Dauerbrenner Kurzarbeitergeld: Antrag erforderlich
Sind die Voraussetzungen für Kurzarbeit/Kurzarbeitergeld gegeben, dann können Sie bei der Arbeitsagentur eine Anzeige über den Arbeitsausfall machen und das Kurzarbeitergeld dort beantragen.
Wie Sie die Voraussetzungen für Kurzarbeitergeld glaubhaft machen
Beachten Sie: Als Arbeitgeber haben Sie die Voraussetzungen für die Gewährung von Kurzarbeitergeld glaubhaft zu machen. Legen Sie deshalb Ihren Anträgen/Anzeigen alle notwendigen Unterlagen bei, etwa die Ankündigung von Kurzarbeit, die Vereinbarung über die Einführung von Kurzarbeit etc.
Auch ganz wichtig: Kurzarbeit können Sie nicht einseitig per Direktionsrecht anordnen. Sie brauchen vielmehr das Einverständnis Ihrer Mitarbeiter, sei es durch Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder eine Betriebsvereinbarung. Apropos Betriebsrat: Wenn Sie einen solchen haben, dann müssen Sie Ihrem Antrag an die Agentur für Arbeit auch dessen Stellungnahme beifügen!
So lange gibt es Kurzarbeitergeld
Normalerweise kann Kurzarbeitergeld nur für sechs Monate bezogen werden. In Krisenzeiten kann das Bundesministeriumfür Arbeit und Soziales aber durch Rechtsverordnung die Bezugsfrist verlängern. Und genau dies ist während der letzten wirtschaftskrise geschehen: Vom 1. 1. 2009 bis zum 31.12.2009 konnten Sie das Geld für bis zu 18 Monate beziehen. Diese Regelung war aber auf den 31. 12. 2009 befristet. Bis 31.12.2011 galt eine verlängerte Bezugsfrist von 12 Monaten.
Kurzarbeitergeld: Das ist bei der Sozialversicherung zu beachten
Bezüglich des gekürzten Lohns ändert sich nichts; hierbei tragen Sie und Ihre Arbeitnehmer die Sozialversicherungsbeiträge hälftig (Ihre Arbeitnehmer müssen aber einen Beitrag von 0,9 % zur Krankenversicherung allein tragen). Die Beiträge für die Ausfallstunden tragen dafür Sie allein (auch die 0,9 % zur Krankenversicherung, die sonst ja immer auf die Arbeitnehmer abgewälzt werden) – jedoch ohne die Arbeitslosenversicherung. Dazu wird ein fiktives Arbeitsentgelt gebildet.
Kurzarbeitergeld: Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge möglich
Und können sich Ihre Beschäftigten in Zeiten der Kurzarbeit in bestimmter Weise weiterqualifizieren, ist sogar eine vollständige Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge drin: Die Weiterbildung muss bestimmten Zwecken dienen (Erweiterung der beruflichen Fähigkeiten). Sie muss ferner nach der „Anerkennungs- und Zulassungsverordnung – Weiterbildung“ (AZWV) zugelassen sein, bzw. es muss sich um eine innerbetriebliche Weiterbildung von vergleichbarer Qualität handeln. Sie darf der Rückkehr zur normalen Arbeitszeit oder einer Arbeitszeiterhöhung nicht entgegenstehen. Ist die Qualifizierung gesetzlich vorgeschrieben oder liegt sie überwiegend in Ihrem Interesse, werden die Sozialversicherungsbeiträge allerdings nicht erstattet.
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