Von Günter Stein, 08.02.2012

Umgehen Sie die Entgeltfallen bei Ihren Minijobbern schon im Vertrag

Beispiel:
Sie zahlen Ihrem Mitarbeiter 375 € monatlich und zusätzlich Weihnachtsgeld in Höhe von 300 €. Das regelmäßige Arbeitsentgelt errechnen Sie dann folgendermaßen: 375 € x 12 + 300 € = 4.800 €. Um nun das Monatsgehalt zu ermitteln, teilen Sie diese Summe durch 12. Das Ergebnis, 400 €, ist das regelmäßige Arbeitsentgelt. 

Fazit: Die 400-€-Grenze ist in diesem Fall also nicht überschritten.

Tipp: Immerhin brauchen Sie bei Einmalzahlungen nicht auf die Phantomlohnfalle zu achten (§ 22 Abs. 1 SGB IV). Der Beitragsanspruch für einmalig gezahltes Arbeitsentgelt entsteht erst bei tatsächlicher Auszahlung. Hier fällt also nicht ins Gewicht, welche Einmalzahlungen im Tarifvertrag vorgesehen sind. 

Falle 3: Überstundenvereinbarung

Bei geringfügig Beschäftigten, die unregelmäßig und unvorhersehbar Mehrarbeit leisten, zählen die Überstundenbezüge grundsätzlich nicht zum Arbeitsentgelt.

Das bedeutet für Ihre Minijobber: Mit der Bezahlung von Überstunden kann die 400-€-Grenze ohne Konsequenzen überschritten werden. 

Achtung: Dies darf aber höchstens in 2 Monaten pro Jahr geschehen. 

Unvorhergesehen fallen die Überstunden an, wenn beispielsweise ein Kollege krank wird und ersetzt werden muss. 

Gelten Sie Überstunden Ihres Minijobbers dagegen pauschal oder geplant ab, müssen Sie diese Bezüge zum regelmäßigen Arbeitsentgelt hinzurechnen.

Falle 4: Mehrfachbeschäftigung 

Überschreitet Ihr Mitarbeiter mit mehreren anderen geringfügig entlohnten Minijobs zusammen die 400-€-Grenze, werden sämtliche Tätigkeiten sozialversicherungspflichtig.

Das sollten Sie tun:
Sie sind verpflichtet, die Mehrfachbeschäftigung Ihrer Minijobber zu kontrollieren. Klären Sie bereits beim Einstellungsgespräch die Mehrfachbeschäftigung ab. Ihre Minijobber sind verpflichtet, Sie über weitere Tätigkeiten zu informieren,

  • die sie bei der Einstellung bereits ausüben und
  • die sie während der Beschäftigung bei Ihnen zusätzlich aufnehmen.

Übernehmen Sie in den Arbeitsvertrag eine entsprechende Mitarbeiterinformation. Nehmen Sie die Erklärung des Mitarbeiters zu den Lohn- und Gehaltsunterlagen. Das ist seit dem 1.1.2011 Ihre Pflicht (§ 8 Beitragsverfahrensverordnung (BVV)).

Entgeht Ihnen grob fahrlässig oder vorsätzlich das Überschreiten der 400-€-Grenze bei Ihren Minijobbern durch Mehrfachbeschäftigung, haften Sie auch rückwirkend für Beitragsnachzahlungen. 

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