Von Günter Stein, 14.12.2009

Arbeitszeitgsetz 2010: Was im Jahr 2010 zur Arbeitszeit zählt und was nicht

Arbeitszeitgesetz 2010: Arbeitsbeginn und -ende

Arbeitszeit ist die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit, ohne die Ruhepausen (§ 2 Abs. 1 ArbZG). Wann die Arbeitszeit genau beginnt oder endet, ob bereits am Werkstor oder erst am Arbeitsplatz, ob schon mit dem Duschen oder erst beim Verlassen des Betriebes, kann im Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung geregelt werden.

 Tipp: Wo eine ausdrückliche Regelung fehlt und auch kein Zeiterfassungssystem installiert ist, beginnt und endet die Arbeitszeit generell erst am eigentlichen Arbeitsplatz mit Aufnahme der geschuldeten Tätigkeit und endet mit deren Einstellung. Ohne anders lautende Regelung gehört das Umkleiden damit nicht zur Arbeitszeit (BAG, 22.3.1995, 5 AZR 934/93). 

Arbeitszeitgesetz 2010: Arbeitsbereitschaft und Bereitschaftsdienst

Arbeitsbereitschaft und Bereitschaftsdienste zählen zur Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes.

Arbeitszeitgesetz 2010: Berufsschultage

Berufsschultage mit mehr als 5 Unterrichtsstunden werden mit 8 Stunden auf die gesetzliche Höchstarbeitszeit angerechnet, Berufsschulwochen mit einem planmäßigen Blockunterricht von mindestens 25 Stunden an mindestens 5 Tagen mit 40 Stunden. Bei kürzerem Unterricht wird die tatsächliche Unterrichtszeit einschließlich der Pausen angerechnet (§ 9 JArbSchG).

Arbeitszeitgesetz 2010: Betriebsveranstaltungen

Betriebsveranstaltungen mit überwiegend dienstlichem Charakter (Mitarbeiterbesprechungen, Betriebsversammlungen usw.) zählen zur Arbeitszeit und müssen demnach auch bezahlt werden. Für Betriebsausflüge und Betriebsfeiern gilt das dagegen nur, wenn sie während der regulären Arbeitszeit stattfinden.

Arbeitszeitgesetz 2010: Duschen

Das Duschen zählt nur dann zur Arbeitszeit, wenn dies so vereinbart wurde oder vorgeschrieben ist, z. B. beim Umgang mit biologischen Arbeitsstoffen, aus Hygiene- und Arbeitsschutzgründen.

Arbeitszeitgesetz 2010: Pausen

Pausen zählen grundsätzlich nicht zur Arbeitszeit und müssen somit auch nicht vergütet werden.

Arbeitszeitgesetz 2010: Reisezeit auf Dienstreisen

Diese Reisezeit zählt nur zur Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes, wenn das Reisen zu den Hauptpflichten des Mitarbeiters zählt, also beispielsweise bei Reisebusfahrern. In allen anderen Fällen muss sie damit nicht auf die Arbeitszeit-Höchstgrenzen angerechnet werden.

Beispiel: Ihre Produktmanagerin, Erika Berg, darf auch noch nach einem 8-Stunden-Tag im Büro ihre 4-stündige Reise zu einem Kunden am nächsten Tag antreten.

Auch ein neues Urteil des BAG bestätigt dies. Vereinfacht ausgedrückt: Kann der Arbeitnehmer so reisen, wie er lustig ist, sind die Fahrtzeiten Ruhezeiten und keine Arbeitszeiten (BAG, Urteil vom 11. Juli 2006, Az. 9 AZR 519/05).

Aber: Auch wenn die Reisezeit nicht Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes ist, muss sie eventuell doch vergütet werden:

Nach § 612 Abs. 1 BGB besteht dann ein Anspruch auf Vergütung, wenn diese zu erwarten ist. Je niedriger Ihr Mitarbeiter bezahlt wird, desto eher kann er also erwarten, dass Sie ihm Extrazeiten wie eine Reisezeit anlässlich einer Dienstreise vergüten. Dagegen kann man bei einem hohen Gehalt eher davon ausgehen, dass Reisezeiten mit abgegolten sind (BAG, Urteil vom 3.9.1997, 5 AZR 428/96).

Arbeitszeitgesetz 2010: Rufbereitschaft

Rufbereitschaft liegt vor, wenn Ihr Mitarbeiter seinen Aufenthaltsort selbst bestimmen kann und sich lediglich zu einem eventuellen Einsatz bereithalten muss. Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes ist dann nur die tatsächliche Einsatzzeit.

Beispiel: Ihr Energieanlagenelektroniker, Herr Müller, erhält von Ihnen übers Wochenende ein Handy und die Anweisung, sich für etwaige Noteinsätze bereit zu halten. Ansonsten darf er sich aufhalten, wo er will. Am Samstag wird er tatsächlich zu einem 2-stündigen Einsatz bei einem Kunden gerufen. Nur diese beiden Stunden zählen dann zur Arbeitszeit und müssen auf die Arbeitszeithöchstgrenzen angerechnet werden.

Ob und wie Sie die Rufbereitschaft vergüten, ist Vereinbarungssache. Auf jeden Fall bezahlen müssen Sie aber die tatsächliche Einsatzzeit.

Arbeitszeitgesetz 2010: Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstätte

Der Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zählt grundsätzlich nicht zur Arbeitszeit. Nur bei Einsatzwechseltätigkeit mit Sammelbeförderung zur auswärtigen Arbeitsstätte beginnt die Arbeitszeit nicht erst am Einsatzort, sondern bereits am festgelegten Sammelplatz.

Arbeitszeitgesetz 2010: Die höchstmögliche Arbeitszeit in 2010

Normalerweise dürfen Ihre Mitarbeiter an Werktagen maximal 8 Stunden arbeiten (§ 3 ArbZG). Sonn- und Feiertags ist eine Beschäftigung im Normalfall verboten (§ 9 ArbZG). Da aber auch der Samstag zu den Werktagen zählt, ergibt sich eine wöchentliche Höchstarbeitszeit von 48 Stunden.

Ausnahmsweise darf auch bis zu 10 Stunden am Tag gearbeitet werden, wenn die Arbeitszeit innerhalb von 6 Kalendermonaten bzw. innerhalb von 24 Wochen wieder auf durchschnittlich höchstens 8 Stunden täglich ausgeglichen wird (§ 3 ArbZG).

Das ist bei einer 5-Tage-Woche kein Problem: Die 8 Arbeitsstunden, die auf den 6. Werktag (Samstag) entfallen könnten, bilden quasi Ihre „stille Reserve“, die Sie auf die restlichen Arbeitstage umverteilen können.

Beispiel: Ihre Mitarbeiter arbeiten montags bis donnerstags jeweils 10 und freitags 8 Stunden. Der zulässige Höchstdurchschnitt von 48 Stunden wird immer noch eingehalten. Erst wenn auch am Freitag 10 Stunden gearbeitet werden sollen, müssen diese 2 zusätzlichen Stunden durch Verkürzung an anderer Stelle ausgeglichen werden. So könnten Ihre Mitarbeiter z. B. an 4 Freitagen 10 Stunden arbeiten und dafür jeden 5. Freitag frei machen.

Achtung! Arbeiten Ihre Mitarbeiter länger als 8 Stunden am Tag, müssen Sie diese Arbeitszeiten aufzeichnen und die Unterlagen zum Nachweis 2 Jahre lang aufheben (§ 16 Abs. 2 ArbZG). Tun Sie das nicht, kann ein Bußgeld von bis zu 15.000 € fällig werden (§ 22 Abs. 1 Nr. 9, Abs. 2 ArbZG).

Außerdem wichtig: Arbeitszeiten bei mehreren Arbeitgebern werden zusammengezählt (§ 2 Abs. 1 ArbZG). Da auch hierfür bei einem Verstoß 15.000 € Strafe drohen (§ 22 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ArbZG), ist besondere Vorsicht geboten, wenn Ihre Mitarbeiter einer weiteren Beschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber nachgehen.

 Tipp: Lassen Sie sich bei Beschäftigungsbeginn bestätigen, ob und in welchem Umfang Ihr Mitarbeiter auch für andere Arbeitgeber tätig ist. Und nehmen Sie in Ihre Arbeitsverträge die Klausel auf, dass Ihnen Änderungen im Umfang einer bestehenden und die Neuaufnahme neuer Nebentätigkeiten unverzüglich mitgeteilt werden müssen.

Was Sie noch wissen müssen: Arbeitszeitgesetz, Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarungen zur Arbeitszeit müssen im Betrieb zur Einsicht ausgelegt werden oder aushängen (§ 16 Abs. 1 ArbZG). Auch hierfür gilt: Bei Verstoß droht ein Bußgeld (§ 22 Abs. 1 Nr. 8, Abs. 2 ArbZG).

Arbeitszeitgesetz 2010: Pausen sind vorgeschrieben

Ihre Mitarbeiter dürfen nicht 8 oder 10 Stunden durcharbeiten. § 4 ArbZG sieht im Voraus festgelegte Pausen von mindestens 15 Minuten Länge vor:

Tägliche Arbeitszeit und Mindestpausenzeit

  • bis zu 6 Stunden: keine
  • mehr als 6 Stunden: 30 Minuten
  • mehr als 9 Stunden: 45 Minuten

Die Pause muss dabei aber nicht „am Stück“ genommen, sondern kann in einzelne Zeitabschnitte von jeweils mindestens 15 Minuten aufgeteilt werden.

Es reicht übrigens aus, wenn Sie den groben Zeitrahmen für die Pause vorgeben, also z. B. „zwischen 12 und 14 Uhr“ oder „nach spätestens 6 Arbeitsstunden“.

Arbeitszeitgesetz 2010: Diese Zeitspanne muss zwischen 2 Arbeitseinsätzen liegen

Nach Beendigung ihrer täglichen Arbeitszeit haben Ihre Mitarbeiter Anspruch auf eine mindestens 11-stündige Ruhepause (§ 5 Abs. 1 ArbZG). Hiervon aber gibt es Ausnahmen.

Arbeitszeitgesetz 2010: Wenn Nacht- oder Schichtarbeit geleistet wird

Nachtarbeit liegt vor, wenn mindestens 2 Stunden der Arbeitszeit in die Zeit zwischen 23 Uhr abends und 6 Uhr morgens bzw. in Bäckereien und Konditoreien zwischen 22 und 5 Uhr fallen (§ 2 Abs. 3 und 4 ArbZG).

Leistet Ihr Mitarbeiter Nachtarbeit in Wechselschicht oder an mindestens 48 Tagen im Jahr, gilt er als „Nachtarbeitnehmer“ (§ 2 Abs. 5 ArbZG). Er genießt dann spezielle Schutzrechte. So müssen Sie tägliche Arbeitszeiten von mehr als 8 Stunden etwa schon innerhalb eines Kalendermonats bzw. innerhalb von 4 Wochen ausgleichen (§ 6 Abs. 2 S. 2 ArbZG).

 Tipp: Wenn Sie Ihren Mitarbeiter nicht an mindestens 48 Kalendertagen in der Nacht einsetzen, müssen Sie nur den normalen Ausgleichszeitraum von 6 Monaten bzw. 24 Wochen beachten. Außerdem darf sich Ihr Nachtarbeitnehmer bei Beschäftigungsbeginn und dann alle 3 Jahre (ab 50 Jahren sogar jährlich) auf Ihre Kosten arbeitsmedizinisch untersuchen lassen (§ 6 Abs. 3 ArbZG). Wird dabei festgestellt, dass weitere Nachtarbeit gesundheitsschädlich wäre, kann er die Umsetzung auf einen geeigneten Tagesarbeitsplatz verlangen (§ 6 Abs. 4 S. 1 Nr. a ArbZG).

Eine Umsetzung kann Ihr Mitarbeiter zudem beanspruchen, wenn er in seinem Haushalt ein Kind unter 12 Jahren oder einen schwer pflegebedürftigen Angehörigen zu versorgen hat (§ 6 Abs. 4 S. 1 Nr. b und c ArbZG). Eine Umsetzung dürfen Sie nur bei dringenden betrieblichen Gründen ablehnen. Und haben Sie einen Betriebsrat, müssen Sie diesen vor der Ablehnung anhören.

Arbeitszeitgesetz 2010: Wann Ihre Mitarbeiter ausnahmsweise an Sonn- und Feiertagen arbeiten dürfen

Vom generellen Beschäftigungsverbot an Sonn- und Feiertagen (§ 9 Abs. 1 ArbZG) gibt es zahlreiche Ausnahmen: So kann der Beginn der Sonn- und Feiertagsruhe in mehrschichtigen Betrieben um bis zu 6 Stunden vor- oder zurückverlegt werden (§ 9 Abs. 2 ArbZG). Die 24-stündige Sonntagsruhe kann hier also schon am Samstag um 18 Uhr oder auch erst am Sonntag um 6 Uhr beginnen.

Und für Kraft- und Beifahrer kann die Sonntagsruhe um bis zu 2 Stunden vorverlegt werden (§ 9 Abs. 3 ArbZG). Die Sonntagsruhe beginnt bei denen dann um 22 Uhr am Samstag.

In folgenden Branchen/Einrichtungen bzw. bei folgenden Anlässen darf an Sonn- und Feiertagen gearbeitet werden (§ 10 ArbZG):

  • Not- und Rettungsdienste, Feuerwehr
  • Krankenhäuser und andere Behandlungs-, Pflege- und Betreuungseinrichtungen
  • Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe
  • Musikaufführungen, Theatervorstellungen, Filmvorführungen und ähnliche Darbietungen
  • Sport-, Freizeit-, Erholungs- und Vergnügungs- und Fremdenverkehrseinrichtungen sowie Museen
  • Rundfunk und Presse und mit der Herstellung und dem Transport von Presseerzeugnissen befasste Betriebe (Druck, Satz, Transport usw.)
  • Messen, Ausstellungen, Märkte und Volksfeste
  • Verkehrsbetriebe, Transport und Kommissionieren von leicht verderblichen Waren
  • Energie- und Wasserversorgungsbetriebe
  • Abfall- und Abwasserentsorgungsbetriebe
  • Landwirtschaft und Tierhaltung
  • Bewachungsgewerbe
  • Bäckereien und Konditoreien (maximal 3 Stunden)

Im Übrigen gilt:

  • Es dürfen auch 2010 an Sonn- und Feiertagen nur Arbeiten ausgeführt werden, die nicht auch an einem Werktag erledigt werden können (§ 10 Abs. 1 ArbZG).
  • Mindestens 15 Sonntage im Jahr müssen arbeitsfrei bleiben (§ 11 Abs. 1 ArbZG).
  • Und für jeden gearbeiteten Sonntag müssen Sie Ihrem Mitarbeiter innerhalb von 2 Wochen 1 Ersatz- Ruhetag gewähren. Bei einer Arbeit an Feiertagen dürfen Sie sich mit dem Ersatzruhetag aber 8 Wochen Zeit lassen (§ 11 Abs. 3 ArbZG).

 Tipp: Beim Ersatzruhetag muss es sich um einen Werktag handeln. Das kann auch der ohnehin freie Samstag sein (BAG, 12.12.2001, 5 AZR 294/00).

Sofern Sie Ihre wöchentlichen Höchstarbeitszeiten also durch die Sonn- und Feiertagsarbeit nicht überschreiten, sollten Sie den Samstag als Ersatzruhetag wählen; Sie müssen Ihrem Mitarbeiter dann keinen „zusätzlichen“ Tag frei geben (Ausnahme: Verkauf).

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