Von Günter Stein, 22.12.2011

Kündigung: Nach 2 Abmahnungen dürfen Sie Ihrer Teilzeitkraft kündigen

Ein entsprechendes Urteil fällte das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln für den Fall einer teilzeitbeschäftigten Reinigungskraft (13. 3. 2006, AZ: 14 (8) Sa 4/06). 

Die Mitarbeiterin führte die Reinigungsarbeiten nicht gründlich genug aus und begründete dies mit gestiegenen Anforderungen. Das Gericht sah darin aber keine Rechtfertigung: Im selben Umfang beschäftigte Kollegen hätten keine Schwierigkeiten mit den gestiegenen Anforderungen gehabt. Der Arbeitgeber habe seine Kündigung zu Recht ausgesprochen.

Wichtig

Je nachdem, wie gravierend eine Schlechtleistung ist, dürfen Sie auch bereits nach einer Abmahnung oder ohne Abmahnung kündigen. Mit 2 Abmahnungen sind Sie aber grundsätzlich auf der sicheren Seite.

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