Aushilfen: Kurzfristige Beschäftigung bei Studenten
Die Frage: Ich habe eine Studentin (hauptberuflich), die während des laufenden Semesters bei uns in der Mensa aushilft - an einem Tag in der Woche. Befristungsdauer: während der Öffnung der Mensa während der Vorlesungszeiten.
Die Frage: Ich habe eine Studentin (hauptberuflich), die während des laufenden Semesters bei uns in der Mensa aushilft - an einem Tag in der Woche. Befristungsdauer: während der Öffnung der Mensa während der Vorlesungszeiten. Die habe ich kurzfristig angemeldet. Geht das? Die 50 Arbeitstage im Jahr überschreitet sie nicht.
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Aushilfen: Wie sich die Höchstbeschäftigungsdauer berechnet
Die Antwort: Eine grundsätzliche Anmerkung: Nicht alle Aushilfen werden einen vollen Kalendermonat beschäftigt. Oft ist es in Unternehmen erforderlich, dass Mitarbeiter auf Abruf bereitstehen. Diese Mitarbeiter werden in der Regel innerhalb einer Woche nur tageweise eingesetzt. Das ist Gang und Gäbe.Beschäftigen Sie eine Aushilfe nur einzelne Wochen, so berechnen Sie die Höchstbeschäftigungsdauer mit 60 Kalendertagen. Dabei wird aber vorausgesetzt, dass die Aushilfe an mindestens fünf Tagen pro Woche arbeitet. Wird die Aushilfsbeschäftigung – wie bei Ihnen - aber an weniger als fünf Tagen pro Woche ausgeübt, dann berechnet sich die Höchstbeschäftigungsdauer mit 50 Arbeitstagen.
Aushilfen: Abgrenzung zur Dauerbeschäftigung beachten
Doch Achtung: In der Regel haben Sie mit Ihrem Mitarbeiter einen längerfristigen Arbeitsvertrag geschlossen, wenn die Beschäftigung nur an einzelnen Wochentagen ausgeübt wird. Beachten Sie hier die genaue Abgrenzung zu einer üblichen Dauerbeschäftigung. Das Bundessozialgericht hat in ständiger Rechtsprechung klargestellt, dass bei einer von vornherein auf ständige Wiederholung ausgerichteten und über einen längeren Zeitraum ausgeübten Beschäftigung vermutet wird, dass Ihr Mitarbeiter der Beschäftigung regelmäßig nachgeht. Es handelt sich also um eine Dauerbeschäftigung. Die Voraussetzungen einer sozialversicherungsfreien kurzfristigen Beschäftigung liegen damit nicht vor. Bei einer auf 50 Arbeitstage pro Jahr befristeten Beschäftigung kann das durchaus der Fall sein.
Aushilfen: Schließen Sie einen Rahmenarbeitsvertrag ab
Lösung: Mit einem Rahmenarbeitsvertrag können Sie dieses Problem lösen. Damit legen Sie fest, in welchem Zeitraum insgesamt 50 Arbeitstage geleistet werden.
Tipp: Aber auch ohne einen Rahmenarbeitsvertrag können Sie einen Mitarbeiter sozialversicherungsfrei beschäftigen, bis die 50-Arbeitstage-Grenze überschritten wird. In diesem Fall vereinbaren Sie eine zeitlich befristete Beschäftigung, die nach dem 50. Arbeitstag endet.
Ansonsten gilt aber für Studenten: Unabhängig von den studentischen Besonderheiten können Sie einen Studenten als geringfügig beschäftigte Teilzeitkraft oder Aushilfe sowohl kurzfristig oder im Rahmen eines 400-Euro-Jobs einsetzen.
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