Das Ende des ELENA-Verfahrens
Bereits seit Monaten war es bekannt: Das ELENA-Verfahren wird nicht weiter geführt. Trotzdem mussten Sie die ELENA-Meldungen weiter erstatten. Gewartet wurde auf ein entsprechendes Gesetz. Nun liegt dieses vor und gilt – soweit es das ELENA-Verfahren betrifft.
Enthalten sind die Regelungen, die das Schicksal des ELENA-Verfahrens besiegeln, im Gesetz zur Änderung des Beherbergungsstatistikgesetzes und des Handelsstatistikgesetzes sowie zur Aufhebung von Vorschriften zum Verfahren des elektronischen Entgeltnachweises. Es datiert vom 23.11.2011.
Die Vorschriften über das ELENA-Verfahren im SGB IV werden mit Wirkung ab 03.12.2011 gestrichen. Sie sind also ab diesem Zeitpunkt nicht mehr anzuwenden.
Allerdings enthält der neue § 119 SGB IV eine Übergangsregelung. Hier wird zunächst vorgeschrieben, dass alle Daten, die an die Zentrale Speicherstelle und an die Registratur Fachverfahren übermittelt wurden und gespeichert werden, unverzüglich zu löschen sind. Die Löschung ist von der Zentralen Speicherstelle und der Registratur Fachverfahren vorzunehmen. Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit hat den bis zum Ablauf des 02.12.2011 von ihm verwalteten Datenbank-Hauptschlüssel zu löschen.
Solange die Löschung noch nicht vollzogen ist, bleiben die Zentrale Speicherstelle und die Registratur Fachverfahren bestehen.
Im Bundesarbeitsministerium arbeitet man im Übrigen an einem Konzept, das die bereits bestehenden Meldeverfahren aufgreifen, aber einfacher und unbürokratischer gestalten soll.
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