Verträge mit kurzfristig Beschäftigten: Darauf kommt es auch 2012 wieder entscheidend an!
Die kurzfristige Beschäftigung zählt neben den Tätigkeiten auf 400-€-Basis ebenfalls zu den Minijobs. Schließen Sie den Vertrag korrekt ab und beachten Sie bei der Ausgestaltung des Arbeitsverhältnisses alle Vorgaben, zahlen Sie für kurzfristig beschäftigte Aushilfen keine Sozialabgaben, nicht einmal Pauschalen.
Hier ist die Zeitgrenze wichtig
Im Gegensatz zu den 400-€-Kräften kommt es bei den kurzfristig beschäftigten Aushilfen auf eine Zeitgrenze an: Die Beschäftigten bleiben nur dann sozialversicherungsfrei, wenn sie pro Kalenderjahr nicht mehr als 50 Tage oder zwei Monate als kurzfristig beschäftigte Aushilfen arbeiten. Wie viel sie dabei verdienen, ist für die Sozialversicherungsfreiheit unerheblich. Ob die Grenze von 50 Arbeitstagen oder zwei Monaten gilt, richtet sich nach den wöchentlichen Arbeitszeiten des Mitarbeiters, die Sie im Vertrag festhalten:
- Insgesamt 50 Arbeitstage dürfen Sie die Aushilfe beschäftigen, wenn sie weniger als fünf Tage pro Woche bei Ihnen arbeitet oder wenn Beschäftigungszeiten von fünf Tagen wöchentlich mit solchen von weniger als fünf Tagen pro Woche zusammentreffen.
- Vom Zweimonatszeitraum gehen Sie aus, wenn die Aushilfe fünf, sechs oder sieben Tage wöchentlich arbeitet.
Überlegen Sie sich von vornherein, wie lange Sie die Aushilfe benötigen, und schließen Sie einen entsprechend befristeten Vertrag ab. Verlängern Sie den Arbeitsvertrag mit Ihrer Aushilfe über die 50-Arbeitstage- bzw. Zweimonatsgrenze hinaus nur um einen Tag, tritt Sozialversicherungspflicht ein – und zwar ab dem Tag, an dem Sie die Verlängerung beschließen.
Vorsicht bei Mehrfachbeschäftigungen!
War der Mitarbeiter im laufenden Jahr bereits 50 Arbeitstage oder zwei Monate bei Ihnen oder einem anderen Arbeitgeber als Aushilfe beschäftigt, können Sie ihn nicht mehr für eine kurzfristige Beschäftigung einstellen. Lassen Sie sich von der Aushilfe eine schriftliche Bestätigung über ihre Tätigkeiten des laufenden Kalenderjahres geben. Nehmen Sie am besten eine entsprechende Klausel in den Arbeitsvertrag auf.
Achtung:
Übt der Mitarbeiter aber nebenbei noch einen 400-€-Job und/oder eine regulär sozialversicherungspflichtige Hauptbeschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber aus, ist das unerheblich.
Verhindern Sie „Regelmäßigkeit“
Eine kurzfristige Beschäftigung ist nur dann sozialabgabenfrei, wenn der Mitarbeiter diese gelegentlich, das heißt nicht regelmäßig ausübt. Regelmäßig ist die Tätigkeit, wenn
- sie für länger als ein Jahr ausgeübt werden soll und sich ständig wiederholt (Beispiel: Sie beschäftigen einen Mitarbeiter für das Austragen von Prospekten und befristen seinen Arbeitsvertrag auf 1,5 Jahre.)
- Sie die Aushilfe im Anschluss an einen 400-€-Job für dieselbe Tätigkeit befristet einstellen.
Achtung: Stellen Sie keinen Mitarbeiter ein, der berufsmäßig arbeitet
Übt der Mitarbeiter die Tätigkeit bei Ihnen berufsmäßig aus, können Sie ihn nicht sozialversicherungsfrei beschäftigen. Die Tätigkeit ist berufsmäßig, wenn der Mitarbeiter mehr als 400 € im Monat verdient und einen großen Teil seines Lebensunterhalts durch die Tätigkeit bestreitet, seine wirtschaftliche Stellung also überwiegend auf dieser Beschäftigung beruht. Berufsmäßigkeit wird grundsätzlich unterstellt bei den folgenden Personen, die mehr als 400 € verdienen und
- bei der Agentur für Arbeit als arbeitsuchend gemeldet sind oder Arbeitslosengeld beziehen,
- sich in Elternzeit befinden oder während eines unbezahlten Urlaubs bei Ihnen arbeiten,
- Wehr- oder Zivildienst ableisten oder
- im Anschluss an eine abgeschlossene Ausbildung bis zur Aufnahme einer Berufsausbildung bei Ihnen beschäftigt sind.
Stellen Sie diese Mitarbeiter nicht kurzfristig ein, wenn sie mehr als 400 € verdienen sollen.
Regeln Sie die Besteuerung
Da es keine Verdienstobergrenze bei kurzfristigen Beschäftigungen gibt, wird der Lohn hier grundsätzlich ganz regulär nach Lohnsteuerkarte besteuert. Sie können jedoch auf die Vorlage der Lohnsteuerkarte verzichten und einen Pauschalsteuersatz in Höhe von 25 % (zuzüglich Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer) erheben. Das dürfen Sie aber nur dann, wenn auch steuerrechtlich eine kurzfristige Beschäftigung vorliegt:
- Die Beschäftigung darf 18 zusammenhängende Tage nicht überschreiten.
- Der Stundenlohn darf 12 € nicht übersteigen.
- Der Arbeitslohn pro Tag darf nicht höher als 62 € sein. Der Tageslohn darf 62 € aber dann übersteigen, wenn Sie die Aushilfe unvorhergesehen zu Mehrarbeit heranziehen müssen.
Und natürlich nicht vergessen: Machen Sie im Vertrag deutlich, dass es sich um einen befristeten Vertrag handelt.
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