Ihre neuen Pflichten bei Mehrfachbeschäftigten
In Verbindung mit dem Sozialausgleich haben Sie seit 1.1.2012 neue Meldepflichten für Mehrfachbeschäftigte, und auch die Betreitagsberechnung hat sich geändert.
In Verbindung mit dem Sozialausgleich haben Sie seit 1.1.2012 neue Meldepflichten für Mehrfachbeschäftigte: Erfahren Sie durch den Beschäftigten selbst oder von der Krankenkasse, dass der Mitarbeiter neben dem Arbeitsentgelt noch über mindestens eine weitere beitragspflichtige Einnahme verfügt, sind Sie verpflichtet, der Krankenkasse das monatliche beitragspflichtige Arbeitsentgelt zu melden (§ 28a Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 SGB IV i. V. m. § 11b DEÜV).
Diese GKV-Monatsmeldung erstellen Sie erstmalig mit der Entgeltabrechnung, die auf den Beginn des Bezugs einer weiteren sozialversicherungspflichtigen Einnahme folgt. Spätestens müssen Sie die Meldung innerhalb von sechs Wochen nach dem Beginn des Bezugs bzw. nachdem Sie über den Bezug weiterer beitragspflichtiger Einnahmen Kenntnis erlangt haben, abgeben. Die Entgeltmeldung wird für jeden Monat neu fällig. Diese Meldepflicht endet erst, wenn Ihr Mitarbeiter keine weiteren beitragspflichtigen Einnahmen mehr bezieht.
Achtung:
Die Berechnungen im Rahmen des Sozialausgleichs bleiben Ihnen 2012 erspart, weil der durchschnittliche Zusatzbeitrag im November 2011 auf 0 € festgelegt wurde. Die Meldepflichten müssen Sie aber dennoch erfüllen.
Auch die Beitragsberechnung ändert sich
Bisher werden die Entgelte aller Arbeitgeber zusammengerechnet und – bei Überschreiten der Beitragsbemessungsgrenze – die Beiträge nach einer Verhältnisrechnung anteilig auf die Arbeitgeber aufgeteilt. Zukünftig sollen die Entgelte bereits vor dieser Verhältnisrechnung auf die Beitragsbemessungsgrenzen beschränkt werden.
Beispiel: Eine Arbeitnehmerin erzielt ein monatliches Entgelt von 5.850 € in Ihrem Unternehmen. In einer weiteren Beschäftigung erhält sie ein monatliches Entgelt von 1.000 €. Die Beschäftigte ist versicherungsfrei in der Kranken- und Pflegeversicherung.
Als Arbeitgeber rechnen Sie nun nach einer bestimmten Formel (ausgehend von der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze (BBG) in der Renten- und Arbeitslosenversicherung für 2012: 5.600 €) die beitragspflichtige Einnahme in der Renten- und Arbeitslosenversicherung aus. Zählen Sie hierfür zunächst die beiden Entgelte, begrenzt auf die BBG, zusammen: 5.600 € (anstatt 5.850 €) + 1.000 € ergeben das Gesamtentgelt 6.600 €.
Die Formel lautet:
Entgelt des Mitarbeiters reduziert auf die BBG x BBG : Gesamtentgelt = beitragspflichtiges Arbeitsentgelt.
Das bedeutet für Sie folgendes beitragspflichtiges Entgelt:
5.600 € x 5.600 € : 6.600 € = 4.751,52 €
Der andere Arbeitgeber ermittelt folgendes beitragspflichtiges Entgelt:
1.000 € x 5.600 € : 6.600 € = 848,48 €
Damit Sie diese Berechnungen vornehmen können, benötigen Sie die Entgelte, die der Mitarbeiter bei sämtlichen anderen Arbeitgebern verdient. Diese werden Ihnen von den zuständigen Krankenkassen mitgeteilt.
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