Von Günter Stein, 11.01.2012

Sozialversicherung: Die neuen Beitragsbemessungsgrenzen

Pünktlich zum Jahreswechsel ändern sich die Beitragsbemessungsgrenzen zur Sozialversicherung.

Ab 1.1.2011 gelten die nachfolgend aufgeführten Beträge. Übersteigt das Gehalt die genannten Höchstgrenzen, wird das Gehalt für die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge begrenzt. Beachten Sie, dass es bei der Kranken- und Pflegeversicherung erstmals eine Verminderung der Beitragssätze im Vergleich zum Vorjahr geben wird. Die Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung bleiben in den alten Bundesländern konstant.

Beitragsbemessungsgrenzen alte Bundesländer:

  Renten-/Arbeitslosenversicherung Kranken-/Pflegeversicherung
  jährlich monatlich jährlich monatlich
2010 66.000 € 5.500 € 45.000 € 3.750,00 €
2011 66.000 € 5.500 € 44.550 € 3.712,50 €

Beitragsbemessungsgrenzen neue Bundesländer:

  Renten-/Arbeitslosenversicherung Kranken-/Pflegeversicherung
  jährlich monatlich jährlich monatlich
2010 55.800 € 4.650 € 45.000 € 3.750,00 €
2011 57.600 € 4.800 € 44.550 € 3.712,50 €

Beitragssatz Krankenversicherung steigt auf 15,5 %

Der Beitragssatz in der gesetzlichen Krankenversicherung wird ab 1.1.2011 von bisher 14,9 auf 15,5 % erhöht. Davon trägt Ihr Arbeitnehmer allein 0,9 % Prozentpunkte, im Übrigen tragen Arbeitgeber und Arbeitnehmer jeweils die Hälfte.

Übersicht der Krankenkassenbeitragssätze

  2010 2011
Beitragssatz 14,9 15,5
Minderung Arbeitgeber -0,9 -0,9
Summe 14,0 14,6
50 % Anteil Arbeitgeber 7,0 7,3
50 % Anteil Arbeitnehmer,
zzgl. Eigenanteil 0,9 %
7,9 8,2

Dies bedeutet, dass Sie in 2011 7,3 % des Entgelts Ihres Arbeitnehmers bis zur Beitragsbemessungsgrenze zu tragen haben. Höchstens sind also von Ihnen 271,01 € (3.712,50 € x 7,3 %) zu zahlen.

In der Pflegeversicherung gilt die gleiche Beitragsbemessungsgrenze. Hier ist ein Beitragssatz von 1,95 % zu zahlen, den sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer teilen. 2011 sind von Ihnen maximal 36,20 € (3.712,50 €x 50 % x 1,95 %) zu entrichten, 2010 waren es 36,56 €. Ausnahme: Im Bundesland Sachsen trägt Ihr Mitarbeiter 1,475 % und Sie als Arbeitgeber tragen 0,475 %.

Ist Ihr Arbeitnehmer kinderlos und älter als 22 Jahre, muss er einen zusätzlichen Beitrag von 0,25 % seines Arbeitsentgelts an die Pflegeversicherung zahlen. Für Sie bleibt es bei einem Beitragssatz von 0,975 % (1,95 % : 2).

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