Lohnabrechnung: Zuschläge für Sonntagsarbeit auch bei Krankheit
Besonders Ihre Aushilfen arbeiten häufig an Sonn- und Feiertagen. Zahlen Sie für die Arbeit an diesen Tagen generell Zuschläge, müssen Sie das auch bei Ihren Aushilfskräften tun. Das gilt sogar dann – wie ein aktuelles Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) zeigt –, wenn die Mitarbeiter an fraglichem Sonn- oder Feiertag krank sind (BAG, 14.1.2009, AZ: 5 AZR 89/08).
Besonders Ihre Aushilfen arbeiten häufig an Sonn- und Feiertagen. Zahlen Sie für die Arbeit an diesen Tagen generell Zuschläge, müssen Sie das auch bei Ihren Aushilfskräften tun. Das gilt sogar dann – wie ein aktuelles Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) zeigt –, wenn die Mitarbeiter an fraglichem Sonn- oder Feiertag krank sind (BAG, 14.1.2009, AZ: 5 AZR 89/08).
Lohnabrechnung: Mitarbeiterin war sonntags oft arbeitsunfähig
Das höchste deutsche Arbeitsgericht hatte einen Fall zu entscheiden, in dem eine Beschäftigte häufig sonntags und an Feiertagen eingesetzt wurde. Hierfür erhielt sie zusätzlich zu ihrem monatlichen Entgelt pauschale Zuschläge in Höhe von 50 % ihres Grundstundenlohns für Sonntagsarbeit und 125 % für Feiertagsarbeit. An mehreren Sonn- und Feiertagen war die Mitarbeiterin zwar zur Arbeit eingeteilt, aber arbeitsunfähig krank. Die Arbeitgeberin zahlte ihr das Entgelt weiter, ließ dabei aber Sonntags- und Feiertagszuschläge unberücksichtigt.
Lohnabrechnung: Arbeitgeber verweigerte Fortzahlung der Zuschläge
Die Begründung: Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall umfasse keine Zuschläge für Sonntags- und Feiertagsarbeit. Es handle sich dabei um reinen Aufwendungsersatz, der nicht fortzuzahlen sei.
Die Mitarbeiterin sah dies aber anders und klagte. Sie bekam in allen Instanzen, zuletzt vor dem BAG, Recht: Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall funktioniere nach dem Entgeltausfallprinzip, so die Begründung des BAG. Das Entgeltausfallprinzip sichere dem Arbeitnehmer grundsätzlich die volle Vergütung inklusive etwaiger Zuschläge.
Lohnabrechnung: So ermitteln Sie die Entgeltfortzahlung
Alle Mitarbeiter, die bereits mindestens 4 Wochen ununterbrochen in Ihrem Unternehmen beschäftigt sind, haben Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Diese beträgt bei Arbeitsunfähigkeit nach § 4 Abs. 1 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) 100 % des Gesamtarbeitsentgelts inkl. aller Zuschläge und der Sonderleistungen. Bei der Ermittlung der Arbeitstage stellen Sie auf die individuelle Arbeitszeit des jeweiligen Arbeitnehmers ab. Bei schwankender Arbeitszeit dürfen Sie vom Durchschnitt der vergangenen 3 Monate ausgehen.
Achtung: Bei Akkordlohn legen Sie der Berechnung den in der für den Beschäftigten maßgebenden regelmäßigen Arbeits - zeit erzielbaren Durchschnitts ver dienst zugrunde (§ 4 Abs. 1a Satz 2 EFZG). Folgende Leistungen dürfen Sie aber außen vor lassen:
- freiwillige Trinkgelder
- Arbeitsentgelt und Zuschläge für Überstunden
- Aufwendungsersatz, soweit Ihr Unternehmen diese Leistung für tatsächliche Aufwendungen zahlt. Diese entstehen dem Mitarbeiter im Krankheitsfall nicht.
- Einmalzahlungen
Ähnliche News
So gehen Sie vor: Freistellung und Lohn – Das ist wichtig
Ihre Arbeitnehmer haben nicht nur einen Anspruch auf Arbeitslohn, sondern auch ein Recht darauf, ihre Arbeit tatsächlich auszuüben. Daher dürfen Sie nur in begrenzten Fällen einseitig eine Freistellung Ihres Mitarbeiters von der Arbeit aussprechen. ...
Überstunden: Geld gibt es nur gegen Nachweis
Überstunden (auch Überarbeit genannt) sind die Zeiten, die Ihr Mitarbeiter über seine vertragliche Arbeitszeit hinaus für Sie tätig ist. Wenn Ihr Mitarbeiter Überstunden leistet, hat er dafür grundsätzlich auch einen Vergütungsanspruch (§ 612 BGB). Nur von hoch bezahlten leitenden Angestellten können Sie „unbezahlte“ Überstunden erwarten, weil die Vergütung bei denen in der Regel von vornherein entsprechend bemessen ist. ...
Lohnabrechnung: Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall - Bei der 4-Wochen-Frist rechnen Sie anders!
Wir haben eine neue Mitarbeiterin, die in der zweiten Woche nach Arbeitsbeginn erkrankt ist. Leider wird die Genesung noch einige Zeit in Anspruch nehmen. Da die Mitarbeiterin noch keine 4 Wochen bei uns war, bekommt Sie jetzt das Krankengeld von der Krankenkasse. ...