07.01.2012

Seit 1.1.2012 zahlen Sie wieder eine Insolvenzgeldumlage

Alle Arbeitgeber zahlen

Das Insolvenzgeld erhalten alle Beschäftigten im Fall der Insolvenz ihres Arbeitgebers. Um die Belastung auszugleichen, zahlen sämtliche Unternehmen, die Arbeitnehmer gegen Entgelt beschäftigen, entsprechende Umlagen. Diese Abgabe müssen Sie selbst berechnen und monatlich zusammen mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag abführen. Die Einzugsstellen überweisen die entsprechenden Beträge wiederum an die Bundesagentur für Arbeit.

Berechnen Sie die Umlage selbst

Beschäftigt Ihr Unternehmen Mitarbeiter, kommen Sie um die Insolvenzgeldumlage nicht herum (Ausnahme: Sie sind Arbeitgeber der öffentlichen Hand). Für die Höhe der Umlage spielt es keine Rolle, wie groß Ihr Unternehmen ist, welcher Branche es angehört oder wie es um seine Ertragslage steht. Sie berechnen die Abgabe vielmehr nach den umlagepflichtigen Arbeitsentgelten, die in Ihrem Unternehmen gezahlt werden. Umlagepflichtig sind auch die Entgelte, die Sie an Minijobber und kurzfristig beschäftigte Aushilfen zahlen.

So ermitteln Sie die Umlage:

Schritt 1: Bestimmen Sie das umlagepflichtige Arbeitsentgelt

Bemessungsgrundlage für die Insolvenzgeldumlage ist das Arbeitsentgelt, nach dem Sie die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung abführen.

Dabei beziehen Sie auch die Mitarbeiter und Auszubildenden mit ein, die nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig sind (also beispielsweise Ihre Minijobber). Bei diesen Beschäftigten legen Sie das Entgelt zugrunde, das Sie bei Versicherungspflicht ansetzen würden.

Beispiel: Ein Minijobber erhält monatlich genau 400 €. Exakt diesen Betrag setzen Sie für die Berechnung der Insolvenzgeldumlage an.

Fortgezahltes Arbeitsentgelt (z. B. bei Arbeitsunfähigkeit) unterliegt ebenfalls der Umlagepflicht. Für die Berechnung der Umlage ist allerdings nur das sozialversicherungspflichtige Entgelt maßgeblich. Extras, die nicht zum Entgelt im Sinne der Sozialversicherung zählen, bleiben außen vor.

Schritt 2: Auf Mitarbeiter in der Gleitzone besonders achten

Bei Mitarbeitern in der Gleitzone setzen Sie die reduzierte Beitragsbemessungsgrundlage an, die Sie anhand der Gleitzonenformel ermitteln. Haben die betreffenden Mitarbeiter auf die Anwendung der Gleitzone in der Rentenversicherung verzichtet, legen Sie das tatsächliche Arbeitsentgelt für die Umlagenberechnung zugrunde.

Schritt 3: Als Obergrenze die Beitragsbemessungsgrenze (BBG) ansetzen

Sie dürfen nicht das gesamte Arbeitsentgelt für die Berechnung der Insolvenzgeldumlage berücksichtigen. Für jeden Mitarbeiter gilt maximal das Entgelt bis zur BBG in der allgemeinen Rentenversicherung. Diese beträgt im Jahr 2012 „West“ monatlich 5.600 € (jährlich 67.200 €) und „Ost“ monatlich 4.800 € (jährlich 57.600 €).

Schritt 4: Berechnen Sie die Umlage nach dem aktuellen Satz

Der Satz für die Insolvenzgeldumlage wird jedes Jahr neu festgelegt. 2012 führen Sie monatlich 0,04 % der von Ihnen ermittelten Arbeitsentgeltsumme an die Einzugsstelle (Krankenkasse) ab.

Beispiel: Sie haben nach den oben genannten Grundsätzen für einen Mitarbeiter ein umlagepflichtiges monatliches Arbeitsentgelt in Höhe von 2.000 € ermittelt. Daher führen Sie für diesen Mitarbeiter 2012 monatlich 0,80 € Insolvenzgeldumlage zusammen mit seinem Gesamtsozialversicherungsbeitrag (bzw. zusammen mit den Pauschalen für Ihre Minijobber) an die zuständige Einzugsstelle ab.

Weisen Sie die Umlage nach

Die Insolvenzgeldumlage ist Bestandteil des monatlichen Beitragsnachweises. Im Beitragsnachweisdatensatz geben Sie sie unter dem Beitragsgruppenschlüssel 0050 an. Alle Abgabe- und Zahlungstermine, das heißt, der fünftletzte Bankarbeitstag für den Nachweis und der drittletzte Bankarbeitstag für den Geldeingang, gelten auch für die Insolvenzgeldumlage.

 

Achtung:

Ob Sie die Umlage korrekt berechnet und abgeführt haben, kontrollieren die Betriebsprüfer der Deutschen Rentenversicherung Bund. Wichtig ist dann, dass Sie das umlagepflichtige Arbeitsentgelt sowie die Umlage richtig erfasst haben und diese Aufzeichnungen vorlegen können.

 

 

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