11.08.2010

Wie Sie Studenten als Aushilfen oder Teilzeitkräfte sozialversicherungsfrei beschäftigen

Sozialversicherungsfreiheit besteht für den Studenten im Rahmen seiner Beschäftigung in Ihrer Firma, wenn sein monatliches Arbeitsentgelt nicht mehr als 400 beträgt (= 400-Euro-Job) oder die Beschäftigung kurzfristig ist. Dafür muss die Tätigkeit innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens zwei Monate oder 50 Arbeitstage im Voraus vertraglich begrenzt sein.

Ob es sich um einen Studenten handelt oder ob Sie einen anderen Arbeitnehmer beschäftigen, führt hierbei nicht zu unterschiedlichen Ergebnissen Ihrer Bewertung der Sozialversicherungspflicht bzw. -freiheit.

Zahlen Sie Ihrem studentischen Arbeitnehmer ein monatliches Arbeitsentgelt von maximal 400 Euro, müssen Sie wie für jede andere geringfügig entlohnte Teilzeitkraft Pauschalbeiträge zur Kranken- und Rentenversicherung in Höhe von 13 % bzw. 15 % des Arbeitsentgelts sowie die Pauschalsteuer in Höhe von 2 % des Arbeitsentgelts zahlen. Meist greift diese Regelung, wenn Ihre Teilzeitkraft eine Dauerbeschäftigung ausübt.

Wollen Sie eine Aushilfe nur für kurze Zeit beschäftigen, achten Sie darauf, einen im Voraus befristeten Arbeitsvertrag abzuschließen. Ob Sie von der Zweimonatsfrist (60 Kalendertage) oder von der 50-Arbeitstage-Regelung Gebrauch machen, hängt von der Anzahl der wöchentlichen Arbeitstage ab. Das bedeutet: Beschäftigen Sie Ihre Aushilfe an maximal vier Arbeitstagen pro Woche, müssen Sie mit 50 Arbeitstagen rechnen.

Interessant ist eine solche Beschäftigung auch für Mitarbeiter, die Sie in Vollzeit beschäftigen

wollen. Denn: Die Höhe des Arbeitsentgelts spielt bei der Beurteilung keine Rolle.

Tipp:

Die Regelungen über die Sozialversicherungsfreiheit geringfügig beschäftigter Arbeitnehmer gelten für jeden Arbeitnehmer – also auch für Studenten, die bei Ihnen arbeiten. Sie können die nachfolgenden Regelungen darum unabhängig davon nutzen, ob Ihr Mitarbeiter ein Studium ausübt

Und nachdem das nun geklärt ist – hier noch mein Download-Tipp für Sie:

 

- Anzeige -

NUR HEUTE GRATIS

Über 47 praktische Vorlagen und Online-Rechner, fertig zu übernehmende Arbeitsverträge, Kündigungen, Abmahnungen u.v.m.

Neu erschienen ist die große „Personaler-Box“. Eine Sammlung von Online-Rechnern und Arbeitshilfen, die Sie begeistern wird. Und das Beste: Die „Personaler-Box“ ist vollkommen gratis. 1 Klick hier – und sie kommt als Sofort-Download kostenlos zu Ihnen.

Der Klick lohnt sich. Denn die große „Personaler-Box“ enthält unter anderem:

  • Alles rund um die Einstellung: Bewerbungsverfahren, Probezeit, Mitbestimmung bei Einstellungen
  • Alles rund um vertragliche Regelungen: Muster-Arbeitsverträge, befristeter Arbeitsvertrag, Teilzeitkräfte, Arbeitszeit, Sonderzahlungen
  • Alles rund um das laufende Arbeitsverhältnis: Änderung von Arbeitsbedingungen, Arbeitsunfähigkeit, Betriebsordnung, Betriebsübergang, Outsourcing, Elternzeit, Kontrollen, Kurzarbeit, Lohnpfändung, Mutterschutz, Schlechtleistung, Urlaub etc.
  • Alles rund um das Beschäftigungsende: Abmahnung, Kündigung, Aufhebungsvertrag, Abfindung, Arbeitszeugnis

Kurzum:

Mit dem Klick hier landen Sie einen Volltreffer. Im wahrsten Sinne des Wortes. Und das alles Gratis. Klicken Sie jetzt einfach hier.

 

Ähnliche News

Teilzeitkräfte und Aushilfen, 09.02.2012

Überstundenzuschläge bei Teilzeitkräften und Aushilfen: Worauf es ankommt

Zuschläge auf die Überstunden zahlen Sie für Ihre Teilzeitkräfte und Aushilfen nur dann, wenn diese auch einen Anspruch darauf haben. Ein solcher Anspruch kann sich aus dem Arbeitsvertrag, Tarifverträgen oder Betriebsvereinbarungen ergeben. ...

Teilzeitkräfte und Aushilfen, 06.01.2012

Ihr Mitarbeiter wünscht Teilzeit? Auf diese Formalien und Fristen kommt es an

Möchte ein bislang Vollzeit beschäftigter Mitarbeiter in Teilzeit arbeiten, kann er das tun, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. ...

Teilzeitkräfte und Aushilfen, 04.01.2012

Verträge mit kurzfristig Beschäftigten: Darauf kommt es auch 2012 wieder entscheidend an!

Die kurzfristige Beschäftigung zählt neben den Tätigkeiten auf 400-€-Basis ebenfalls zu den Minijobs. Schließen Sie den Vertrag korrekt ab und beachten Sie bei der Ausgestaltung des Arbeitsverhältnisses alle Vorgaben, zahlen Sie für kurzfristig beschäftigte Aushilfen keine Sozialabgaben, nicht einmal Pauschalen. ...