Diese Studenten sind jetzt sozialversicherungsfrei
Endlich haben sich auch die Spitzenverbände der Sozialversicherung einem Urteil des Bundessozialgerichts aus dem Jahr 2009 angeschlossen und entschieden: Studenten in einem praxisintegrierten dualen Studium sind nicht als Arbeitnehmer oder Auszubildende anzusehen – und zwar auch dann nicht, wenn sie durchgehend eine Praktikantenvergütung erhalten. Folge: damit sind diese Beschäftigungsverhältnisse nunmehr auch offiziell sozialabgabenfrei.
Die Spitzenverbände machen damit eine 180-GraD-Wendung – denn bisher wurden solche Studiengänge immer als sozialversicherungspflichtig angesehen.
Um nun richtig zu entscheiden – Sozialversicherungspflicht ja oder nein – müssen Sie sich „Ihre“ Studenten genauer anschauen. Denn es kommt auf die Art des Studiums an, ob nun wirklich keine Sozialabgaben anfallen, oder nicht.
Studenten - Sozialversicherungspflicht - 3 Konstellationen sind möglich:
1. Studium mit betrieblicher „Erstausbildung:
Diese Kombination aus Studium und Abschluss in einem anerkannten Ausbildungsberuf (meist von Fachhochschulen und Berufsakademien angeboten) unterliegt weiterhin der Sozialversicherungspflicht. Schließlich handelt es sich hier um einen „echten“ Auszubildenden.
2. Studium mit betrieblicher Weiterbildung
Hier entscheidet die Frage: Was steht im Vordergrund – das Studium oder der Beruf. In der Regel gilt bei solche berufsintegrierten oder berufsbegleitenden Studiengängen weiterhin sozialversicherungspflicht. Beispiel:
Ein Bankkaufmann-Auszubildender bildet sich nebenher in einem begleitenden Studium weiter.
3. Praxisintegriertes Studium mit berufspraktischen Phasen
Solche Studiengänge verknüpfen Studium mit betrieblicher Praxis. Doch anders als beim „Studium mit betrieblicher Weiterbildung“ (Fall 2) steht nicht die Ausbildung im Betrieb im Vordergrund, sondern das Studium. Je nach Studienmodell erfolgt der Einstieg in Ihren Betrieb entsprechend direkt über die Hochschule/Berufsakademie. Möglich ist auch, dass er über eine Kooperation Arbeitgeber/Hochschule erfolgt.
In diesem Fall gilt:
Selbst wenn zwei eigenständige Verträge über Studium und Beruf vorliegen, gelten die Teilnehmer als Studenten – Sozialversicherungspflicht besteht nicht.
Tipp:
Die Regelung wird ab dem Winter-Semester 2010/2011 angewendet. Haben Sie bereits früher für solche Studenten keine Sozialabgaben entrichtet, soll das aber nicht mehr beanstandet werden. UND: Auf Antrag werden Ihnen – falls Sie für solche Studenten doch Sozialversicherungsbeiträge entrichtet haben – diese Abgaben rückwirkend erstattet.
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