Bürgerentlastungsgesetz: Ihre Steuerentlastung ab 2010
Durch das „Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung“ vom 16.7.2009, (BGBl. I 2009, S. 1959) wird nur der Abzug von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen völlig neu geregelt. Beim Abzug Ihrer Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung, zu landwirtschaftlichen Alterskassen, zu berufsständischen Versorgungseinrichtungen und zur sogenannten Rürup-Rente ändert sich nichts.
Sie dürfen Ihre Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung ab 2010 wie folgt als Sonderausgaben abziehen:
- Beiträge für eine gesetzliche Pflegeversicherung (die soziale Pflegeversicherung und die private Pflegepflichtversicherung) ziehen Sie zu 100 % ab.
- Beiträge für eine gesetzliche Krankenversicherung abzüglich 4 % für das Krankengeld ziehen Sie in vollem Umfang ab.
- Beiträge zu einer privaten Krankenversicherung ziehen Sie insoweit ab, als Sie damit Leistungen absichern, die dem Niveau der gesetzlichen Krankenversicherung entsprechen.
- Beiträge für Wahlleistungen und das Krankengeld sind eingeschränkt abziehbar.
Wann Leistungen der privaten Krankenversicherung dem Niveau der gesetzlichen Krankenversicherung entsprechen
Private Krankenversicherungen müssen seit dem 1.1.2009 einen Basistarif nach § 12 Abs. 1a des Versicherungsaufsichtsgesetzes anbieten, in den auch Personen ohne Gesundheitsprüfung aufgenommen werden müssen.
Haben Sie eine private Krankenversicherung mit diesem Versicherungstarif abgeschlossen, dürfen Sie die Beiträge – ggf. gekürzt um 4 % für das versicherte Krankentagegeld – voll abziehen.
Da die Risikostruktur im Basistarif in der Regel ungünstig ist, liegen die Beiträge vielfach über dem Beitrag, den Sie für einen anderen Tarif mit besseren Leistungen zahlen würden. Auf die Höhe der Beiträge kommt es jedoch nicht an, sondern nur auf den Umfang des Versicherungsschutzes.
Nicht abziehbare Beiträge bei privaten Krankenversicherungen
Der Beitragsanteil, den Sie an Ihre private Krankenversicherung für Chefarztbehandlung, Unterbringung im Einbettzimmer, Behandlung durch Heilpraktiker, Leistungen für Zahnersatz usw. zahlen, ist nicht voll abziehbar.
Zu 100 % abziehbar sind also nur die Beitragsanteile, die Sie zahlen, um das Leistungsniveau der gesetzlichen Krankenversicherung zu erreichen. Sie selbst können nicht ermitteln, wie hoch Ihr voll abziehbarer Beitragsanteil ist. Diese Arbeit muss Ihre private Krankenversicherung nach einem vorgeschriebenen Punktesystem für Sie übernehmen.
Sie müssen allerdings Ihrer privaten Krankenversicherung, dem Träger der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung oder der Künstlersozialkasse die Einwilligung zur Übermittlung Ihrer Daten an die Finanzverwaltung geben.
Ihre Krankenversicherung übermittelt dann Ihre Vertrags- und Versicherungsdaten, das Datum der Einwilligung und Ihre Identifikationsnummer (persönliche Steuernummer).
Auswirkungen auf die Höchstbeträge für den bisherigen Sonderausgabenabzug
Die nachfolgend aufgeführten Sonderausgaben dürfen Sie bisher bis zu maximal 2.400 € im Jahr abziehen. Dieser Betrag verringert sich auf 1.500 € im Jahr, wenn steuerfreie Arbeitgeberanteile zur Krankenversicherung gezahlt werden. Jeder Ehegatte hat einen eigenen Anspruch, sodass sich die Beträge ggf. verdoppeln.
Durch das Bürgerentlastungsgesetz werden die Höchstbeträge ab dem 1.1.2010 für die folgenden Sonderausgaben auf 2.800 € bzw. 1.900 € angehoben. Hierzu gehören die Beiträge zu
- Versicherungen gegen Erwerbslosigkeit,
- zu Berufs- und Erwerbsunfähigkeitsversicherungen,
- Pflege-, Unfall- und Haftpflichtversicherungen,
- Risikoversicherungen, die nur für den Todesfall eine Leistung vorsehen,
- Kapitallebensversicherungen, soweit Sie diese vor dem 1.1.2005 abgeschlossen und den ersten Beitrag gezahlt haben,
- Krankenversicherungsbeiträge, die nicht uneingeschränkt abziehbar sind.
Im Gegensatz dazu dürfen Sie die unbeschränkt abziehbaren Pflege- und Krankenversicherungsbeiträge über diese Höchstbeträge hinaus abziehen.
Liegen Ihre unbeschränkt abziehbaren Pflege- und Krankenversicherungsbeiträge über den Höchstbeträgen, entfällt der Abzug für alle anderen oben aufgeführten Sonderausgaben.
1. Beispiel: Ein Arbeitnehmer, z. B. Ihr bei Ihnen beschäftigtes Kind, zahlt im Jahr für seine gesetzliche Krankenversicherung 1.520 €, für eine Krankenzusatzversicherung 180 € und für seine Pflegeversicherung 220 €. Zusätzlich fallen noch Beiträge für Arbeitslosen- und Haftpflichtversicherung von 320 € an.
Die Gesamtaufwendungen betragen 2.240 €. Ab 2010 beträgt der Abzugsbetrag 1.900 € (höchstmöglicher Betrag für Arbeitnehmer), weil die voll abziehbaren Krankenversicherungsbeiträge unter diesem Betrag liegen. 340 € wirken sich nicht aus.
2. Beispiel: Ein Arbeitnehmer zahlt im Jahr für seine gesetzliche Krankenversicherung 3.220 €, für seine Pflegeversicherung 420 € und für die weiteren Vorsorgeaufwendungen 1.200 €.
Er ermittelt seinen abziehbaren Betrag wie folgt:
Krankenversicherung
(3.220 € – 4 % =) 3.091 €
Pflegeversicherung 420 €
abziehbar sind 3.511 €
Da die Beiträge zur Kranken- und Pflegversicherung über dem Höchstbetrag liegen, entfällt der Abzug für die übrigen Aufwendungen.
Krankenversicherungsbeiträge für andere Personen
Sie können nicht nur die Beiträge für Ihre eigene Krankenversicherung steuerlich geltend machen, sondern auch die Beiträge, die Sie für Ihren Ehegatten, Ihren dauernd getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten und unterhaltsberechtigte Personen, z. B. Ihre Kinder, zahlen. Welche Steuerermäßigung in Betracht kommt, zeigt die untenstehende Übersicht. Voraussetzung ist, dass Sie die Beiträge unmittelbar an die Versicherung zahlen. Erhöhen Sie z. B. die Unterhaltszahlungen
- an Ihren dauernd getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten, damit dieser die Beiträge selbst zahlt, können Sie über 13.805 € hinaus keine Steuerermäßigung beanspruchen,
- an gesetzlich unterhaltsberechtigte Personen, z. B. für Kinder, für die Sie keinen Anspruch auf Kindergeld oder Kinderfreibeträge haben, gilt die Obergrenze von 8.004 €.
Das heißt, Sie dürfen dann darüber hinausgehende Beträge nicht abziehen.
| Begünstigt sind Beiträge | |||
| 1. | 2. | 3. | 4. |
| die Sie zahlen für | sich selbst, Ihren Ehegatten und Kinder, für die Sie Anspruch auf Kindergeld oder Kinderfreibeträge haben | Ihren dauernd getrennt Lebenden oder geschiedenen Ehegatten | gesetzlich unterhaltsberechtigte Personen (z. B. für Kinder, für die kein Anspruch auf Kindergeld oder Kinderfreibeträge besteht) |
| Abziehbare Krankenversiche-rungsbeiträge | in vollem Umfang als Vorsorgeaufwendungen | in vollem Umfang über den Betrag von 13.805 € hinaus (d. h., über die Unterhaltszahlungen im Rahmen des Realsplittings hinaus) | in vollem Umfang über den ab 2009 geltenden Betrag von 8.004 € für Unterhaltszahlungen hinaus (§ 33a Abs. 1 EStG) |
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