Minijobs: So schützen Sie sich als Arbeitgeber vor teuren Nachzahlungen
Die Frage: Wir beschäftigen mehrere 400-Euro-Kräfte. Bei einer Kraft haben wir den Verdacht, dass sie noch anderen Nebenjobs nachgeht. Wie können wir uns vor Nachzahlungen schützen, falls die Kraft dadurch sozialversicherungspflichtig wird?
Wie Sie bei Minijobs die Gefahr einer Nachzahlung eingrenzen
Die Antwort: Die Gefahr, dass Sie irgendwann nachzahlen müssen, ist tatsächlich gegeben – lässt sich aber eingrenzen. Richtig ist: Bei mehreren parallel ausgeübten Minijobs kann durch Überschreiten der monatlichen Entgeltgrenze von 400 € Versicherungspflicht für den Mitarbeiter eintreten. Deshalb sollten Sie als Arbeitgeber bei jedem Minijobber schon zu Beginn des Arbeitsverhältnisses eine versicherungsrechtliche Beurteilung der Beschäftigung richtig durchführen. Das heißt auch:
Fragen Sie gleich zu Beginn nach möglichen weiteren Minijobs
Fragen Sie bei Beginn der Beschäftigung ab, ob Ihr Arbeitnehmer bereits bei anderen Arbeitgebern geringfügig oder versicherungspflichtig beschäftigt ist. Um dieses später verbindlich nachweisen zu können, empfiehlt es sich, einen „Personalfragebogen für geringfügig Beschäftigte“ auszufüllen und vom Arbeitnehmer unterschreiben zu lassen. Einen solchen Personalfragebogen können Sie z.B. von der Seite der Minijobzentrale herunterladen. Falls noch nicht geschehen, lassen Sie Ihre Minijobber das unterschreiben und nehmen Sie die Unterlagen zu den Personalakten.
Wenn Sie einen Minijob falsch beurteilt haben
Der Vorteil: Stellt ein Sozialversicherungsträger im Nachhinein fest, dass die Beschäftigung von Ihnen falsch beurteilt wurde und eigentlich keine Geringfügigkeit (Versicherungsfreiheit), sondern Versicherungspflicht gegeben ist, tritt diese in diesem Fall erst mit der Bekanntgabe der Feststellung durch die Einzugsstelle oder durch einen Rentenversicherungsträger ein. Sie gilt damit nur für die Zukunft; für die zurückliegende Zeit bleibt die Beschäftigung versicherungsfrei. Diese Regelung gilt nicht, wenn Sie es als Arbeitgeber vorsätzlich oder grob fahrlässig versäumt haben, den Sachverhalt für die versicherungsrechtliche Beurteilung aufzuklären. Das kann unterstellt werden, falls Sie eine entsprechende Abfrage bei Ihrem Minijobber nicht gemacht haben.
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