffen. Das kann auch eine mündliche Abrede sein. Wichtig ist aber stets, dass Ihr Mitarbeiter mit den Überstunden einverstanden sein muss.

Und: Achten Sie auf entgegenstehende Regelungen in Gesetzen, Tarifverträgen oder Betriebsvereinbarungen. Die gehen in der Regel einer Einzelvereinbarung vor.

Beispiel:
Sie möchten an einem bestimmten Tag eine Stunde länger arbeiten lassen. Ihre Mitarbeiter sind dazu bereit. In diesem Fall haben Sie eine Einzelvereinbarung geschlossen.

3. Notfälle

In Notfällen dürfen Sie über die vertragliche Vereinbarung hinausgehende Überstunden anordnen. Dieses Recht haben Sie aber nur

  • bei drohenden Gefahren für Ihren Betrieb,
  • aufgrund unvorhersehbarer äußerer Ereignisse.

Diese Ausnahme kommt in der Praxis nur sehr selten vor.

Tipp:

Fehlt in Ihren Arbeitsverträgen die Möglichkeit der Anordnung von Überstunden, versuchen Sie die Verträge einvernehmlich oder durch eine Änderungskündigung zu ändern.

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