Das sind die Änderungen bei Lohnsteuer und Sozialversicherung
Mit dem Jahreswechsel gab es für Ihre Personalarbeit wieder einige Änderungen. Hier alle wichtigen Punkte im Überblick.
Elektronischer Entgeltnachweis ELENA
Seit 1.1.2010 müssen Sie für jeden Arbeitnehmer monatlich mit der Entgeltabrechnung eine Meldung an die Zentrale Speicherstelle der Sozialversicherungsträger (ZSS) abgeben, und zwar auch für Monate, in denen Sie kein Entgelt zahlen (z. B. bei unbezahltem Urlaub). Dieses Verfahren soll dazu führen, dass Sie voraussichtlich ab 2012 keine Verdienstbescheinigungen mehr ausstellen müssen, wenn ein (ehemaliger) Mitarbeiter beispielsweise Arbeitslosengeld, Elterngeld oder Wohngeld beantragt.
Das ELENA-Verfahren ist bereits in den meisten Lohnabrechnungsprogrammen enthalten. Es erfordert viele zusätzliche Daten. So müssen Sie bei Kündigungen ab Mitte 2010 auch den Kündigungsgrund angeben und außerdem wie gekündigt wurde (z.B. per Post).
Darüber hinaus sind Sie verpflichtet, Ihre Mitarbeiter auf der Entgeltbescheinigung auf das neue Verfahren hinzuweisen (§ 97 Abs. 1 SGB IV). In welcher Form das geschieht, bleibt Ihnen überlassen.
Musterformulierung: „Das Gesetz über den Elektronischen Entgeltnachweis (ELENA) regelt, wie Bürger ihre Beschäftigungszeiten und Arbeitsentgelte nachweisen, wenn sie Sozialleistungen beantragen. Im Rahmen dieses Verfahrens sind wir seit 1.1.2010 gesetzlich verpflichtet, die in Ihrer Entgeltabrechnung enthaltenen Daten an die Zentrale Speicherstelle bei der Deutschen Rentenversicherung in Würzburg zu übermitteln.“
Bürgerentlastungsgesetz und Krankenversicherung
Nach dem Bürgerentlastungsgesetz sind seit 1.1.2010 die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung steuerlich voll absetzbar. Beim Lohnsteuerabzug wird das durch eine Vorsorgepauschale berücksichtigt, die bereits in die Lohnabrechnungsprogramme bzw. Lohnsteuertabellen eingearbeitet ist. Das wird dazu führen, dass Ihren Mitarbeitern netto mehr bleibt, vor allem in den Steuerklassen V und VI. Privat krankenversicherte Mitarbeiter können Ihnen darüber hinausgehende Kosten nachweisen oder in ihrer Einkommensteuererklärung geltend machen. Relevant sind dabei aber nur die Kosten für eine Basisversorgung. Beitragsanteile, die auf Chefarztbehandlung und Einbettzimmer entfallen, bleiben also unberücksichtigt. In der Lohnsteuerbescheinigung, die Sie ans Finanzamt übermitteln, müssen Sie seit Jahresanfang auch die Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung angeben. Private Krankenversicherungsbeiträge bescheinigen Sie nicht, denn hierüber wird das Finanzamt von den Versicherungsunternehmen informiert.
Neues Faktorverfahren für Verheiratete
Nun können verheiratete Arbeitnehmer auf ihren Lohnsteuerkarten für 2010 neben den bekannten Steuerklassenkombinationen III/V und IV/IV auch die Kombination IV/IV mit Faktor eintragen lassen. Dieser Faktor wird vom Finanzamt auf Grundlage der jeweiligen Einkommen ermittelt und eingetragen. Er führt zu einer treffgenaueren Besteuerung (weniger Nachzahlungen und Erstattungen) und verhindert die hohe Besteuerung in Klasse V. Für Sie als Arbeitgeber bedeutet die Eintragung eines Faktors, dass Sie die nach Steuerklasse IV ermittelte Lohnsteuer mit dem Faktor multiplizieren müssen.
Lohnsteuerbescheinigungen: Steuerliche Identifikationsnummer wird Pflicht
Wichtig für Sie, wenn ein Mitarbeiter im Lauf des Jahres 2010 aus Ihrem Unternehmen ausscheidet: In Lohnsteuerbescheinigungen für 2010 müssen Sie grundsätzlich die steuerliche Identifikationsnummer des Mitarbeiters anstelle der bisher üblichen eTIN angeben. Die steuerliche Identifikationsnummer können Sie künftig beim Bundeszentralamt für Steuern erfragen. Da das Anfrageverfahren voraussichtlich aber erst ab April 2010 funktioniert, können Sie bis 31.10.2010 noch mit der eTIN arbeiten (BMF-Schreiben vom 9.11.2009, IV C 5 – S 2378/09/20004).
Insolvenzgeldumlage auf Rekordniveau
Die Insolvenzgeldumlage, die Sie zusammen mit den übrigen Sozialversicherungsbeiträgen an die Krankenkasse zahlen, stieg zum 1.1.2010 auf 0,41 % des Bruttolohns (2009: 0,1 %).
Kurzarbeitergeld künftig maximal 18 Monate
Haben Sie in Ihrem Unternehmen Kurzarbeit vor dem Jahreswechsel eingeführt, so konnten Ihre Mitarbeiter noch für bis zu 24 Monate Kurzarbeitergeld beziehen. Ab 1.1.2010 hingegen beträgt die maximale Bezugsdauer nur noch 18 Monate.
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