Wie Sie mit Aushilfen über die Runden kommen
Trauen auch Sie dem Aufschwung noch nicht so recht? Und wollen auch Sie deshalb noch nicht wieder neue Mitarbeiter fest anstellen?
Das ist sicher eine gute Vorsichtsmaßnahme – doch es bringt immer wieder ein Problem: Wie schaffen Sie dann die Arbeitsspitzen, wenn die vorhandenen Mitarbeiter einfach nicht ausreichen?
Ihre Lösung in diesem Fall: Aushilfen
„Kurzfristig Beschäftigte“, so heißen Aushilfen offiziell, sind flexibel und preisgünstig einsetzbar. Doch Sie müssen auch einige Regelungen beachten, damit bei der Abrechnung nichts schief läuft. Hier die wichtigsten Punkte: Sie zahlen auf den Arbeitslohn zwar Lohnsteuer, aber es werden keine Sozialabgaben fällig (§ 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV). Dadurch ist eine kurzfristig beschäftigte Aushilfe für Sie erheblich preiswerter als ein festangestellter Mitarbeiter. Doch dafür müssen 2 Voraussetzungen erfüllt sein:
- Ihre Aushilfe dürfen Sie maximal 50 Tage oder 2 Monate im Jahr beschäftigen.
- Die Kurzfristigkeit muss sich durch die Eigenart der Beschäftigung ergeben oder im Voraus vertraglich festgelegt sein.
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Wen Sie als Aushilfe einstellen können
Kurzfristig beschäftigen können Sie jeden, der noch nicht für Sie arbeitet, wenn er im laufenden Kalenderjahr bei anderen Arbeitgebern noch nicht 50 Tage oder 2 Monate kurzfristig beschäftigt war. Das gilt auch, wenn der Bewerber bei anderen Arbeitgebern eine sozialversicherungspflichtige Hauptbeschäftigung und/oder einen 400-€-Job ausübt. Soll Ihre Aushilfe in der kurzfristigen Beschäftigung mehr als 400 € im Monat verdienen, gilt darüber hinaus noch eine Sonderregelung: Sie dürfen sie nur dann kurzfristig beschäftigen, wenn die Aushilfe die Tätigkeit nicht berufsmäßig ausübt. Das heißt nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts: Die Tätigkeit darf für den Lebensunterhalt nicht von großer Bedeutung sein. Wollen Sie mehr als 400 € pro Monat zahlen, sollten Sie besser keine Aushilfen aus folgendem Personenkreis auswählen:
- arbeitssuchend Gemeldete, Bezieher von Arbeitslosengeld I oder II
- Wehr- oder Zivildienstleistende
- eigene Mitarbeiter in Elternzeit oder während eines unbezahlten Urlaubs
- Aushilfen, die zwischen einer Ausbildung und Studienbeginn bei Ihnen arbeiten
Solche Personen arbeiten berufsmäßig. Kurzfristig können Sie sie nur einstellen, wenn Sie ihnen nicht mehr als 400 € pro Monat zahlen. Als nicht berufsmäßig wird dagegen die Tätigkeit von Aushilfen aus diesem Personenkreis eingestuft:
- Hausfrauen, Studenten, Schüler und Altersrentner
- Aushilfen, die Vorruhestandsgeld beziehen
- Arbeitnehmer, die neben einer Hauptbeschäftigung bei anderen Arbeitgebern als Aushilfe für Sie tätig werden
Beachten Sie diese Zeitgrenzen bei Aushilfen
Ihre Aushilfe darf bei Ihnen und anderen Arbeitgebern zusammengenommen in einem Kalenderjahr, also von 1.1. bis 31.12., nicht mehr als 50 Tage oder 2 Monate kurzfristig beschäftigt arbeiten. Wann welche Grenze gilt, richtet sich danach, wie Sie die Arbeitszeiten gestalten:
- Arbeitet die Aushilfe Vollzeit, also mindestens 5 Arbeitstage die Woche, gehen Sie von der 2-Monats-Grenze aus.
- Kommt Ihre Aushilfe an weniger als 5 Tagen pro Woche oder müssen Sie Beschäftigungszeiten von 5 Tagen pro Woche mit solchen von weniger als 5 Tagen pro Woche zusammenrechnen, zählt die Grenze von 50 Tagen im Jahr.
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