Ihre Unterlagen zur gesetzlichen Unfallversicherung können 2011 doppelt geprüft werden
Seit 1.1.2010 prüfen die Träger der Rentenversicherung für die Unfallversicherung mit. Die Berufsgenossenschaften führen ebenfalls in regelmäßigen Abständen Betriebsprü-fungen durch, und zwar noch bis einschließlich 2011. Für die Prüfung der Jahre 2005 bis 2008 ist noch die Berufsgenossenschaft zuständig, für den Zeitraum ab 2009 die Deutsche Rentenversicherung. Ab 2012 müssen Sie nicht mehr mit Betriebsprüfungen der Berufsgenossenschaften rechnen.
Seit 1.1.2010 prüfen die Träger der Rentenversicherung für die Unfallversicherung mit. Die Berufsgenossenschaften führen ebenfalls in regelmäßigen Abständen Betriebsprüfungen durch, und zwar noch bis einschließlich 2011. Für die Prüfung der Jahre 2005 bis 2008 ist noch die Berufsgenossenschaft zuständig, für den Zeitraum ab 2009 die Deutsche Rentenversicherung. Ab 2012 müssen Sie nicht mehr mit Betriebsprüfungen der Berufsgenossenschaften rechnen.
Der Prüfer der Rentenversicherungsträger prüft die Beurteilung von Arbeitsentgelt als beitragspflichtig zur Unfallversicherung und die Zuordnung von Arbeitsentgelt zu den veranlagten Gefahrtarifstellen. Richtet sich die Höhe des Beitrags zur Unfallversicherung nicht nach Arbeitsentgelten, ist die Betriebsprüfung weiterhin von den Trägern der Unfallversicherung durchzuführen. Die Berufsgenossenschaften überprüfen, ob die von Ihnen gemeldete Entgeltsumme stimmt und ob die Entgeltsummen den einzelnen Gefahrtarifen korrekt zugeordnet sind.
Ihre Meldung an die Berufsgenossenschaft ist die Grundlage der Betriebsprüfung. Sie wird mit den von Ihnen geführten Aufzeichnungen verglichen. Haben Sie bei den entsprechenden Angaben Fehler gemacht, kann eine Prüfung für Sie zu erheblichen Beitragssenkungen – oder zu einer Erhöhung führen. Ob auch diese Prüfungen zu Ihrer Zufriedenheit ablaufen, hängt wiederum von Ihrer Vorbereitung ab.
So läuft die Prüfung ab
Für die Ankündigung der Prüfung durch die Berufsgenossenschaft gilt dasselbe wie für die Prüfung durch die Rentenversicherungsträger. Sie sollte einen Monat, muss aber mindestens 14 Tage zuvor angekündigt werden. Auch hier besteht grundsätzlich ein Ortswahlrecht für Sie.
Die Prüfungsabstände bestimmt die Berufsgenossenschaft selbst. Gesetzlich sind keinerlei Zeiträume vorgesehen. Auch ein 4-Jahres-Abstand wie für die Rentenversicherungsträger existiert nicht. Aufgrund einer gewissen Knappheit an ausgebildeten Prüfern haben viele Berufsgenossenschaften in ihrem Jahresplan lediglich Schwerpunktprüfungen für bestimmte Unternehmensarten vorgesehen.
Welche Unterlagen der Prüfer von Ihnen benötigt
Für die Prüfer der Rentenversicherungsträger halten Sie zusätzlich zu den Unterlagen, die Sie für die reguläre Sozialversicherungsprüfung bereithalten,
- Unterlagen, die Aufschluss über die Zuordnung der unfallversicherungspflichtigen Arbeitsentgelte zu den unfallversicherungsträgerspezifischen Gefahrtarifstellen geben,
- sämtliche Bescheide der Unfallversicherungsträger. Dabei handelt es sich um den Veranlagungsbescheid sowie um Bescheide über die letzte Prüfung.
- Darüber hinaus sind grundsätzlich keine gesonderten Unterlagen notwendig, da alle weiteren erforderlichen Daten bereits über das maschinelle Meldeverfahren übermittelt worden sind.
Die entsprechenden Unterlagen legen Sie auch den Prüfern der Berufsgenossenschaft vor. Sie sind verpflichtet, über alle Tatsachen Auskunft zu geben, die für die Entrichtung der Beiträge und deren Erhebung notwendig sind. Sie müssen also beispielsweise die Höhe der Arbeitsentgelte, sämtliche Sachbezüge, Gratifikationen etc. mitteilen bzw. nachweisen.
Achten Sie auf die unterschiedliche Behandlung der Entgelte
Bestimmte Entgelte können zwar steuer- und beitragsfrei in der Sozialversicherung sein, in der gesetzlichen Unfallversicherung bei der Bemessung der Beiträge aber durchaus eine Rolle spielen.
Zuschläge für die Arbeit an Sonntagen, in der Nacht oder an Feiertagen sind steuer- und sozialversicherungsfrei, wenn bestimmte Voraussetzungen eingehalten werden. Die Zuschläge sind aber in der Unfallversicherung immer beitragspflichtiges Entgelt.
Achtung: Kommen Sie Ihren Auskunftspflichten gegenüber Ihrer Berufsgenossenschaft nicht nach, ist das eine Ordnungswidrigkeit. Diese kann mit einer Geldbuße in Höhe von bis zu 5.000 € geahndet werden (§ 98 SGB X).
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