Von Günter Stein, 21.04.2010

Minijobs: Das sollten Sie beachten, wenn ein Auszubildender einen Nebenjob ausüben will

Eigentlich fordert die Ausbildung einen Auszubildenden so sehr, dass wenig Potenzial für eine Nebenbeschäftigung bleibt. Allerdings ist eine solche in manchen Betrieben dennoch ein Thema, denn die gesetzlichen Möglichkeiten lassen Ihren Auszubildenden durchaus Spielraum, manch ein Azubi braucht einfach mehr Geld (oder er glaubt dies zumindest) und Auszubildende verfügen über sehr unterschiedliche Konstitution und Kondition. Manche sind eben doch in der Lage, noch mehr zu arbeiten und informieren sich auf so mancher Jobbörse. Als betroffener Ausbildungsbetrieb sollten Sie daher die entscheidenden Fakten zum Thema Nebenbeschäftigung für Auszubildende kennen.

Minijobs: Grundsätzliche Erlaubnis von Nebentätigkeiten

Arbeitnehmer haben grundsätzlich die Möglichkeit, eine Nebentätigkeit auszuüben. Die weit verbreitete Annahme, dass es dazu einer Genehmigung des Arbeitgebers bedarf, ist nicht korrekt. Auch für Auszubildende gilt: Sie dürfen eine Nebentätigkeit ausüben, ohne dass Sie als Ausbildungsbetrieb dies genehmigen müssen.

Aber: Azubis haben die Pflicht, Ihnen die Nebentätigkeit anzuzeigen.

Minijobs:  Einschränkung durch gesetzliche Arbeitszeiten

Diese Vorgabe engt den Spielraum Ihres Auszubildenden enorm ein. Sollte er eine Nebentätigkeit wahrnehmen, darf er nämlich die gesetzlich vorgeschriebene maximale Arbeitszeit auch zusammen mit dieser Nebentätigkeit nicht überschreiten. Im Regelfall gelten hier folgende Grenzen:     

Volljährige Auszubildende 
Maximal zulässige regelmäßige Wochenarbeitszeit: 48 Stunden verteilt auf 6 Werktage à 8 Stundenmaximal zulässige regelmäßige Wochenarbeitszeit: 40 Stunden

Minijobs: Beschäftigung während des Urlaubs nur im Ausnahmefall

Ausnahme: Wer im eigenen Haushalt arbeitet oder am eigenen Haus baut, dem können Sie das nicht verbieten. Wird die gleiche Arbeit jedoch gegen Entgelt (z. B. auf einer Baustelle) verrichtet, dann ist sie dem Auszubildenden untersagt.

Minijobs: Nebentätigkeit während der Krankschreibung

Es ist nicht mit den Gesetzen und der gängigen Rechtsprechung vereinbar, wenn Ihr krankgeschriebener Azubi für andere arbeitet, während er von Ihnen weiterhin vergütet wird. Hier sollten Sie aus 2 Gründen kein Auge zudrücken: Zum einen schadet der Auszubildende Ihrem Unternehmen. Und zum zweiten haben Sie auch einen Erziehungsauftrag, mit dem es nicht vereinbar ist, so ein Verhalten mal eben durchgehen zu lassen.

Auch hier gibt es allerdings eine Ausnahme: Es gibt Fälle, in denen ist eine Nebenbeschäftigung mit der Krankheit vereinbar und schadet dem Heilungsprozess nicht. Beispiel: Ihr Dachdeckerlehrling liegt mit Bänderriss flach und ist krankgeschrieben. Für ein Meinungsforschungsinstitut führt er während dieser Zeit telefonische Umfragen durch. Eine solche Nebentätigkeit ist zulässig.

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