Sozialversicherung: Wenden Sie jetzt den neuen Tätigkeitsschlüssel an!
Den neuen neunstelligen statt den bisherigen fünfstelligen Tätigkeitsschlüssel verwenden Sie ab dem 1.12.2011.
Frage: Es gibt einen neuen Tätigkeitsschlüssel für unsere Meldungen zur Sozialversicherung. Unser Softwareanbieter hat uns bereits ein Update für den neuen Tätigkeitsschlüssel geliefert. Können wir ihn schon jetzt anwenden? Ist er ab sofort gültig?
Antwort:
Ja!
Der neue Tätigkeitsschlüssel setzt sich folgendermaßen zusammen:
Art der Tätigkeit
Die ersten fünf Stellen sind für die Verschlüsselung des Berufs vorgesehen, die in systematischen Kategorien zusammengefasst sind. Treffen mehrere Tätigkeitsbezeichnungen für einen Beschäftigten zu, wählen Sie die Bezeichnung, die für die überwiegend ausgeübte Tätigkeit gilt. Wird die gesuchte Bezeichnung nicht gefunden, so suchen Sie eine andere möglichst genau zutreffende Bezeichnung aus.
Schulabschluss
Eine Kennziffer folgt für den höchsten allgemeinbildenden Schulabschluss. Der Schulabschluss des Beschäftigten ist unabhängig von seiner aktuellen Tätigkeit zu sehen. Für die Auswahl der Schlüsselzahl für den höchsten allgemeinbildenden Schulabschluss ist es unerheblich, ob für die Tätigkeit üblicherweise ein anderer Schulabschluss vorgesehen ist.
Ausbildungsabschluss
Anschließend kommt eine Ziffer für den höchsten beruflichen Ausbildungsabschluss des Arbeitnehmers. Auch hier gilt: Für die Auswahl der Schlüsselzahl ist der tatsächliche höchste Berufsabschluss des Beschäftigten maßgebend, auch wenn für die der Meldung zugrunde liegende Tätigkeit üblicherweise eine andere Ausbildung vorgesehen ist.
Zeitarbeit „Ja“ oder „Nein“
Es folgt ein Kennzeichen, ob es sich um Arbeitnehmerüberlassung handelt. Nur Zeitarbeitsunternehmen mit einer Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung (§ 1 AÜG) setzen hier die „2“ für „Ja“ ein. Alle anderen und somit die Mehrzahl der Betriebe verschlüsseln ihre Beschäftigten mit der Schlüsselzahl „1“ für „Nein“.
Art des Vertrags
Am Ende steht eine Kennzahl für die Vertragsart (Vollzeit- oder Teilzeit, befristeter oder unbefristeter Arbeitsvertrag). Mit dem Schlüssel „Vertragsform“ wird zum einen die individuell vereinbarte Arbeitszeit (Voll- oder Teilzeit), zum anderen die Form des Arbeitsvertrages (befristeter oder unbefristeter Arbeitsvertrag) erhoben. Es handelt sich somit um einen Schlüssel aus zwei miteinander kombinierten Merkmalen.
Der Schlüssel „Angaben zur Tätigkeit“ ist in jeder An-, Ab- und Jahresmeldung anzugeben. Vor jeder Meldung haben Sie neu zu prüfen, ob die für den Beschäftigten vorgesehene Schlüsselzahl noch zutrifft. Wenn sich etwas an den bisherigen Angaben geändert hat, ermitteln Sie die neue Schlüsselzahl. Das gilt vor allem bei Abgabe der Jahresmeldung (§ 10 Datenerfassungs- und –übermittlungsverordnung – DEÜV).
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