Neue Beitragssätze und Zusatzbeiträge in der Krankenversicherung seit 2011
In der gesetzlichen Krankenversicherung beträgt der allgemeine Beitragssatz 15,5%. Hier ist allerdings zu beachten, dass ein Beitragssatzanteil von 0,9% alleine von den Versicherten zu tragen ist. Bei Arbeitnehmern beläuft sich der sog. solidarische Beitragssatz auf 14,6 %. Hiervon tragen Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Hälfte, also jeweils 7,3%.
Es wird davon gesprochen, dass der Beitragssatzanteil der Arbeitgeber von 7,3% „eingefroren“ sei. Zukünftige Ausgabenerhöhungen sollen alleine von den Versicherten getragen werden und zwar über Zusatzbeiträge der jeweiligen Krankenkassen. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass der Beitragssatzanteil der Arbeitgeber durch ein Gesetz jederzeit geändert werden kann (evtl. beim Bestehen einer anderen Regierung).
In der Krankenversicherung gibt es auch einen ermäßigten Beitragssatz
Für Mitglieder, die keinen Anspruch auf Krankengeld haben, gilt ein ermäßigter Beitragssatz, der sich seit 1.1.2011 auf 14,9% beläuft. Angesprochen sind hier beispielsweise freiwillig Versicherte. Allerdings ist zu beachten, dass freiwillig Versicherte, die hauptberuflich selbstständig sind, eine sog. Wahlerklärung abgeben können und dann Krankengeld erhalten. Beim Bestehen eines Krankengeldanspruchs gilt für diese Personen der allgemeine Beitragssatz. Die Beiträge haben sie alleine zu tragen.
Recht der Zusatzbeiträge geändert
Das Recht (und die Pflicht) der Krankenkassen, unter bestimmten Voraussetzungen Zusatzbeiträge zu erheben, ist mit Wirkung vom 1.1.2011 an geändert worden. Nach wie vor werden die Zusatzbeiträge durch das Gesetz als kassenindividuelle Zusatzbeiträge bezeichnet. Die bis 31.12.2010 vorgesehene Möglichkeit der Krankenkasse, unter einem einkommensabhängigen und einen einkommensunabhängigen Zusatzbeitrag zu wählen, gibt es nicht mehr. Die Krankenkassen können nur noch einkommensunabhängige Beiträge erheben. Eine Begrenzung nach oben ist allerdings nicht vorgesehen.
Das Gesetz berücksichtigt aber auch die Möglichkeit, dass die Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds den Finanzbedarf einer Krankenkasse überschreiten. Hier kann die betroffene Krankenkasse in ihrer Satzung bestimmen, dass Prämien an ihre Mitglieder gezahlt werden. Allerdings dürfen Auszahlungen erst vorgenommen werden, wenn bei der Krankenkasse die gesetzlich vorgesehene Rücklage vorhanden ist. Zahlt ein Mitglied Zusatzbeiträge kann es unter bestimmten Voraussetzungen einen Sozialausgleich erhalten.
Auch das gibt es: Verspätungszuschlag
Ist ein Krankenkassenmitglied mit der Zahlung des Zusatzbeitrages für jeweils sechs Kalendermonate säumig, hat das Mitglied einen Verspätungszuschlag zu zahlen. Näheres, insbesondere über die Höhe des Verspätungszuschlages bestimmt die jeweilige Krankenkasse in ihrer Satzung.
Allerdings ist der Verspätungszuschlag der Höhe nach auf die Summe der letzten drei fälligen Zusatzbeiträge begrenzt. Mindestens beläuft er sich auf 20 Euro.
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