Von Günter Stein, 16.12.2011

Ja, dieser ganz besondere Zuschuss funktioniert auch bei Ihren 400-Euro-Kräften

Antwort: Ich finde Ihre Idee sehr charmant – und habe gute Nachrichten für Sie: Den Kinderbetreuungszuschuss, wie er offiziell heißt, können Sie auch Ihren 400-Euro-Kräften zahlen, ohne dass die 400-Euro-Grenze hiervon berührt wird! Denn § 3 Nr. 33 Einkommensteuergesetz (EStG) unterscheidet nicht zwischen Vollzeitkräften und Aushilfen. Das heißt: Übernehmen Sie zusätzlich zum Arbeitslohn die Kosten für die Betreuung und Unterbringung von nicht schulpflichtigen Kindern in einem Kindergarten oder einer vergleichbaren Einrichtung, ist das für die betreffenden Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen vollkommen steuer- und beitragsfrei. Doch Achtung:

Vorteil gilt nur für nicht schulpflichtige Kinder!

Ob das Kind Ihres Mitarbeiters schulpflichtig ist, richtet sich nach dem jeweiligen landesrechtlichen Schulgesetz (R 3.33 Abs. 3 LStR). Als nicht schulpflichtig gelten in jedem Fall Kinder, die

  • das 6. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder
  • im laufenden Kalenderjahr das 6. Lebensjahr nach dem 30. Juni vollendet haben und nicht vorzeitig eingeschult worden sind oder
  • im laufenden Kalenderjahr das 6. Lebensjahr vor dem 1. Juli vollendet haben und in den Monaten Januar bis Juli dieses Jahres vom Schulbesuch zurückgestellt sind.

Welche Leistungen begünstigt sind und welche nicht

Steuerfrei ist die Betreuung, Unterbringung und Verpflegung in Kindergärten und vergleichbaren Einrichtungen – aber nicht der Transport dorthin. Als vergleichbare Einrichtung gelten etwa Kindertagesstätten, Kinderkrippen, Tagesmütter, Wochenmütter und Ganztagspflegestellen. Ob es sich dabei um eine betriebliche oder außerbetriebliche Einrichtung handelt, spielt keine Rolle. Sie können auch einen Zuschuss direkt an den Kindergarten oder die vergleichbare Einrichtung zahlen, wenn Ihre Mitarbeiter damit ein Belegungsrecht ohne Bewerbungsverfahren und Warteliste erhalten.

Achtung:

Die Betreuung des Kindes im Haushalt Ihres Mitarbeiters, z. B. durch Kinderpflegerinnen, Hausgehilfinnen, Kindermädchen oder Familienangehörige hingegen können Sie nicht steuerfrei finanzieren. Das gilt auch für Unterrichtsleistungen (R 3.33 Abs. 2 Satz 5 LStR). Hier hat es auch mit den Lohnsteuerrichtlinien 2011 nicht die erhoffte Änderung gegeben. Finanzieren Sie Ihren Mitarbeitern die Vermittlung von Unterbringungs- und Betreuungsmöglichkeiten, fällt das zwar nicht unter die Steuerbefreiung gemäß § 3 Nr. 33 EStG. Die Leistung ist für Ihre Mitarbeiter aber dennoch steuer- und beitragsfrei, wenn Sie sie der Belegschaft insgesamt gewähren und hierfür eine Pauschale zahlen – etwa nach Unternehmensgröße (R 19.3 Abs. 2 Nr. 5 LStR).

Extra-Tipps:

 

Tipp 1: Sie können die Kinderbetreuungskosten als Sachbezug (Zahlung direkt an den Kindergarten) oder als Geldleistung (Erstattung der Kosten an den Mitarbeiter) gewähren. Bei Geldleistungen müssen Sie die zweckentsprechende Verwendung nachweisen und die Belege im Original zu den Lohnunterlagen nehmen.

 

 

Tipp 2: Bei einem unverheirateten Elternpaar dürfen Sie die Kosten auch dann steuer- und beitragsfrei übernehmen, wenn der nicht bei Ihnen beschäftigte Elternteil die Aufwendungen für das Kind trägt.

 

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