Von Günter Stein, 13.08.2010

Das ist jetzt neu bei Ihren Mini-Jobbern!

Denn

  • mehrere geringfügig entlohnte Beschäftigungen (400-Euro-Job),
  • mehrere kurzfristige Beschäftigungen sowie
  • geringfügig entlohnte Beschäftigungen mit Ausnahme einer geringfügig entlohnten Beschäftigung und nicht geringfügige versicherungspflichtige Beschäftigungen

müssen Sie zusammenrechnen. Das heißt im Klartext:

  1. Wenn ein Arbeitnehmer mehrere 400 Euro-Jobs hat, werden die monatlichen Arbeitsentgelte dieser Jobs addiert. Liegt das monatliche Gesamteinkommen aus diesen geringfügig entlohnten Beschäftigungen über 400 Euro, handelt es sich bei diesen Beschäftigungsverhältnissen nicht mehr um versicherungsfreie Minijobs.
  2. Wer einer versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung nachgeht, kann neben dieser einen sozialversicherungsfreien 400-Euro-Job ausüben. Jeder weitere zusätzliche 400-Euro-Job wird mit der Hauptbeschäftigung addiert und ist damit in der Regel versicherungspflichtig.
  3. Werden mehrere 400-Euro-Jobs neben einer versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung ausgeübt, ist der Job sozialversicherungsfrei, der als erstes aufgenommen wurde.

Nun kann es aber passieren, dass Ihnen ein Mitarbeiter einen weiteren Nebenjob verschweigt, und sie irrtümlich davon ausgehen, dass dieser versicherungsfrei ist. Doch bei einer Betriebsprüfung stellt sich heraus: Er ist es nicht! Und dann?

In diesem Fall tritt eine Ihren Geldbeutel schonende Regelung ein, die besagt, dass Sie erst ab dem Tag, an dem die Versicherungspflicht festgestellt wurde, Sozialabgaben zu entrichten sind – also nicht rückwirkend.

Beispiel:

Ein Betriebsprüfer stellt am 14.9.2010 bei einer Betriebsprüfung im Unternehmen A fest, dass Mitarbeiter Müller, der bei Ihnen seit zwei Jahren im Lager auf 400-Euro-Basis als Aushilfe arbeitet, noch andere 400-Euro-Jobbs hat und deshalb die 400-Euro-Grenze überschreitet. Folge: Alle 400-Euro-Jobbs von Herrn Müller sind sozialversicherungspflichtig, denn es werden ja alle seine geringfügigen Beschäftigungen zusammengezählt.

In diesem Fall müssen Sie aber jetzt nicht für die zwei Jahre, die Herr Müller schon bei Ihnen ist, die Abgaben nachentrichten, sondern erst ab dem Tag, an dem die Versicherungspflicht festgestellt wurde.

Der Haken an der Sache:

Diese Geldbeutel schonende Regelung gilt nicht, wenn Sie es als Arbeitgeber vorsätzlich oder grob fährlässig versäumt haben, die versicherungsrechtliche Beurteilung der Beschäftigung zu klären. Sprich: Wenn Sie sich nicht von Herrn Müller bei Beginn der Tätigkeit schriftlich haben versichern lassen, dass er keinen anderen Nebenjob hat und Ihnen – falls er einen anderen Job hat, dieses umgehend mitzuteilen hat.

Machen Sie das IMMER schriftlich – und nutzen Sie dazu der Einfachheit halber den Personalfragebogen für geringfügig Beschäftigte, den sie auf Seite der Minijob-Zentrale (de) oder direkt von bwr-media.de herunterladen können.

Denn wenn Ihnen der Mini-Jobber schriftlich bestätigt hat, dass er nirgendwo sonst arbeitet, haben Sie den Nachweis, dass Sie sich um die Aufklärung rechtzeitig bemüht haben. Der Vorwurf des grob fahrlässigen Handelns kann dann erst gar nicht entstehen.

Tipp:

Aus den vorher dargestellten Sachverhalten ergeben sich damit 4 Grundsätze, die die Minijob-Zentrale kürzlich sehr treffend zusammengestellt hat:

  1. Geringfügige Beschäftigungen der gleichen Art rechnen Sie zusammen.
  2. Sobald eine versicherungspflichtige Hauptbeschäftigung vorliegt, bleibt die erste daneben ausgeübte geringfügig entlohnte Beschäftigung stets versicherungsfrei.
  3. Kurzfristige Beschäftigungen können neben einer geringfügig entlohnten oder einer mehr als geringfügigen Beschäftigung versicherungsfrei ausgeübt werden.
  4. Aufgedeckte Mehrfachbeschäftigungen werden zukunftsorientiert umgestellt, sofern nicht Vorsatz bzw. grobe Fahrlässigkeit von Ihrer Seite vorliegt.

Nun fragen Sie sich vielleicht: „Und was ist da jetzt neu dran?“

Neu ist die Praxis, die die für Ihre Minijobber und kurzfristigen Beschäftigten zuständige Minijob-Zentrale verfolgt. Bisher verschickte sie nur „wichtige Mitteilungen“, wenn sich bei der Zusammenrechnung von einzelnen Beschäftigungen herausgestellt hat, dass kein Minijob vorliegt. Jetzt – aufgrund einer Änderung des § 8 Abs. 2 Satz 3 SGB IV – muss die Minijob Zentrale förmlich feststellen (= einen „feststellenden Verwaltungsakt“ vollziehen), dass Ihr Minijobber versicherungspflichtig ist.

Konsequenz: In solchen Fällen erhalten Sie jetzt keine „wichtige Mitteilung“ mehr, sondern einen Feststellungsbescheid, in dem Ihnen die Minijob-Zentrale, also die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See förmlich den Tag mitteilt, am dem die Versicherungspflicht beginnt. In diesem Schreiben werden Sie dann auch aufgefordert, die Abmeldung der versicherungsfreien geringfügigen Beschäftigung bei der Minijob-Zentrale vorzunehmen.

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