Da lauert aber eine teure Falle auf Sie!
Ein gar nicht so seltener Fall: Während der Sommermonate beschäftigen Sie Studenten als Aushilfen. Dann stellen Sie fest, dass Student x gar nicht an der ortsansässigen Universität studiert, sondern ganz woanders. Jetzt müssen Sie handeln!
Ein gar nicht so seltener Fall: Während der Sommermonate beschäftigen Sie Studenten als Aushilfen. Dann stellen Sie fest, dass Student X gar nicht an der ortsansässigen Universität studiert, sondern ganz woanders. Jetzt müssen Sie handeln!
Nur dann, wenn es sich bei „Ihrem“ Studenten um einen Studenten handelt, der sich in Semesterferien befindet, entfällt die Versicherungspflicht in der Kranken- und Pflege und in der Arbeitslosenversicherung. Dieser Status leitet sich immer vom Studienort des Studenten – nicht von seinem Wohnsitz ab.
Beispiel:
Ihr Unternehmen sitzt in Hamburg. Dort wohnt laut Meldebescheinigung auch Ihre studentische Aushilfe Martina P. Ihrem Studium geht Martina P. laut Immatrikulationsbescheinigung aber in Bremen nach. Damit gilt:
Während der Semesterferien in Bremen kann Martina P. sozialabgabenfrei (mit Ausnahme der Rentenversicherung) bei Ihnen in Hamburg jobben.
Folge:
Zur Beurteilung der Sozialabgabenfreiheit müssen also für jeden Studenten verbindlich erfragen, wo er studiert. Tun Sie das aber immer. Denn sonst kann es schnell teuer werden!
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