Lohnpfändung: Diese 2 Urteile müssen Sie als Arbeitgeber kennen
Immer wieder gibt es Streit vor dem Arbeitsgericht, wenn Sie als Arbeitgeber eine Lohnpfändung abwickeln müssen. Hier zwei sehr wichtige Urteile zum Thema:
1. Wenn Ihr Mitarbeiter Privatinsolvenz anmeldet
Geht Ihr Mitarbeiter in die Verbraucherinsolvenz, nachdem Ihnen bereits eine Lohnpfändung für ihn vorliegt, wird die Lohnpfändung unwirksam. Denn der pfändbare Teil des Arbeitseinkommens gehört zur Insolvenzmasse. Sie müssen die Zahlungen an den Gläubiger dann von sich aus einstellen. Ausnahme: Die Lohnpfändung bezieht sich auf laufende Unterhaltszahlungen (§§ 89 und 114 Abs. 3 InsO). Eine Lohnpfändung, die sich auf Unterhaltsrückstände bezieht, dürfen Sie hingegen nicht mehr berücksichtigen (BAG, 17.9.2009, 6 AZR 369/08).
2. Achtung: Kostenlast liegt bei Ihnen
Eine Lohnpfändung bedeutet immer Verwaltungsaufwand. Und wer soll den bezahlen? Ein Arbeitgeber behielt während einer Lohnpfändung monatlich 3 % des Pfändungsbetrags vom verbleibenden Restlohn seines Mitarbeiters als Bearbeitungsgebühr ein. So war es in einer Betriebsvereinbarung festgelegt. Aber das BAG kassierte diese Betriebsvereinbarung: Vermögensangelegenheiten betreffen das außerdienstliche Verhalten von Mitarbeitern. Und Betriebsvereinbarungen hierüber sind unzulässig. Zudem regelt das Gesetz keinen Anspruch auf die Bearbeitungskosten einer Lohnpfändung. Der Arbeitgeber musste daher die einbehaltene Gebühr an den Mitarbeiter auszahlen (BAG, 18.7.2006, 1 AZR 578/05).
Mein Tipp:
Einzelvertraglich können Sie eine Kostenübernahmeregelung vereinbaren (nur nicht in einer Betriebsvereinbarung!). Verwenden Sie etwa den folgenden Formulierungsvorschlag:
Für jede Pfändung, Abtretung oder Verpfändung behält der Arbeitgeber eine Bearbeitungsgebühr von pauschal 10 € ein. Der Arbeitnehmer ist berechtigt, geringere Kosten nachzuweisen. Der Arbeitgeber ist berechtigt, bei Nachweis von höheren tatsächlichen Kosten diese in Ansatz zu bringen.
Die Bearbeitungsgebühr müssen Sie vom Restlohn abziehen, nicht vom gepfändeten Betrag. Allerdings: Das unpfändbare Einkommen Ihres Mitarbeiters darf durch den Abzug auch nicht angetastet werden.
Ähnliche News
Erhält bei einer Lohnpfändung der Gläubiger eine Kopie der Lohnabrechnung?
Diese Frage stellte ein Leser aus Remagen, dessen Vorarbeiter offensichtlich Probleme hat. Denn sein Lohn wird gleich von mehreren Gläubigern gepfändet. ...
Die 4 wichtigsten Besonderheiten bei der Lohnpfändung in Bezug auf Ehegatten und Kinder
Flattert eine Lohnpfändung ins Haus, müssen Sie das pfändbare Entgelt berechnen. Zur Berechnung des gepfändeten Entgelts benötigen Sie die Unterhaltsverpflichtungen des Mitarbeiters. Unterhaltsberechtigt können folgende Personen sein: ...
Wo, wann und wie Sie den Pfändungsschutz bei Lohnpfändungen beachten müssen
Das Arbeitseinkommen eines unter die Lohnpfändung fallenden Mitarbeiters ist stets nur zu einem Teil pfändbar. Ihr Mitarbeiter hat immer die Möglichkeit, wegen besonderer Bedürfnisse beim Vollstreckungsgericht einen Antrag auf erweiterten Pfändungsschutz zu stellen, den Sie dann auch beachten müssen. Diesen Antrag muss jedoch Ihr Mitarbeiter stellen. Wird Ihnen eine Entscheidung des Vollstreckungsgerichts zugestellt, müssen Sie diese beachten. ...