Von Günter Stein, 06.06.2010

Minijobs: So werden Mini-Jobber noch billiger

Die Lohnkosten sind ein riesiger Ausgabenposten – auch wenn Sie vor allem auf vergleichsweise günstige Mini-Jobber bzw. 400-€-Kräfte setzen. Deshalb hier ein wichtiger Tipp, den nur wenige Selbstständige kennen: Wenn Sie neue Mini-Jobber einstellen, sollten Sie – wenn Sie die Wahl haben – Bewerber aussuchen, die privat krankenversichert sind. Dafür gibt es einen Grund, der sich für Sie auszahlt: Für privat krankenversicherte Mini-Jobber (das sind z.B. Beamte, Selbstständige, Personen, die mit ihrem Gehalt über der Beitragsbemessungsgrenze liegen) müssen Sie keine Krankenkassenbeiträge abführen. Damit wird die Beschäftigung von 400-€-Kräften schlagartig deutlich billiger für Sie.

Wie Sie als Arbeitgeber Abgaben bei Minijobs sparen

Beispiel:

  • Pro Mini-Jobber, der 400 € monatlich bei Ihnen verdient, zahlen Sie monatlich 13 % an die Krankenversicherung: 52 €
  • Jährliche Ersparnis bei einem Mini-Jobber: 624 €
  • Jährliche Ersparnis bei 3 Mini-Jobbern: 1.872 €
  • Jährliche Ersparnis bei 5 Mini-Jobbern: 3.120 €

Dieser Tipp zielt darauf ab, Ihnen als Arbeitgeber Abgaben zu ersparen. Es gibt aber auch eine ganze Reihe von Gestaltungsmöglichkeiten, durch die Sie Ihren Mitarbeitern etwas Gutes tun – ohne dafür so viel zu bezahlen wie bei einer Lohnerhöhung. Ihre Vorteile: Bieten Sie neuen Mitarbeitern solche Vorteile, die Sie oft steuer- und abgabenfrei leisten können, werden sie bereit sein, einen geringeren Lohn zu akzeptieren. Diese Vorteile können Sie auch Ihren Angehörigen bieten, die als Mini-Jobber, Teilzeit- oder Vollzeitkräfte in Ihrem Unternehmen arbeiten! Hier ist ein solcher Tipp, der sich gerade zur Sommerzeit gut eignet:

Das steuerfreie Urlaubsgeld für Minijobber

Dieses Gehalts-Extra hat eine hohe Motivationswirkung auf Ihre Mitarbeiter und kann – wenn Ihr eigener Lebenspartner im Unternehmen angestellt ist – sogar zum Auffüllen der eigenen Urlaubskasse beitragen. Sie können es für alle Arbeitnehmer nutzen – egal, ob Vollzeit- oder Teilzeitkraft, ob 400-€-Jobber oder Mitarbeiter in der so genannten Gleitzone (= Gehalt zwischen 400,01 € und 800 € = Midijob).

Und so funktioniert es: Dieses kostenlose Urlaubsgeld wird im Finanzamtsdeutsch „Erholungsbeihilfe“ genannt. Verankert ist diese Erholungsbeihilfe in § 40 Abs. 2 Nr. 3 Einkommensteuergesetz (EStG). Demnach dürfen Sie den Angestellten im Unternehmen in 2010 maximal folgende Zuwendungen zukommen lassen:

  • 156 € für die Arbeitnehmerin/den Arbeitnehmer
  • 104 € für Ehepartnerin/Ehepartner des Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin
  • 52 € für jedes Kind der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers

Beispiel: Angenommen, Ihre Lebensgefährtin oder Ihr Lebensgefährte arbeitet in Ihrem Unternehmen mit und Sie haben 2 Kinder. Dann können Sie in diesem Fall die Urlaubskasse mit 156 € plus 104 € plus 2-mal 52 € für die Kinder, also mit 364 € steuer- und abgabenfrei auffüllen.

Wichtig: Damit das mit der Beitragsfreiheit auch funktioniert, muss Ihr Unternehmen diese Zahlung mit 25 % pauschal versteuern (zzgl. Solidaritätszuschlag = 5,5 % von der Steuerzahlung plus ggf. Kirchensteuer).

Erholungsbeihilfe für Minijobber in Teilen gewähren

Die Erholungsbeihilfe dürfen Sie mehrmals im Jahr auch in „Teilen“ gewähren – der jeweilige Höchstbetrag (156/104/52 €) darf aber insgesamt nicht überschritten werden. Damit das Finanzamt diese Gestaltung anerkennt, achten Sie lediglich auf folgende 3 Punkte:

  • Zahlen Sie diese Beihilfe zusätzlich zum normalen Gehalt. „Normales“ Gehalt darf dafür nicht umgewandelt werden.
  • Die Beihilfe muss im Zusammenhang mit einem Urlaub des Arbeitnehmers stehen. Zahlen Sie diese Beihilfe deshalb frühestens 3 Monate vor oder spätestens 3 Monate nach dem Urlaub aus.
  • Die Pauschalsteuer muss Ihr Unternehmen zahlen. Sie können sie also nicht auf den Arbeitnehmer abwälzen.

Beachten Sie den Vorteil: Die Erholungsbeihilfe gibt Ihnen die Möglichkeit, Ihren 400-€-Kräften mehr als 400 € zukommen zu lassen. Denn die Zahlungen dürfen zusätzlich zu dem 400-€-Lohn gezahlt werden, ohne dass der Mini-Jobber zu einem sozialversicherungspflichtigen Teil- oder Vollzeit-Mitarbeiter wird.

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