Von Günter Stein, 05.02.2012

Lohnpfändung: Diese 2 Urteile müssen Sie als Arbeitgeber kennen

Mein Tipp:

Einzelvertraglich können Sie eine Kostenübernahmeregelung vereinbaren (nur nicht in einer Betriebsvereinbarung!). Verwenden Sie etwa den folgenden Formulierungsvorschlag:

Für jede Pfändung, Abtretung oder Verpfändung behält der Arbeitgeber eine Bearbeitungsgebühr von pauschal 10 ein. Der Arbeitnehmer ist berechtigt, geringere Kosten nachzuweisen. Der Arbeitgeber ist berechtigt, bei Nachweis von höheren tatsächlichen Kosten diese in Ansatz zu bringen.

Die Bearbeitungsgebühr müssen Sie vom Restlohn abziehen, nicht vom gepfändeten Betrag. Allerdings: Das unpfändbare Einkommen Ihres Mitarbeiters darf durch den Abzug auch nicht angetastet werden.

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