Wie Sie Studenten als Aushilfen oder Teilzeitkräfte sozialversicherungsfrei beschäftigen
Sozialversicherungsfreiheit besteht für den Studenten im Rahmen seiner Beschäftigung in Ihrer Firma, wenn sein monatliches Arbeitsentgelt nicht mehr als 400 beträgt (= 400-Euro-Job) oder die Beschäftigung kurzfristig ist. Dafür muss die Tätigkeit innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens zwei Monate oder 50 Arbeitstage im Voraus vertraglich begrenzt sein.
Sozialversicherungsfreiheit besteht für den Studenten im Rahmen seiner Beschäftigung in Ihrer Firma, wenn sein monatliches Arbeitsentgelt nicht mehr als 400 beträgt (= 400-Euro-Job) oder die Beschäftigung kurzfristig ist. Dafür muss die Tätigkeit innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens zwei Monate oder 50 Arbeitstage im Voraus vertraglich begrenzt sein.
Ob es sich um einen Studenten handelt oder ob Sie einen anderen Arbeitnehmer beschäftigen, führt hierbei nicht zu unterschiedlichen Ergebnissen Ihrer Bewertung der Sozialversicherungspflicht bzw. -freiheit.
Zahlen Sie Ihrem studentischen Arbeitnehmer ein monatliches Arbeitsentgelt von maximal 400 Euro, müssen Sie wie für jede andere geringfügig entlohnte Teilzeitkraft Pauschalbeiträge zur Kranken- und Rentenversicherung in Höhe von 13 % bzw. 15 % des Arbeitsentgelts sowie die Pauschalsteuer in Höhe von 2 % des Arbeitsentgelts zahlen. Meist greift diese Regelung, wenn Ihre Teilzeitkraft eine Dauerbeschäftigung ausübt.
Wollen Sie eine Aushilfe nur für kurze Zeit beschäftigen, achten Sie darauf, einen im Voraus befristeten Arbeitsvertrag abzuschließen. Ob Sie von der Zweimonatsfrist (60 Kalendertage) oder von der 50-Arbeitstage-Regelung Gebrauch machen, hängt von der Anzahl der wöchentlichen Arbeitstage ab. Das bedeutet: Beschäftigen Sie Ihre Aushilfe an maximal vier Arbeitstagen pro Woche, müssen Sie mit 50 Arbeitstagen rechnen.
Interessant ist eine solche Beschäftigung auch für Mitarbeiter, die Sie in Vollzeit beschäftigen
wollen. Denn: Die Höhe des Arbeitsentgelts spielt bei der Beurteilung keine Rolle.
Tipp:
Die Regelungen über die Sozialversicherungsfreiheit geringfügig beschäftigter Arbeitnehmer gelten für jeden Arbeitnehmer – also auch für Studenten, die bei Ihnen arbeiten. Sie können die nachfolgenden Regelungen darum unabhängig davon nutzen, ob Ihr Mitarbeiter ein Studium ausübt
Und nachdem das nun geklärt ist – hier noch mein Download-Tipp für Sie:
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