Von Günter Stein, 22.02.2012

Lohnabrechnung: Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall - Bei der 4-Wochen-Frist rechnen Sie anders!

Doch wie sieht das nach Ablauf der 4 Wochen aus – und wie wird die 6-Wochen-Frist zur Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall dann berechnet?

Lohnabrechnung: Entgeltfortzahlung durch die Krankenkasse

Die Antwort: Das ist eine gute Frage. Denn tatsächlich ist in diesem Fall die Berechnung etwas tückisch.

Grundsätzlich gilt: Während der ersten Woche 4 Wochen nach Arbeitsaufnahme hat ein Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall durch den Arbeitgeber (=Wartezeit). In diesem Fall springt die Krankenkasse ein.

Beispiel:

  • Am 1. 6. stellen Sie Beate Kleinert ein.
  • Am 10. 6. Meldet sich Frau Kleinert für längere Zeit krank.

Lohnabrechnung: Krankenkasse zahlt innerhalb der 4-Wochen-Frist

Richtig ist: Bis zum Ablauf der 4-Wochen-Frist (die ab dem Tag des Arbeitsbeginns berechnet wird), zahlt die Krankenkasse:

  • Die 4-Wochen-Frist beginnt am 1.6.
  • Die vierte Woche des Beschäftigungsverhältnisses endet am 28. 6. I
  • Damit beginnt Ihre Entgeltfortzahlungspflicht am 29. 6.

Lohnabrechnung: Wenn der Entgeltfortzahlungszeitraum länger ist

Doch jetzt greift noch eine Besonderheit: Sie wissen, der Entgeltfortzahlungszeitraum beträgt 6 Wochen. Hat aber bei „Neueinsteigern“ die Krankheit in den ersten 4 Wochen des Arbeitsverhältnisses begonnen, greift die Anfangsfrist zur Berechnung des 6-Wochen-Zeitraumes für die Entgeltfortzahlung durch Sie nicht am ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit, sondern am ersten Tag, ab dem Sie die Entgeltfortzahlung leisten müssen – im Beispiel also am 29.6.

Konsequenz:

  1. Ihre Entgeltfortzahlungspflicht beginnt am 29. 6. und endet nach sechs Wochen am 9. 8.
  2. Die Krankenkasse zahlt Krankengeld vom 10. 6. bis 28. 6. und dann wieder ab dem 10. 8.

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