Von Günter Stein, 19.12.2011

Die neuen Regelungen 2011: Wann sind mehrere 400-€-Jobs zusammenzurechnen?

Mehrere Beschäftigungen sind immer zusammenzuzählen

Die Antwort: Sehr gerne erläutere ich an dieser Stelle nochmals das Problem der Mehrfachbeschäftigungen von 400-€-Aushilfen und die neue Rechtslage ab 2011.

Fangen wir gleich mit einem Spezialfall an: Übt ein Arbeitnehmer bei Ihnen mehrere Beschäftigungen aus, handelt es sich immer um ein einheitliches Beschäftigungsverhältnis. Diese Beschäftigungen sind immer zusammenzuzählen. Sie können sie nicht in eine Hauptbeschäftigung und eine geringfügig entlohnte Beschäftigung aufgliedern.

Entgelte von geringfügigen Beschäftigungen sind zusammenzuzählen

Der nächste Fall: Werden mehrere geringfügige entlohnte Beschäftigungsverhältnisse gleichzeitig ausgeübt, haben Sie die Entgelte zusammenzurechnen. Führt dies zum Überschreiten der 400-€-Grenze, tritt in allen Beschäftigungsverhältnissen eine Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherungspflicht ein.

Um es klar zu sagen: Hat ein Arbeitnehmer 8 verschiedene Jobs und verdient er in jedem Job nur 50 €, erfolgt keine Zusammenrechnung!

Werden aber neben einer Hauptbeschäftigung mehrere geringfügige Beschäftigungsverhältnisse ausgeübt, wird nur die zuerst begonnene geringfügige Beschäftigung mit der Hauptbeschäftigung nicht zusammengerechnet. Sie bleibt sozialversicherungsfrei. Die übrigen Beschäftigungsverhältnisse sind mit der Hauptbeschäftigung zusammenzurechnen. Sie sind also sozialversicherungspflichtig.

Kein Zusammenzählen bei geringfügiger und kurzfristiger Beschäftigung

Keine Zusammenrechnung ist vorzunehmen, wenn eine geringfügig entlohnte und eine kurzfristige Beschäftigung zusammentreffen.

Wichtig: Seit Anfang des Jahres ist es die Pflicht Ihrer geringfügig entlohnten Beschäftigen, Sie bei weiteren Beschäftigungen zu informieren. Sie hingegen haben von Ihrem Arbeitnehmer eine schriftliche Bestätigung einzufordern, dass er Ihnen die Aufnahme weiterer Beschäftigungen unverzüglich mitteilt. Diese Bestätigung nehmen Sie zu Ihrer Personalakte. Dann haben Sie nämlich folgendes Problem nicht am Hals: Hat Ihre geringfügig beschäftigte Aushilfskraft tatsächlich mehrere Arbeitsverhältnisse und eine Zusammenrechnung führt dazu, dass tatsächlich keine geringfügige Beschäftigung vorliegt, gibt es trotzdem keine rückwirkende Versicherungspflicht.

Ausnahme: Ihnen war der Sachverhalt vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht bekannt. Haben Sie Ihren Arbeitnehmer darüber aufgeklärt, dass er Ihnen weitere Beschäftigungsverhältnisse anzeigen muss, sind Sie hier aus dem Schneider!

Nach § 8 Nr. 7 Beitragsverfahrensverordnung werden Sie als Arbeitgeber verpflichtet, folgende Erklärungen zu Ihren Lohnunterlagen zu nehmen:

  • Erklärung des geringfügig Beschäftigten über weitere Beschäftigungen sowie
  • die Bestätigung, dass die Aufnahme weiterer Beschäftigungen angezeigt wird.

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