Gleitzone 2012
Mit der Gleitzonenregelung soll die sogenannte Niedriglohnschwelle abgefedert werden, die sonst in geringfügig vergüteten Beschäftigungsverhältnissen bei Überschreiten der 400-Euro-Grenze zu einem abrupten Anstieg auf den vollen Sozialversiche-rungsbeitrag führen würde.
Ein Beschäftigungsverhältnis in der Gleitzone liegt dann vor, wenn das in dieser Beschäftigung erzielte Arbeitsentgelt zwischen
- 400,01 Euro und
- 800,00 Euro
liegt und die Grenze von 800,00 Euro im Monat nicht überschritten wird.
Gibt es neben dem Beschäftigungsverhältnis bei Ihnen noch weitere Beschäftigungsverhältnisse, gelten die besonderen Regelungen zur Gleitzone nur dann, wenn das insgesamt erzielte Arbeitsentgelt noch innerhalb der Gleitzone liegt.
Wie Sie die Beiträge in der Gleitzone berechnen müssen
Wichtig: Die Berechnung des Arbeitgeberanteils erfolgt nach den üblichen Grundsätzen. Dagegen wird der Arbeitnehmeranteil mittels einer besonderen Formel berechnet. Dieser Formel enthält als wichtigsten Faktor den Faktor F, der seit dem 1.1.2012 den Wert 0,7491 hat.
Da die Formel zur Berechnung des verminderten Arbeitsentgelts sehr kompliziert ist, haben die Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger eine vereinfachte Formel entwickelt.
Sie lautet für die Zeit seit 1.1.2012
1,2509 x Arbeitsentgelt – 200,72
Beispiel:
Sie zahlen Ihrem Arbeitnehmer ein monatliches Arbeitsentgelt von 600 Euro. Die beitragspflichtigen Einnahmen zur Ermittlung des Arbeitnehmeranteils errechnet sich wie folgt:
1,2509 x 600 Euro – 200,72 = 549,82 Euro
Vorsicht bei Teilarbeitsentgelten
In den Fällen, in denen nur ein Teilarbeitsentgelt gezahlt wird, ist – ausgehend von
der monatlichen beitragspflichtigen Einnahme – die anteilige beitragspflichtige Einnahme zu berechnen.
Beispiel:
Das bei Ihnen erzielte monatliche Arbeitsentgelt beträgt 600 Euro. Da die Beschäftigung Ihres Arbeitnehmers am 14.4.2012 endet, beläuft sich das April-Arbeitsentgelt auf 280 Euro.
Das monatliche beitragspflichtige Einnahme wird wie folgt berechnet:
1,2509 x 600 Euro – 200,72 = 549,82 Euro
Zur Beitragsberechnung ist aber die anteilige beitragspflichtige Einnahme für die Zeit vom 1.4. bis 14.4.2012 erforderlich: 549,82 Euro x 12 : 30 = 219,93 Euro.
Berechnung des Arbeitnehmeranteils
Der Arbeitnehmeranteil wird nicht – wie der Arbeitgeberanteil – aus dem tatsächlichen Arbeitsentgelt, sondern aus dem reduzierten beitragspflichtigen Entgelt berechnet. Die Formal lauter hier:
Arbeitnehmerbeitragsanteil= reduziertes beitragspflichtiges Arbeitsentgelt x halber Beitragssatz x 2 – Arbeitgeberbeitragsanteil
Als halber Beitragssatz ist die Hälfte des für den jeweiligen Sozialversicherungszweig anzusetzenden Beitragssatzes zu verwenden. In der Rentenversicherung sind dies beispielsweise 9,80% (19,6% : 2).
Beispiel:
Gleitzonenentgelt = 549,82 Euro (s. obiges Beispiel).
Der Arbeitnehmerbeitrag errechnet sich wie folgt:
549,82 Euro x 9,8% x 2 = 107,76 Euro
Abzüglich Arbeitgeberbeitragsanteil
(600 Euro x 9,8%) = 58,80 Euro
Arbeitnehmerbeitragsanteil = 48,96 Euro
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