Verzicht auf die Rentenversicherungsfreiheit geringfügig Beschäftigter
Für geringfügig entlohnte Beschäftigte (Mini-Jobber) zahlen Sie zur Rentenversicherung Pauschalbeiträge von jeweils 15% des Arbeitsentgelts. Für Ihren Arbeitnehmer ergeben sich zwar aus diesen Beiträgen Rentenansprüche, die aber relativ gering sind. Um sich höhere Rentenansprüche zu sichern, hat ihr Arbeitnehmer das Recht, auf die Versicherungsfreiheit zur gesetzlichen Rentenversicherung zu verzichten.
Dies führt:
- zu zusätzlichen Beiträgen (für den Versicherten) und
- zu höheren Leistungsansprüchen.
Der Verzicht muss Ihnen als Arbeitgeber schriftlich erklärt werden.
Wichtig: Sie sind als Arbeitgeber verpflichtet, Ihre geringfügig beschäftigten Arbeitnehmer über die Möglichkeit aufzuklären, dass neben dem Arbeitgeberbeitrag zur Rentenversicherung auch ein Arbeitnehmerbeitrag geleistet werden kann.
Sowohl eine Kopie Ihrer Arbeitgebererläuterung als auch die Verzichtserklärung Ihres Arbeitnehmers nehmen Sie zu den Entgeltunterlagen.
Ihr Arbeitnehmer muss die Differenz zwischen dem von Ihnen gezahlten Pauschalbeitrag und dem „normalen“ Rentenversicherungsbeitrag zahlen. Für die Rentenversicherung gilt ein Beitragssatz von 19,6%. Da Sie als Arbeitgeber 15% als Pauschalbeitrag zahlen, muss Ihr Arbeitnehmer 4,6% des Entgelts entrichten.
Verzichtet Ihr Arbeitnehmer bei einem Verdienst von monatlich 400 Euro auf die Versicherungsfreiheit, zahlt er einen Monatsbeitrag von 18,40 Euro (4,6% von 400 Euro). Sie behalten den Betrag vom Arbeitsentgelt ein und führen ihn zusammen mit den anderen Sozialabgaben ab.
Bei monatlichen Arbeitsentgelten unter 155 Euro ist von Ihrem Arbeitnehmer ein Mindestbeitrag zu zahlen, der sich aus einem angenommenen Entgelt von 155 Euro berechnet. Er beträgt insgesamt 30,38 Euro (19,6% von 155 Euro). Die Differenz zwischen dem pauschalen Arbeitnehmerbeitrag und dem Mindestbeitrag von 30,38 Euro muss Ihr Arbeitnehmer selbst zahlen.
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