Minijobs: So gehen Sie vor, um angemessen auf eine nicht zulässige Nebentätigkeit zu reagieren
Verlangen Sie schriftlich, dass diese Nebentätigkeit (oder eine vergleichbare) künftig unterlassen wird. Sie müssen dem Azubi allenfalls eine kurze Auslauffrist zubilligen, damit sein Zweitarbeitgeber Ersatz suchen kann.
1. Am besten, Sie fordern die Beendigung „unverzüglich, spätestens jedoch zum ....“ Bei Nebenjobs ist - falls notwendig - eine Auslauffrist von 1-2 Wochen in der Regel angemessen.
Minijobs: Wann eine Abmahnung angebracht ist
2. Sollte der Erfolg dieser Maßnahme ausbleiben (was entweder offen kommuniziert wird, oder Ihre eigene Recherche hat dies ergeben), ist eine Abmahnung der nächste Schritt. Wichtig ist es hierbei, den Grund für die Abmahnung mit Datum und ggf. Uhrzeit genau zu benennen. Auch wenn die Nebenbeschäftigung ohnehin ausläuft (z. B. weil Urlaub bzw. Krankheitsphase beendet ist), ist eine Abmahnung angemessen, um künftige Vergehen dieser Art zu verhindern
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Minijobs: Wann eine zweite Abmahnung Sinn ergibt
3. Eine 2. Abmahnung macht dann Sinn, wenn die erste nicht fruchtet, Sie aber Grund zur Annahme haben, dass die 2. offizielle Kündigungsandrohung Wirkung zeigen könnte. Zudem ist eine 2. Abmahnung zu empfehlen, wenn das Ausbildungsverhältnis schon weit fortgeschritten ist und die Hürden für eine Kündigung entsprechend hoch liegen.
Minijobs: Falls die Abmahnungen keinen Erfolg zeigen sollten
4. Für den Fall, dass Ihre Abmahnung(en) keinen Erfolg zeigen, obwohl das Ausbildungsverhältnis durch die Nebentätigkeit beeinträchtigt wird, bleibt nur der bittere Weg der Kündigung als Lösung. Beachten Sie, dass Sie mit dieser Maßnahme Ihr Unternehmen und auch Ihren Auszubildenden (der möglicherweise übermüdet und damit unfallgefährdet ist) schützen.
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